Umschreibung von Eigentümerrechten nach Erbfolge / Erbanteilsübertragung

  • Hallo, da bin ich´s noch mal.

    Meine Kollegin hat den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs vorliegen.

    Die Erbfolge ist bereits eingetragen und nun überträgt ein Miterbe seinen Anteil auf den weiteren Miterben. In diesem Zusammenhang wird beantragt, die Eigentümerrechte in Abt. III ebenfalls umzuschreiben.

    Hier ist noch der vormalige Erblasser eingetragen.

    Muss meine Kollegin nun die Voreintragung der Erbengemeinschaft vornehmen oder nur den jetzigen Eigentümer eintragen und wie wird diese Eintragung aussehen/vorgenommen?

    Gruß
    Chrisi

  • Hallo!

    Wenn ich nachfolgende Entscheidung richtig verstanden habe, ist eine vorherige Eintragung der Erbengemeinschaft erforderlich.

    vgl. BayObLG, Beschluß vom 09-06-1994 - 2Z BR 52/94

    a.A. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.08.2007 - 7 T 7081/07

    Würde also erst die ErbenG eintragen auf Grund den namentlich zu bennenenden Erbnachweis (ohne ALB) und sodann wieder berichtigen und den Erbteilserwerber mit Rechtsgrundlage eintragen.



  • Die Entscheidungen betreffen den in #1 angeführten Fall nicht direkt.
    Zur Berichtigung der Eigentümerrechte in Abt. III werden meiner Meinung nach der Erbnachweis nach dem zur Zeit eingetragenen Berechtigten in der Form des § 29 GBO und die Übertragungsurkunde benötigt. Auf die Zwischeneiintragung der Erbengemeinschaft würde ich verzichten, wenn nur ein Erbe übrig bleibt. In der Grundlage der Berichtigung muss aber der Erbnachweis und die Übertragungsurkunde genannt werden. Damit können die Eigentümerrechte in Abt. III berichtigt werden.

  • Ich halte die Voreintragung für erforderlich. Der Erbteil ist kein zum Nachlass gehörendes Recht, das von der Übertragung betroffen wäre.

    Natürlich ist auch die Vorlegung der Briefe erforderlich. Dass Eigentümerrechte Buchrechte sind, wird kaum vorkommen.

  • Ich halte die Voreintragung für falsch, da es sich bei dieser Eintragung um eine unrichtige Eintragung handeln würde. Die Erbteilsübertragung erfolgt außerhalb des Grundbuchs. Wenn ein Miterbe seinen Erbteil an einen anderen Miterben überträgt, scheidet der Übertragende sofort aus der Erbengemeinschaft aus. Er ist nicht mehr Rechtsnachfolger des eingetragenen Erblassers. Würde ich ihn gleichwohl zunächst als Mitglied der Erbengemeinnschhaft voreintragen, wäre das Grundbuch unrichtig.

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