Bewertung Grunddienstbarkeit

  • Ich diskutiere mit einer Kollegin über die kostenrechtliche Bewertung einer Grunddienstbarkeit.

    Sachverhalt:

    Verkäufer V verkauft an den Käufer K einen noch zu vermessenden Teil seines Grundstücks. Kaufpreis 37.000,00 €. Dieser Grundstücksteil liegt "in zweiter Reihe", hat also keine direkte Anbindung an die Straße.

    Um die Baugenehmigung für dieses Grundstück zu erhalten, ist es zwingend notwendig, dass V dem K ein Wege- und Leitungsrecht über sein Grundstück einräumt. Ein anderer Zugang zum Grundstück wäre nur über Umwege über die umliegenden Grundstücke möglich.

    Hier geht es zwar um den Wert für die Notarkosten, aber dafür wäre es auch interessant zu wissen, nach welchem Wert das Grundbuchamt die Kosten für die Eintragung des Wege- und Leitungsrechtes berechnen würde?

    Rohs/Wedewer schlägt in § 22 Rnr. 3 einen Wert von 1.000,00 - 5.000,00 € bei Baugrundstücken vor, u. U. auch höher, wenn die Erschließung Voraussetzung für eine Baugenehmigung ist.

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BayObLG vom 19.09.2000, 3Z BR 222/00 in Rpfleger 2001, 47 frage ich mich aber, ob das Wegerecht eventuell eine dauernde Nutzung (unbeschränkte Dauer) gewährt und somit kostenrechtlich unter § 24 KostO fällt und mit dem 25fachen Jahresbetrag zu bewerten sein könnte.

    Korinthenberg/Lappe/Bengel, 15. Aufl.; § 22 Rnr. 3: "Gewährt eine Grunddienstbarkeit dauernde Nutzungen, so ist deren Wert nach § 24 zu bestimmen".

    Der Vorteil für das herrschende Grundstück des K besteht auch in der Ersparnis von Ausgaben, die der Eigentümer aufwenden müßte, um - ohne die Grunddienstbarkeit - sein Grundstück möglichst nutzbar zu machen. Ganz trivial wäre das z. B. die Anmietung eines Hubschraubers um auf sein Grundstück zu gelangen.

    Denke ich zu kompliziert? Wie würde das Grundbuchamt diese Grunddienstbarkeit bewerten?

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Wir nehmen für diese Erschließungsdienstbarkeiten ziemlich pauschal 3.000 €. Damit lebt auch unser Bezirksrevisor (bislang) ganz gut. Wobei schon zuzugeben ist, dass der Wert einer solchen Dienstbarkeit streng genommen eigentlich sein müsste "Bebaute Baugrundstück abzüglich dasselbe Grundstück als Ackerfläche", also fast an den Verkehrswert des bebauten Grundstücks herankäme. Einen Hubschrauberlandeplatz würde ich nicht gerade ansetzen, aber auch die Verkehrswertüberlegung hat nach meiner Beobachtung keinen Einzug in die Praxis gefunden. Es bleibt also hier vorläufig bei 3.000 €.

    Über die 3.000 € haben sich bislang eigentlich höchstens Energieversorger beklagt und bisweilen auch beschwert, wobei der Umweg um das belastete Grundstück wahrscheinlich auch jedesmal mehr gekostet hätte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mit der Pauschale von 3.000 EUR arbeiten wir auch, allerdings beachten wir im Einzelfall, so wie im Ausgangssachverhalt, auch die Kommentierung in Korintenberg ,LappeBengel Reimann Kostenordnung Randnotiz 4 zu § 22. Da kann es je nach Einzelfall schon mal höher gehen. In der Regel werden die Angaben aber von den Notaren geliefert, es wird sehr selten davon abgewichen.

  • Was ist heutzutage schon dauernd? Bei einem Wegerecht kann doch auch die örtliche Verkehrsplanung dir schon den Begriff dauernd streitig machen.

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