Grundstücksteilung, WEG

  • Steh auf dem Schlauch.
    Habe folgendes „Problem“: Teilung eines Grundstücks, dass in Wohnungseigentum aufgeteilt ist, u.a. in ein Flst 113/2 mit 1 qm (Garten), besteht das Wohnungseigentum an dieser Flst weiter (kein Haus/kein Sondereigentum.
    Im späteren Vertrag soll das Wohungseigentum aufgehoben werden, aber entsprechende Anträge sind zur Zeit nicht gestellt.
    Da es keine entsprechende Vorschrift nach § 1026 BGB (erlöschen der Dienstbarkeit) gibt, bleibt das WEG auch auf dem 1 qm oder ? (Sieht aber echt doof aus)

  • Da Wohnungseigentum nur an einem Grundstück begründet werden kann, kannst Du nur eine Zerlegung im Grundbuch vornehmen. Rechtlich besteht damit immer noch ein Grundstück mit 2 Flurstücken.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Wie Sternensucher. Haben wir hier ständig. Das Flst. wird im WE gerötet und ohne weitere BVNr.* in zwei bis x (je nach FN) Flurstücke zerlegt neu vorgetragen.

    *Wir nehmen normalerweise keine eigene BVNr. Nach der GBV sollte man das, glaube ich, schon, warum auch immer. Eine BVNr. "3/zu 1" gibt es allerdings auch bei uns dann, wenn unter BVNr. 2 irgendetwas anderes vorgetragen ist, z. B. Weganteile.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Damit müsste ich deiner Meinung nach, doch den Antrag auf Teilung des Grundstücks zurückweisen.
    Hast du vielleicht eine Fundstelle parat ?

  • Das heißt, man braucht hier zur Umwandlung von Wohnungseigentum in normales Bruchteilseigentum an der Teilfläche
    die Zustimmung der Eigentümer in der Form des § 29 GBO. Kann man die nicht schon in der erforderlichen Zustimmung zur Teilung des Grundstücks sehen?

  • Ich würde § 1 Abs. 4 WEG auch nach der Begründung für einschlägig halten. S. a. Schöner/Stöber Rn. 2982.



    Ich habe nach deinem Hinweis § 1 Abs. 4 WEG den Kommentar Bärmann WEG nachgelesen, aber erhrlich gesagt ich werden nicht recht schlau aus des RdNr. 68 und 69. Auch Weitnauer zu §1 Nr. 33 verstehe ich im Hinblick auf meinen Fall nicht ganz.

  • Der Fall wirft sehr so langsam mehrere Fragen auf:
    1. Kann ich eine rechtliche Teilung des Grundstücks ohne gleichzeitige Aufhebung des WEGs eintragen ?
    2. Bedarf die Aufhebung des WEGs einer besondere Einigung der Eigentümer bzw. der dinglich Berechtigten ? Die Grundschulden nimmt man ohne Erklärung natürlich dann auf das Flst (1qm) mit, aber wie sieht es auf für die Aufhebung des WEG an diesem 1 qm ?

  • zu 1. M. E. nein, ich sagte es ja schon. Ausdrücklich schreibt das niemand. Es liegt aber m. E. implizit in der Bestimmung, dass WE immer an einem Grundstück besteht. Aufgrund dieses Passus'
    "Die Verbindung von Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken ist nicht möglich1 Abs 4). Die Vorschrift wurde eingefügt durch Gesetz vom 30. 7. 1973 (BGBl I 910), wodurch eine frühere Streitfrage (vgl BayObLGZ 1970, 163) durch den Gesetzgeber entschieden wurde.

    Soweit bei früheren Grundbucheintragungen Miteigentumsanteile an verschiedenen Grundstücken mit Sondereigentum verbunden wurden, hat Art 3 § 1 des oa Gesetzes eine Übergangsregelung mit folgendem Wortlaut geschaffen:

    “(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Wohnungs- und Teileigentum in der Weise begründet worden, daß Sondereigentum mit gleich großen Miteigentumsanteilen an mehreren Grundstücken verbunden wurde, gelten die Grundstücke als bei der Anlegung des Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchs zu einem Grundstück vereinigt.

    (2) Ist das Sondereigentum mit unterschiedlich großen Miteigentumsanteilen an mehreren Grundstücken verbunden worden, gelten die Eigentumsrechte bei der Anlegung des Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchs als rechtswirksam entstanden, soweit nicht andere, die rechtswirksame Begründung ausschließende Mängel vorliegen.” "
    (Staudinger/Rapp § 1 WEG Rn. 28)
    würde ich auch davon ausgehen, dass der Gesetzgeber WE an mehreren Grundstücken nicht gern sieht.

    zu 2. Hierzu Staudinger/Rapp § 1 WEG Rn. 38:
    "Bei Veräußerungen aus dem Wohnungseigentumsgrundstück ist zu erklären, daß das Wohnungseigentum an der weggemessenen Fläche aufgehoben wird und insoweit die Wohnungsgrundbücher zu schließen sind (§ 9 Abs 1 Nr 1; vOefele AT V Rn 388)."
    - was auch meine Meinung ist -
    Laut Hügel/Kral WEG Rn. 102 m.w.N. hingegen ist bezüglich der Eigentümererklärungen zu unterscheiden, ob die abgeschriebene Teilfläche bebaut oder mit Sondereigentum verbunden ist oder nicht.
    Der Mitwirkung der dinglich Berechtigten bedarf es stets (auch nach Hügel/Kral), da ja die Bindung SE/Bruchteil verschwindet, auch wenn nur in normales Bruchteilseigentum übergeleitet wird. Umgekehrt bedarf es ihrer ja auch stets bei der Verbindung SE/Bruchteil.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Mitwirkung der dinglich Berechtigten bedarf es stets (auch nach Hügel/Kral), da ja die Bindung SE/Bruchteil verschwindet, auch wenn nur in normales Bruchteilseigentum übergeleitet wird.



    Und das ist der Grund, warum ich meine, daß hier keine Zustimmung der dinglich Berechtigten erforderlich ist: An der Teilfläche besteht kein Sondereigentum. Die anderen Gründe (es gibt kein Gesamt-Wohnungseigentum und auch keinen isolierten Miteigentumsanteil), sprechen m.E. dafür, daß das Wohnungseigentum an der Teilfläche ohne Weiteres erlischt. Erforderlich ist nur die Zustimmung der Wohnungseigentümer (s. MünchKomm a.a.O.). Ähnlich wie bei der Veräußerung der Teilfläche das Wohnungseigentum insoweit nicht aufgehoben werden müßte (vgl. Röll Rpfleger 1990, 277). In diesem Fall wäre die Aufhebung bereits wegen des Wegfalls der Miteigentumsanteile hinfällig. Vom Ansatz her läuft das aber aufs Gleiche hinaus: an der Teilflläche kann kein Wohnungseigentum mehr bestehen, selbst wenn die Beteiligten das so wollten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!