Höchstbetrag bei Katalog-Nr. 71?

  • Ich bin habe jetzt anderswo im Internet mehrfach gelesen, daß mit der Kat.-Nr. 71 max. 23,20 Euro verlangt werden können. Ist das immer noch aktuell?

    Irgendwie verstehe ich das nicht ganz, denn die Grenze wird doch bzgl. der Geltendmachung des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr schon in der Wertstufe bis 300 Euro überschritten, wenn der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. :confused:

  • Höh? Das würde mich jetzt wundern - wir haben bereits des öfteren wesentlich höhere nicht anrechenbare Gebühren mit der Nr. 71 geltend gemacht, eine Monierung ist mir noch nicht untergekommen.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • :2danke, dann wird das wohl irgendein überholtes Thema sein. Geht ja auch irgendwie schon fast in die Richtung einer inhaltlichen Prüfung des MB-Antrags.

  • wo steht denn das? Ich hab von Anfang an (also schon immer :) höhere Beträge angegeben und noch nie was bekommen und auch noch nie was davon gehört???

  • Das habe ich gleich mehrfach gefunden: einmal hier (ziemlich weit unten in der Zeile mit den Erläuterungen zu Nr. 71), dann in einem anderen Forum (direkt im ersten Beitrag) und in noch einem anderen Forum (4. Beitrag von oben).

  • also, beim 1. Link geht es um § 26 BRAGO. Die Post und Telekompauschale kann natürlich nicht mehr betragen.

    Die anderen check ich noch, hört sich aber grundsätzlich nach der Lösung an ;)

    Edit: bin durch... ja, die anderen Beiträge sind noch aus der Übergangszeit und zu Brago-Zeiten ging es nie höher als P+T Pauschale. Beim RVG natürlich Hälfte GG + volle Auslagen + (nicht wie im 2. Link volle) anteilige UST

  • jetzt nur noch Gebührensprung beachten...

    Katalognummer 71 macht die Forderung zur Hauptsache (was ja grundsätzlcih richtig ist) und verzinslich usw. ABER auch wenn sie nicht streiwerterhöhend ist
    (LG Düsseldorf Urteil v. 3.8.05 - 10 O 214/05
    keine Streitwerterhöhung durch nichtanrechenbare Geschäftsgebühr)

    kann das AUGEMA das nicht auseinanderhalten. d.h. GK werden aus der Summer der Hauptforderungen berechnet.

    Bislang mache ich das noch so, dass ich immer eine Vergleichsrechnung mache und für Mdt das günstigere raussuchen muß. Ansonsten unter Nebenforderungen (mit Zinsverlust, aber weniger GKs)

    Wie ist das denn nun, Herren/Damen Rüpfgüs? Wird sich das irgendwann ändern? Vieleicht, dass der Computer irgendwann erkennt Nr. 71 zählt nicht oder so?

  • Die vorgerichtlichen Gebühren sind grundsätzlich als Nebenforderungen anzugeben, weder als Auslagen noch als Hauptforderung.
    Die Nr. 71 sollte nur für Gebühren verwendet werden, deren Hauptsache nicht anhängig wird (z. B. wegen Erledigung), ähnlich wie bei den Verzugszinsen (Nr. 46), wennn es sich um einen Verzugsschaden handelt (71 ist eigentlich eine spezielle Kat.Nr. 28).

    Anbei meine allgemeine Hinweise zum Thema vorgerichtliche Gebühren, die ich den meisten Monierungen beifüge

  • Zitat von advocatus diaboli

    Dann warte ich mal ab, was passiert. Ich war jetzt auch nach den Aussagen in dem Thread Nebenforderung im Mahnverfahren verzinsen? davon ausgegangen, daß das möglich ist.

    Aber da ich gerade gesehen habe, daß ich "2400 RVG-VV" eingetragen habe, kommt ja wahrscheinlich sowieso eine Monierung. :bigoops:



    :daumenrau sehr wahrscheinlich, wenn der zust. Rpfl. das nicht selbst korrigiert oder bestätigt...kannst ja dann :telefonie, solche Kleinigkeiten lassen sich eigentlich telef. klären

    alle Angaben wie immer ohne Gewähr! :)

  • Zitat von Marple

    Die vorgerichtlichen Gebühren sind grundsätzlich als Nebenforderungen anzugeben, weder als Auslagen noch als Hauptforderung.
    Die Nr. 71 sollte nur für Gebühren verwendet werden, deren Hauptsache nicht anhängig wird (z. B. wegen Erledigung), ähnlich wie bei den Verzugszinsen (Nr. 46), wennn es sich um einen Verzugsschaden handelt (71 ist eigentlich eine spezielle Kat.Nr. 28).

    Anbei meine allgemeine Hinweise zum Thema vorgerichtliche Gebühren, die ich den meisten Monierungen beifüge

    Aber die nichtanrechenbare GG ist ein Verzugsschaden. (wenn Mandant natürlich vorher bezahlt hat- sonst kann ich das im MB sowieso nicht geltend machen) Und "damals" bei BRAGO (P+T) wurde uns extra gesagt, dass die Nr. 71 dafür verwendet werden kann. (ich guck mal ob ich das SChreiben noch finde)

  • @Bine1:

    Daß der Mdt. vorher bezahlt hat, ist nicht zwingend erforderlich: Der Freistellungsanspruch (wegen der nicht anrechenbaren Gebühren) wandelt sich bei Erfüllungsverweigerung des Gegners sich in einen Zahlungsanspruch um. Genauere Begründung müßte ich nachschauen.

  • Zitat von Bine1


    Aber die nichtanrechenbare GG ist ein Verzugsschaden. (wenn Mandant natürlich vorher bezahlt hat- sonst kann ich das im MB sowieso nicht geltend machen) Und "damals" bei BRAGO (P+T) wurde uns extra gesagt, dass die Nr. 71 dafür verwendet werden kann. (ich guck mal ob ich das SChreiben noch finde)



    damals wurde das anders gehandhabt, weil es nur ein Problem wegen den Auslagen gab - die vorgerichtliche Gebühr wurde vollständig (mit Ausnahme der Auslagen) auf die Verfahrensgebühr gem. § 43 BRAGO angerechnet.
    Das Problem mit der teilweisen Anrechnung stellte sich nicht.
    Manche Rpfl (u. a. mein Vorgänger) hatten das Problem auch mit dem sonstigen Anspruch gelöst, um Monierungen zu vermeiden. Rechtlich einwandfrei war diese Lösung allerdings nicht.

    Auch Verzugsschäden können Nebenforderungen sein, gerade die vorgerichtlichen Kosten wie Mahnauslagen, Anwaltsgebühren etc.
    (vgl. Musielak zu § 4 ZPO, Rn 9, 11). Ich stelle darauf ab, ob der Antragsgegner vor MBA bereits auch bzgl. der Anwaltskosten in Verzug gesetzt wurde. Nr. 71 erfordert zwingend die Angabe, ob die Forderung durch Rechnung/Schreiben o. ä. dem Ag bereits mitgeteilt wurde und das "vom-Datum".
    Hat der Ag bisher keine Rn bekommen, dann müßte die Gebühr als Nebenforderung geltend gemacht werden.

  • @Marple:

    Kleine Verständnisfrage zu Deinem o.g. Hinweisschreiben: Ist die Nr. 71 automatisch mit dem Text "Verzugsschaden (nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit)" verknüpft?

    Ich habe es jetzt nämlich noch falscher gemacht und in das Feld "Rechnung/Aufstellung/..." nur "Gebühr 2400 RVG-VV" hereingeschrieben, und da ein Schreiben keine Rechnungs-Nr. ist, in das Feld "Nr. der Rechng./..." überhaupt nichts. :oops:

  • Zitat von Marple


    Hat der Ag bisher keine Rn bekommen, dann müßte die Gebühr als Nebenforderung geltend gemacht werden.


    der Antragsgegner erhält grundsätzlich keine Rechnung. Lediglich der Auftraggeber/Mandant erhält die Rechnung. Der sich im Verzug befindliche Gegner hat diese Kosten dann als (Verzugs-)Schaden zu erstatten. Er erhält allenfalls eine Berechnung innerhalb des entsprechenden Schreibens, aber nicht einmal dies ist erforderlich um den Schadensersatz geltend machen zu können.

  • Zitat von rakumi
    Zitat von Marple


    Hat der Ag bisher keine Rn bekommen, dann müßte die Gebühr als Nebenforderung geltend gemacht werden.


    der Antragsgegner erhält grundsätzlich keine Rechnung. Lediglich der Auftraggeber/Mandant erhält die Rechnung. Der sich im Verzug befindliche Gegner hat diese Kosten dann als (Verzugs-)Schaden zu erstatten. Er erhält allenfalls eine Berechnung innerhalb des entsprechenden Schreibens, aber nicht einmal dies ist erforderlich um den Schadensersatz geltend machen zu können.



    in welcher Konstellation wären die vorgerichtlichen Gebühren dann überhaupt noch als Nebenforderung anzugeben?
    Inkassokosten sind auch ein Verzugsschaden und trotzdem kommt hier (fast) keiner auf die Idee, diese als Hauptforderung geltend zu machen.
    :gruebel:

  • Ich könnte mir vorstellen, daß Inkassobüros sich da wegen des Aufwands, dann in jedem einzelnen Fall mit Überschreitung einer Wertgrenze Erinnerung gegen die Kostenrechnung einlegen zu müssen, doch eher zurückhalten.

    Insofern doch eigentlich eine nette Geste gegenüber den ZeMa's. :D

  • Zitat von advocatus diaboli

    Ich könnte mir vorstellen, daß Inkassobüros sich da wegen des Aufwands, dann in jedem einzelnen Fall mit Überschreitung einer Wertgrenze Erinnerung gegen die Kostenrechnung einlegen zu müssen, doch eher zurückhalten.

    Insofern doch eigentlich eine nette Geste gegenüber den ZeMa's. :D



    also zum Thema Streitwerterhöhung bei Verzugsschaden habe ich bei jurisweb eine Entscheidung gefunden, nach der die Streitwerterhöhung korrekt ist, wenn die vorgerichtlichen Kosten als Verzugsschaden (HF)geltend gemacht werden, weil § 43 GKG dann nicht gilt:

    LG Aachen vom 26.10.2005, 5 T 223/05

    Es stellt sich dann aber die Frage, wann die Gebühren als Nebenforderung und wann als Verzugsschaden anzugeben sind. Am ZEMA ist es wurscht, bei der Nebenforderung werden allerdings Betragshöhe und Bezeichnung geprüft.:teufel:

  • ich hab' noch einen Aufsatz gefunden, der endgültig verwirrt:
    Weglage, Pawliczek in NJW 2005 Heft 43 S. 3100
    Die Themen (Streitwert, Verzugsschaden etc) werden wohl unterschiedlich behandelt und sind ziemlich streitig.
    Aber am Ende empfehlen die Autoren im Mahnverfahren die Gebühren als Nebenforderung und im Klageverfahren als selbständigen Klageanspruch (also ähnlich der 71) geltend zu machen.
    :confused:
    So, für heute reicht's, wünsche einen schönen Feierabend!

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