Zustimmung Nacherben

  • Hallo,

    müssen die Nacherben zustimmen sofern ein Recht in Abteilung III gelöscht werden soll.

    Das Recht in Abt. III hat den letzten Rang in Abt. III - jedoch gehen Rechte in Abt. II (bpD und Nießbrauch) dem zu löschenden Recht in Abt. III im Rang nach!

    Habe zu dieser Konstellation leider bisher nichts gefunden.

  • Es besteht kein Grund, ungeduldig zu werden und mit der gleichen Frage einen neuen Thread zu eröffnen, nur weil nicht postwendend geantwortet wird.

    Zur Sache: Die Grundschuld ist Fremdrecht. Es geht also nicht um die Verfügung über eine Eigentümergrundschuld, sondern um die Eigentümerzustimmung des Vorerben nach § 1183 BGB (§ 27 GBO). Diese ist nach meiner Ansicht i.S. des § 2113 BGB entgeltlich, weil das Grundstück vom Fremdrecht frei wird. Zumindest ist sie neutral, sodass der Nacherbe nicht von der Löschung beeinträchtigt wird.

  • Das Fremdrecht kann aber je nach der Vereinbarung im Sicherungsvertrag noch Eigentümerrecht werden. Durch die Löschung wird also eine mögliche künftige Rangposition des Eigentümers aufgegeben. Ohne Rechtsgrund wäre das unentgeltlich. Die Lastenfreistellung (vom künftigen Eigentümerrecht!) kann das m.E. nicht aufwiegen.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (19. Mai 2010 um 14:07)

  • Für § 1812 BGB wird die Eigentümerzustimmung der Aufhebung des Rechts gleichgestellt und auch nicht zwischen letzt- und besserrangigen Rechten unterschieden (BayObLG Rpfleger 1985, 24). Folgt man dem, so enthält auch die Eigentümerzustimmung eine Verfügung über das Grundpfandrecht als potentielles Eigentümerrecht. Die Auswirkung dieser Rechtsprechung auf § 2113 BGB besteht nach meiner Ansicht darin, dass auch im Anwendungsbereich dieser Norm nicht mehr zwischen letzt- und besserrangigen Rechten unterschieden werden kann, auch wenn das in der Kommentarliteratur noch niemand "gemerkt" hat, weil die §§ 1812 und 2113 BGB in aller Regel von verschiedenen Autoren kommentiert werden. Fraglich bleibt nach meiner Ansicht aber gleichwohl, ob die Löschung eines Fremdrechts (und insoweit gilt die Vermutung des § 891 BGB) den Nacherben überhaupt i.S. des § 2113 BGB beeinträchtigen kann. Und fraglich erscheint mir des weiteren, ob sich die Frage der Unentgeltlichkeit überhaupt stellen kann, wenn eine Verfügung in Frage steht, bei der es in der Natur der Dinge liegt, dass es dafür keine Gegenleistung gibt.

    Meiner Ansicht nach wird in der Literatur nicht genügend danach unterschieden, ob die Löschung eines Fremdrechts (§ 891 BGB) oder die Löschung eines definitiven Eigentümerrechts in Frage steht und dass es einen großen Unterschied macht, ob das Grundpfandrecht selbst oder nur das Grundstück, an dem das Grundpfandrecht lastet, zum Nachlass gehört. Schöner/Stöber würfeln beides in Rn.3493 und 3494 wild durcheinander.

  • Zugegeben, die einschlägige Argumentation für ein Erfordernis der Zustimmung durch die Nacherben ist um zwei Ecken gedacht. Man tut so, als sei die Verfügung über die Möglichkeit, daß ein Fremd- als Eigentümerrecht erworben wird (vgl. Palandt/Bassenge § 1183 Rn. 1), bereits die Verfügung über das Eigentümerrecht selbst. Anschließend stellt man nicht mehr auf das Recht, sondern auf die Rangposition ab, die verloren gehen bzw. die ein anderer rechtsgrundlos erwerben könnte. Trotzdem bleibt doch aber offensichtlich ein Bedürfnis für die Anwendung des § 2113 BGB, der sich darum auch die meisten Kommentare angeschlossen haben. Weshalb solte der Schutzgedanke aus § 1183 BGB nur für den Vor-, nicht mehr aber zugunsten des Nacherben gelten?

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (20. Mai 2010 um 07:57) aus folgendem Grund: nachgedacht

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