Hallo!
Ich habe noch ein kleines Problemchen.
Im KV hat die Notarin sich Vollmacht für den Antrag und die Bewilligung des Eigentumswechsels geben lassen. Nun kommt die Urkunde. Es handelt allerdings nicht die Notarin, sondern ihr Angestellte.
Kann ich das trotzdem akzeptieren, oder muss es mir die Notarin nochmals erklären??
Gruß
Vollmacht ausreichend?
-
-
Hat die Angestellte keine Vollmacht bekommen? Kann ich mir kaum vorstellen, da das hier eigentlich immer in den Veträgen erfolgt.
-
Hat die Angestellte keine Vollmacht bekommen? Kann ich mir kaum vorstellen, da das hier eigentlich immer in den Veträgen erfolgt.
Nein es ist lediglich eine Vollmacht für die Notarin in der Urkunde. -
Wenn A bevollmächtigt ist, kann nicht B als Vertreter handeln.
-
Wenn A bevollmächtigt ist, kann nicht B als Vertreter handeln.
Eben. Entweder handelt der Bevollmächtigte oder ein Nichtberechtigter. Damit musst Du wohl beanstanden. -
Hallo!
...Nun kommt die Urkunde. ...
Gruß
Wie kommt sie denn ? Normalerweise doch mit einem Anschreiben. Steht darin nicht etwas, was man als Antrag ansehen kann ("Ich übersende meine Urkunde und beantrage die Eintragung ..") ? -
Der Antrag ist hier nicht das Problem (hierfür würde schon § 15 Abs.2 GBO genügen), sondern die Bewilligung, die aufgrund rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung erklärt werden soll. Da nützt es auch nichts, wenn die Notarin das Anschreiben samt Antrag unterzeichnet hat.
-
Kann man in dem Antrag nicht auch die Bewilligung sehen ? Evtl. müsste man auf dem Anschreiben das Dienstsiegel nachholen lassen. Anders würde eine Bewilligung dann auch nicht aussehen (bis auch den Begriff "bewillige").
-
Im Anschreiben wird nicht im fremden Namen gehandelt.
-
Wo dann ? In einer Eigenurkunde ? Worin unterscheidet sich diese von einem Anschreiben (von Dienststempel und Registrierung mal abgesehen)?
-
Sofern die Notarin im Anschreiben gem. § 15 GBO "namens der Beteiligten" in gesiegelter Form die Eigentumsumschreibung beantragt, hätte ich kein Problem. Dies kommt hier häufig vor.
-
Du willst also eine Bewilligung im Antrag erkennen, wenn gleichzeitig mit dem Antrag eine eigene Bewilligungsurkunde vorgelegt wird? Wo soll da ein Wille zur nochmaligen (!) Erklärung der Bewilligung herkommen? Ganz zu schweigen davon, dass in keiner Weise ersichtlich ist, dass die Notarin insoweit für den Vollmachtgeber handeln will.
Im übrigen würde ich mich keinesfalls auf eine solche Auslegung einlassen. Es sollte aufgrund der erteilten Vollmacht bewilligt werden, aber es hat ein falscher Vertreter bewilligt. Und nur weil das so ist, soll der (unterstellt gesiegelte) Antrag der Notarin als nochmalige Bewilligung ausgelegt werden?
Das geht entschieden zu weit. -
Nur zu meinem Verständnis:
Das heißt, wenn ich Dich recht verstehe, im Umkehrschluss: Würde die "Bewilligung" der Notarangestellten nicht vorliegen und die Notarin hätte wie von mir beschrieben gehandelt, würde es Dir genügen? -
ich würde beanstanden
-
Nur zu meinem Verständnis:
Das heißt, wenn ich Dich recht verstehe, im Umkehrschluss: Würde die "Bewilligung" der Notarangestellten nicht vorliegen und die Notarin hätte wie von mir beschrieben gehandelt, würde es Dir genügen?
Nein, würde mir nicht genügen. Ich wollte zum Ausdruck bringen, dass es mir im vorliegenden Fall "erst recht" nicht genügt. -
Nur zu meinem Verständnis:
Das heißt, wenn ich Dich recht verstehe, im Umkehrschluss: Würde die "Bewilligung" der Notarangestellten nicht vorliegen und die Notarin hätte wie von mir beschrieben gehandelt, würde es Dir genügen?
Nein, würde mir nicht genügen. Ich wollte zum Ausdruck bringen, dass es mir im vorliegenden Fall "erst recht" nicht genügt.
Mir würde ein Antrag auf Eigentumswechsel der Notarin mit Siegel absolut ausreichen, gemischter Antrag, Form ist gewahrt, und die Notarin muss nicht extra erklären für wen sie den Antrag/Bewilligung erklärt, -
Nur zu meinem Verständnis:
Das heißt, wenn ich Dich recht verstehe, im Umkehrschluss: Würde die "Bewilligung" der Notarangestellten nicht vorliegen und die Notarin hätte wie von mir beschrieben gehandelt, würde es Dir genügen?
Nein, würde mir nicht genügen. Ich wollte zum Ausdruck bringen, dass es mir im vorliegenden Fall "erst recht" nicht genügt.
Mir würde ein Antrag auf Eigentumswechsel der Notarin mit Siegel absolut ausreichen, gemischter Antrag, Form ist gewahrt, und die Notarin muss nicht extra erklären für wen sie den Antrag/Bewilligung erklärt,
Dem stimme ich zu. Ein Notar stellt auch den Antrag nie im eigenen Namen sondern handelt immer für die Angtragsberechtigten. Wenn der Antrag gesiegelt ist, wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mehr als der reine Antrag gewollt ist. -
Das kommt für mich nicht in Frage.
Ein Notar hat nach meiner Ansicht klar zu artikulieren, was er erklärt und für wen er es erklärt, noch dazu, wenn es um eine Erklärung geht, die auf einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht beruht.
Warum ein Antrag ein Siegel trägt, kann man bestenfalls vermuten. Ich kenne Notariate, die bringen auf fast jedem Antrag aus Gewohnheit ein Siegel an, andere wiederum tun es nicht. Ich ergehe mich nicht in Spekulationen darüber, ob derjenige, der das Siegel aufgedrückt hat, sich dabei etwas gedacht hat oder nicht. -
Es kommt nach meiner Meinung nicht darauf an, wer sich was denkt oder nicht, sondern nur auf die Erklärung, und jedem Notar mit seiner Rechtskenntnis muss wissen, dass es gemischte Anträge gibt, und wenn er den Eigentumswechsel nicht wollte, hätte er bestimmt nicht den Antrag gestellt.
-
Das kommt für mich nicht in Frage.
Ein Notar hat nach meiner Ansicht klar zu artikulieren, was er erklärt und für wen er es erklärt, noch dazu, wenn es um eine Erklärung geht, die auf einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht beruht.
Warum ein Antrag ein Siegel trägt, kann man bestenfalls vermuten. Ich kenne Notariate, die bringen auf fast jedem Antrag aus Gewohnheit ein Siegel an, andere wiederum tun es nicht. Ich ergehe mich nicht in Spekulationen darüber, ob derjenige, der das Siegel aufgedrückt hat, sich dabei etwas gedacht hat oder nicht.
Es dürfte doch wohl klar sein, dass ein Antrag in der Form des § 29 GBO die stärkste Form der Bewilligung ist, die sich denken lässt. Wie lässt sich denn der Wille zu einer bestimmten Eintragung deutlicher zum Ausdruck bringen als mit den Worten: "Ich beantrage die Eintragung ..."
Wenn eine Notarin, die ausdrücklich bevollmächtigt wurde, die Eigentumsumschreibung zu bewilligen, in der hierfür erforderlichen und zulässigen Form der Eigenurkunde names ihrer Mandanten beantragt, die Auflassung der Parteien zu vollziehen, dann ist dieser Antrag auch die erforderliche Bewilligung. -
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!