Zahlungsverbote und § 850k

  • Gegen eine Sch. liegen 4 Zahlungsverbot vor. Diese wurden der Drittsch. am 15.04.2010 zugestellt. Am 23.04. habe ich einen Antrag nach § 850k aufgenommen und die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt. Entgegen der üblichen Formulierung nicht bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag. Vielmehr habe ich im Beschluss "gesagt", dass die darüber hinausgehenden Beträge erst nach Ablauf der Vorpfändungsfrist ausgezahlt werden dürfen, soweit kein PfÜb zugestellt wurde. In der einen Sache habe ich einen Pfüb vor mir liegen, den ich heut erlassen kann. Die Vorpfändungsfrist ist m.E. am Freitag abgelaufen.

    Muss ich jetzt noch einen endgültigen Beschluss nach § 850k machen, obwohl die Vorpfändungsfrist verstrichen ist, oder die einstweilige Einstellung aufheben ?

    Die Gläubiger haben sich zum Antrag nicht geäußert.

  • Warum so kompliziert?

    Am 23.04.2010 lag Antrag vor auf Freigabe bezüglich Vorpfändung. Dann würde ich auch nur über Freigabe bis zum Ablauf der Wirkung der Vorpfändung entscheiden, also bis 15.05.2010. In dieser Phase besteht m. E. noch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Freigabe eines evtl. künftigen Pfübs, somit wäre m. E. nach auch noch kein solcher Antrag zulässig. Schließlich erfolgen viele Vorpfändungen nur, um Druck auf Schuldner auszuüben, Pfübse werden gar nicht mal so selten nicht mehr beantragt.

    Kommt danach ein Pfüb, muss der Schuldner halt noch mal Antrag nach § 850 k ZPO stellen und zur Substantiierung noch mal die entsprechenden Unterlagen seit der letzten Antragstellung vorlegen (also neue Kontoauszüge, evtl. neue Lohnabrechnung).

    In Deinem Fall ist m. E. neuer Beschluss nach § 850 k ZPO zu verbescheiden, so denn ein entsprechender Antrag des Schuldners vorliegt. Darin kann dann klargestellt werden, dass damit die Vorpfändung und die frühere Freigabe obsolet sind.

  • Ich hol die Sache noch mal hoch:
    Sch legt Erinnerung gem. 766 gegen ein Zahlungsverbot ein und beantragt gem. 765a das Guthaben auf dem P-Konto, dass aus dem unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens stammt (erhöhter Freibetrag wegen Krankenkassenbeiträgen), frei zu geben. Der Richter weist den 765a zurück (Schutz der Gl-Interessen), über den 766 äußert er sich nicht. Der Sch legt nun Widerspruch gegen den Beschluss des Richters ein.
    Der inzwischen zuständige Richter lässt die Sache dem Rüpfl vorlegen, weil eigentlich der Antrag nach 850 k IV der richtige gewesen wäre (von derartigen Beschlüssen sind bei PfÜBsen schon einige in der Welt). Ist doch mal nett, einen Richter Beschluss indirekt aufheben :), aber ist das richtig so, die Vorabfreigabe ist ja abgeschafft? (vergl. Zöller, 28. Aufl. Rz 7 zu § 859 k)

  • Einstellen, gemäß § 850k IV in Verbinding mit 732 ZPO, Gl. anhören zum nunmehr vorliegenden (umgedeuten) Antrag gemäß § 850k IV. Entscheidung gemäß § 850 K IV in Verbindung mit § 850c und §850 ENr. 1 b) ZPO.
    Keien vorabfreigabe, da Schuldner im Rahmen des § 850 K I und II "vorab" verfügen aknn.

  • S hat seit Monaten ein P-Konto, Freibetrag 1028,99. Einkommen: Sozialleistungen Hartz IV.

    Nun kommt Vorpfändung.

    DS weigert sich, die unpfändbaren Einkünfte wegen der Beschlagnahmewirkung auszukehren und verweisst den Schuldner auf die Monatsfristablauf.

    Zulässig?
    :gruebel:

    § 850k ZPO geht m.E. nicht, weil keine ZV-Maßnahme.

    § 765a ZPO scheitert möglicherweise (nachträglich) am Rechtschutzbedürfnis.


    Kommentar zu § 845 ZPO gibt nicht viel her.

    Was nun?

    Die neue Masche der Berufsgläubiger, um Schuldner zu Zahlungen anzuhalten?

    Meinungen?

    Trotz SuFu nichts gefunden.

    :cool:

  • Drittschuldner versuchen zu überzeugen, dass der Schutz auf dem P-Konto auch bei einer Vorpfändung zu beachten ist .

    Notfalls mit § 1 des Heimtückegesetzes :indiefres

    Rechtsbehelfe gegen die Vorpfändung s. Stöber, Rdn. 811. Aber ob das auch dafür gilt, dass die Bank trotz Vorpfändung den Grundbetrag von dem P-Konto nicht auszahlen will :gruebel:

  • keine Gläubigermasche sondern Unwissen oder Unwillen der Bank.

    Ob Pfändung oder vorl. ZV,
    bei einem eingerichteten P-Konto kann der Schuldner über seinen monatlichen Freibetrag verfügen, da an diesem Betrag erstmal kein Pfandrecht entsteht.....

  • Danke für die Antworten.

    Ich werde mal in mich gehen und versuchen der Bank zu erklären, dass sonst möglicherweise eine eV droht wegen rechtswidrigen Zurückhalten des Freibetrages.

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