"Öffentliche Wege" und "Öffentliche Gewässer" in Abt.I

  • Ich habe ein Problem, bei dem ich nicht weiter komme und hoffe auf Euere Hilfe.

    Ich habe zwei Grundbücher, einmal steht in Abt.I "Öffentliche Wege" und einmal "Öffentliche Gewässer". Die Grundstücke befinden sich im Bundesland Brandenburg. Die Gemeinde hat hier Dienstbarkeiten bewilligt.

    Wer ist verfügungsbefugt und wo stehts geschrieben?

    Ich habe herausgefunden, dass es sich um Seperationsinteressenten handeln könnte und dann trifft Art. 233 § 10 EGBGB zu. Aber wie komme ich dazu, dass es sich um Seperationsinteressenten handeln könnte.

    Ich habe gerade keine Ahnung, wo ich ansetzen soll.



  • Ich würde mal die Gemeinde anrufen; sie benimmt sich schließlich wie ein Eigentümer:). Vielleicht weiß man dort näheres, sonst sollen die sich bei ihrer vorgesetzten Dienststelle/Behörde informieren. ;)

  • Das OLG Naumburg befaßt sich im B. v. 15.04.2003 -11 Wx 15/02-, OLG-NL 2003, 275 = BeckRS 2003 30315935 mit einer Genossenschaft der Seprationsinteressenten (allerdings in Sachsen-Anhalt) und der Gemeinheitsteilung nach preußischem Recht sowie dem Umstand, dass aus der Teilungsmasse einzelne Grundstücke vorweg ausgeschieden und den Interessenten zur weiteren gemeinschaftlichen Nutzung zugewiesen werden konnten; diese verblieben damit im Mit- oder Gesamteigentum der Interessenten, was im einzelnen der Rezess bestimmte (Böhringer, NJ 2000, 120/121).

    Ansonsten s. Böhringer, DtZ 1996, 34/35 :
    Personenzusammenschlüsse
    In den neuen Ländern bestehen noch altrechtliche Personenzusammenschlüsse zur Fussnote 26 , denen als Gesamthandsgemeinschaften Rechte an Wegen und sonstigen Grundstücken zustehen. Diese Personenzusammenschlüsse, die aus Vorschriften wie der Preußischen Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. 6. 1821 hervorgegangen sind und durch das DDR–ZGB nicht aufgehoben wurden (§§ DDR–EGZGB § 2, DDR–EGZGB § 3, DDR–EGZGB § 6 DDR–EGZGB) zur Fussnote 27 , bestehen gem. Art. EGBGB Artikel 113 EGBGB fort. Die Belegenheitsgemeinde ist nach EGBGB Artikel 233 § 10 EGBGB zur Vertretung des Personenzusammenschlusses (neben den Organen) und der Mitglieder ermächtigt, ähnlich der Verfügungsbefugnis nach § VZOG § 8 VZOG zur Fussnote 28 . Die Vertretungsbefugnis endet, wenn sie durch Bescheid der Flurneuordnungsbehörde aufgehoben wird und eine Ausfertigung des Bescheides dem Grundbuchamt zu den Grundakten des betroffenen Grundstücks gelangt. Konkurrierende Rechtsgeschäfte sind dann nicht mehr möglich; die Mitglieder können die Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinde jederzeit beantragen.

    sowie Böhringer, Rpfleger 1993, 51/53 und Rpfleger 1994, 45/48

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ergänzung:
    Böhringer führt im Rpfleger 1993, 51/53 aus: „In den neuen Bundesländern finden sich auch Grundbucheintragungen in Abt. II wie „öffentliche Wege, Gräben und Gewässer“ ohne Angabe eines Eigentümers. Um auch derartige Grundstücke schneller handhabbar zu machen, gelten die bereits aufgeführten Neuregelungen auch für solche Fälle.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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