Fiskuserbrecht bei fehlendem Nachlass

  • Es haben bisher die Erben der ersten Ordnung die Erbschaft ausgeschlagen. Als Begründung wurde angeben, daß kein Nachlass vorhanden sei. Die Verstorbene lebte von Sozialhilfe, da der geschiedene Ehemann keinen Unterhalt bezahlte. Angeblich sollen Unterhaltsrückstände von 43.000 EUR vorhanden sein, die sich jedoch nicht realisieren lassen. Die bestehende Mietwohnung müßte geräumt und die Schönheitsreparaturen veranlasst werden. Dies war den Erben zu "heiß", so daß sie ausgeschlagen haben.

    Im Normalfall würde ich keine weiteren Erben mangels Nachlass mehr ermitteln und die Sache weglegen. Nun will jedoch ein Rechtsanwalt, der wohl den Geschiedenen vertritt, daß ich alles "Notwendige" veranlasse.
    Nach einem Telefonat ergab sich, daß er die Feststellung des Staatserbrechts von Amtswegen will. Es soll der Unterhaltstitel aus der "Welt geschafft werden".

    Bräuchte ich in diesem Fall nicht einen Antrag unter Darlegung der genauen Gründe oder zumindest eine Anregung auf Feststellung des Staatserbrechts? Es wäre doch unsinnig jedesmal in solchen Fällen von Amtswegen Staatserbrecht festzustellen.

    Wenn der Anwalt Entsprechendes vorlegt, dürfte auch eine Überleitung von Unterhaltsrückstände auf das Sozialamt zu prüfen sein. In diesem Fall hätte er als Prozeßgegnger das Sozialamt bzw. den Bezirk Oberbayern.
    Was will er also noch mit dem Fiskuserbrecht?

    Ich habe nun mittlerweile die Erben der zweiten Ordnung ausfindig gemacht, die ebenfalls alle ausgeschlagen haben.

    Sollte es nun soweit kommen, daß ich das Staatserbrecht feststellen muß, könnte ich so ohne weiteres auf die öffentliche Aufforderung verzichten nach § 1965 I 2 BGB und den Beschluß auf Feststellung des Staatserbrechts erlassen. Wie weit müßte ich noch vorher in die dritte Erbordnung einsteigen. Es ist wie gesagt kein greifbarer Nachlass vorhanden. Soweit ich weiß, kann ich die Veröffentlichungskosten nicht dem Gläubiger aufbürden.

    Es wäre interessant zu wissen, wie dies bei anderen Nachlassgericht gehandhabt wird.

  • Das Fiskalerbrecht kann hier aus meiner Sicht nicht festgestellt werden.
    Der Unterhaltstitel kann nicht aus der Welt geschafft werden.
    Vielmehr wäre allenfalls auf Antrag des Sozialamts ein Pfleger zu bestellen,
    der dann die Unterhaltsansprüche auf das Sozialamt überleiten kann.

  • Der Feststellung des Fiskuserbrechts steht m.E. nichts im Wege. Auf die öffentliche Aufforderung i.S. des § 1965 BGB kann aber im vorliegenden Fall wegen der Werthaltigkeit des Nachlasses nicht verzichtet werden. Dies gilt jedenfalls dann, soweit rückständige und noch nicht verjährte Unterhaltsansprüche existieren (§§ 1360 a Abs.3, 1615 BGB!).

    Der Fiskus kann sich dann selbst mit dem Sozialhilfeträger auseinandersetzen.

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