gemeinsame Hofeinfahrt nach altem Recht

  • Ich habe den Fall, daß drei Anliegergrundstücke eine gemeinsame Hofeinfahrt haben. Diese Einfahrt ist ein selbständiges Flurstück und seit über 100 Jahren in einem eigenen Grundbuch eingetragen mit der Bezeichnung in Abt. I: Eigt. A,B,C in unabgeteilter Gemeinschaft.
    Bei sämtlichen Übergabeveträgen etc. wurde dieses Einfahrtsgrundstück niemals in den Veträgen genannt und ist daher noch mit Stand von ca. 1907 eingetragen. Nur bei der Anliegerin C wurde die Einfahrt niemals vergessen, sie ist richtig eingetragen mit aktuellem Stand, welcher identisch ist mit dem Grundeigentum C.
    Wie bekommt man die anderen Eigentumsverhältnisse korrekt aber mit möglichst geringem Amtsschimmel auf den richtigen Stand?

  • Das sollte wohl "ja" heißen, so dass wir uns mit den fehlenden Anteilen nicht herumschlagen müssen.

    Ansonsten kommt es auf die Art des Eigentumsübergangs bei A und B an:
    Soweit Eigentumsübergang aufgrund Erbfolge stattgefunden hat, ging das Eigentum automatisch über mit der Folge, dass auch das Eigentum am Hofeinfahrtanteil überging.
    Soweit rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang vorliegt, ist der jeweilige Übergabevertrag dahingehend zu prüfen, ob er nicht dahin ausgelegt werden kann, dass auch dieser Anteil aufgelassen wurde; das dürfte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Hofeinfahrt bei den herrschenden Grundstücken vermerkt ist (nach BayObLGZ 1987, 121). Auf Antrag können diese Eigentumsübergänge in diesem Falle eingetragen werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vermutlich handelt es sich um altrechtliches Miteigentum an Nebengrundstücken, das nach Art. 181 Absatz 2 EGBGB bestehen blieb und bei dem früher lediglich die Grundstücke zu bezeichnen waren, mit deren Eigentum das -bruchteillose- Miteigentum am gemeinschaftlichen (Neben-) Grundstück verbunden war. Das Eigentum am Hauptgrundstück setzte sich am Nebengrundstück (bzw. an dem dortigen bruchteillosen Miteigentum) fort. Das Nebengrundstück (bruchteilloses Miteigentum) wird als wesentlicher Bestandteil der Hauptgrundstücke angesehen (OLG Karlsruhe, Badische Rechtspraxis 1933, 2). Als wesentlicher Bestandteil kann das bruchteillose Miteigentum nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (Milzer, BWNotZ 3/2008, 79). Mit der Auflassung des Eigentums am Hauptgrundstück ist daher auch das (bruchteillose Mit-) Eigentum am Nebengrundstück übergegangen (s. entsprechend bei Anliegerwegen in Bayern: BayObLG, Rpfleger 1993, 104 = DNotZ 1993, 388 sowie DNotZ 1998, 820). Eine Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Auseinandersetzung des Miteigentums an diesen Nebengrundstücken ist unzulässig (LG Konstanz, Die Justiz 1963, 159). Die Entscheidung des LG Karlsruhe, BWNotZ 1999, 152, das Miteigentum nach badischem Landrecht sei selbständig belastbar, halte ich für falsch; vielmehr setzen sich die Belastungen am Hauptgrundstück an seinem wesentlichen Bestandteil fort (ebenso Milzer, a.a.O.). Wegen der (seinerzeit) künftigen Behandlung des Miteigentums nach altem badischem Recht s. die AV d. JuM, Die Justiz 1977, 75; ferner die Abhandlung von Hezel, BWNotZ 2000, 114 ff/ 119 (Badische altrechtliche Wege- und Zugangsrechte und alte gemeinschaftliche Hofeinfahrten und Hofreiten).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vermutlich handelt es sich um altrechtliches Miteigentum an Nebengrundstücken, das nach Art. 181 Absatz 2 EGBGB bestehen blieb und bei dem früher lediglich die Grundstücke zu bezeichnen waren, mit deren Eigentum das -bruchteillose- Miteigentum am gemeinschaftlichen (Neben-) Grundstück verbunden war. Das Eigentum am Hauptgrundstück setzte sich am Nebengrundstück (bzw. an dem dortigen bruchteillosen Miteigentum) fort. Das Nebengrundstück (bruchteilloses Miteigentum) wird als wesentlicher Bestandteil der Hauptgrundstücke angesehen (OLG Karlsruhe, Badische Rechtspraxis 1933, 2). Als wesentlicher Bestandteil kann das bruchteillose Miteigentum nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (Milzer, BWNotZ 3/2008, 79). Mit der Auflassung des Eigentums am Hauptgrundstück ist daher auch das (bruchteillose Mit-) Eigentum am Nebengrundstück übergegangen (s. entsprechend bei Anliegerwegen in Bayern: BayObLG, Rpfleger 1993, 104 = DNotZ 1993, 388 sowie DNotZ 1998, 820). Eine Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Auseinandersetzung des Miteigentums an diesen Nebengrundstücken ist unzulässig (LG Konstanz, Die Justiz 1963, 159). Die Entscheidung des LG Karlsruhe, BWNotZ 1999, 152, das Miteigentum nach badischem Landrecht sei selbständig belastbar, halte ich für falsch; vielmehr setzen sich die Belastungen am Hauptgrundstück an seinem wesentlichen Bestandteil fort (ebenso Milzer, a.a.O.). Wegen der (seinerzeit) künftigen Behandlung des Miteigentums nach altem badischem Recht s. die AV d. JuM, Die Justiz 1977, 75; ferner die Abhandlung von Hezel, BWNotZ 2000, 114 ff/ 119 (Badische altrechtliche Wege- und Zugangsrechte und alte gemeinschaftliche Hofeinfahrten und Hofreiten).

    Leider habe ich auf die Entscheidung des LG Karlsruhe keinen Zugriff. Aber verstehe ich das richtig, dass eine Belastung des Grundstücks (bei mir ist es ein Weg), beispielsweise mit einer Grunddienstbarkeit, nicht möglich ist?

    In meinem Fall (badischer Landesteil) gibt es ein eigenständiges Grundbuch für den Weg nicht. In den Grundbüchern steht nur zB "2 zu 1: Altrechtlicher Anteil an".
    Ich bin der Meinung, dass eine isolierte Belastung des Wegs, auch unter Mitwirkung aller Eigentümer, nicht möglich ist.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • ....Leider habe ich auf die Entscheidung des LG Karlsruhe keinen Zugriff. ...

    Hattest Du die Frage nicht hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1154029
    schon einmal gestellt und meinst Du die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 5.10.1932, Badische Rechtspraxis 1933, 2 ?

    Die Zeitschrift „Badische Rechtspraxis“ von 1933 ist in der Bibliothek des OLG Karlsruhe (und auch beim GBA in Emmendingen) zu finden.

    Wie hier ausgeführt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…057#post1154057
    wird sie bei Hezel in der BWNotZ 5-6/2000, 114 ff unter IV wie folgt wiedergegeben.
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-05-06-2000.pdf
    „Dort heißt es: Die bisher gemeinsamen Hofreiten sind Rechtsgebilde besonderer Art, auf die die Vorschriften über Miteigentum keine Anwendung finden. Sie sind Nebengrundstücke und Bestandteile der Hauptgrundstücke, denen sie zu dienen haben und sie, soll deren Benutzung überhaupt möglich sein, auch weiterhin erhalten bleiben müssen"


    Milzer führt dazu in der BWNotZ 3/2008, 79
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-3-2008.pdf
    aus: „In der gemäß § 545 ZPO nicht revisibeles Landesrecht betreffenden und damit insoweit höchstrichterlichen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe wird der bruchteilslose Miteigentumsanteil seit jeher als Bestandteil der jeweiligen Hauptgrundstücke im Sinne der §§ 94,96 BGB qualifiziert.6
    6 So noch jüngst OLG Karlsruhe, BWNotZ 2007, 31ff,32; OLG Karlsruhe, Bad. Rechtspraxis 1933,2; Behaghel, a.a.O., 303“


    Die Abhandlung von Behaghel, „Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon, 2. Band
    1891“, ist bzgl. des Bandes 1 von 1869; siehe hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…188#post1199188
    hier zu finden:
    http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/…00000255.gif%22
    (Seite 235 ff., Eintheilung der Sachen in beweglich und unbewegliche).

    Soweit es um gemeinsame Einfahrten („Zubehörde oder eher Zugehörde“) geht, finden sich in der Ausgabe von 1869 die Ausführungen auf der Seite 268
    http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/…00000288.gif%22

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1199158
    kann ein Recht, das als „Zugehörde“ erscheint und bei dem es ausgeschlossen ist, eine Teilung herbeizuführen, kein selbstständig belastbares Miteigentum darstellen;

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (9. Juli 2021 um 16:08) aus folgendem Grund: Seitenzahl korrigiert (268 statt 269)

  • Ich habe schon an anderer Stelle zum badischen Miteigentum nachgefragt, aber das war zu einer anderen Fallstellung. Hier geht es darum, dass ein solches Grundstück neu belastet werden soll, und ich hatte eben arge Zweifel, dass das so gehen kann.

    Du hattest Recht, ich meinte das Urteil des OLG. Danke für den Tipp, wo ich die "Badische Rechtspraxis" finden kann und die weiteren Quellen.

    Insbesondere auch http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc...0000288.gif%22 hat mir sehr geholfen :)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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