Gesamtberechtigte/ Bezugnahme in Abt III Veränderungsspalte möglich?

  • Einen wunderschönen guten Morgen,

    ich habe folgende Frage::oops:
    Bei einer Grundschuld sind A und B als Gesamtberechtigte gem 428 BGB eingetragen. A möchte sein Recht aufgeben, damit B Alleinberechtigter wird und
    "bewilligt die Löschung seines Rechts, soweit es ihm zusteht, damit B Alleinberechtigter wird"
    B wirkt bei dieser "Löschungsbewilligung" mit.

    Ich habe auch schon hier im Forum gelesen, dass das alles etwas strittig ist, nur da B mitwirkt, würde ich die Erklärung entsprechend auslegen (als was auch immer...)

    Die Frage ist nun: Wo trage ich die Rechtsändeurng ein? M.E gehört sowas in die Veränderungspalte, auch wenn viele es in die Löschungsspalte eintragen/ eintragen würden.
    Das Recht steht ja beiden GEMEINSAM zu und mit der Leistung an A wäre der Eigentümer gegenüber beiden befreit. A und B haben ja zusammen nur 1 Recht. Von daher kommt m.E eine Eintragung in der Löschungsspalte nicht in Frage. Ich lösche ja vom Recht selbst nichts... im Grunde ändert sich nur der Gläubigerkreis an den der Eigentümer leisten darf.

    Wenn ich das in der Veränderungsspalte eintrage, darf ich dann auf die Urkunden Bezug nehmen oder ist das in der Veränderungsspalte unzulässig? Die GBV sagt weder ja noch nein....

    Ich bedanke mich schonmal

    Gruß
    Sandra

  • Von mehreren Gläubigern kann nicht einfach einer davon "gelöscht" werden. Was wäre sonst mit dessen Berechtigung? Besteht sie fort und taucht nur im Grundbuch nicht mehr auf? Damit wäre das Grundbuch falsch. Auch wenn da "Löschung" steht, ist wohl die Abtretung an den anderen Gesamtgläubiger (vgl. Staudinger/Noack § 429 Rn. 69) gemeint. Dafür spricht, daß "B Alleinberechtigter" werden soll. Ich würde deshalb nur "Gläubiger nunmehr: B; eingetragen am ... ." schreiben. Bezugnahme ist, wie bei einer normalen Abtretung, nicht erforderlich, da nichts da ist, worauf gemäß § 874 BGB noch Bezug genommen werden müßte.

  • Von mehreren Gläubigern kann nicht einfach einer davon "gelöscht" werden. Was wäre sonst mit dessen Berechtigung? Besteht sie fort und taucht nur im Grundbuch nicht mehr auf? Damit wäre das Grundbuch falsch. Auch wenn da "Löschung" steht, ist wohl die Abtretung an den anderen Gesamtgläubiger (vgl. Staudinger/Noack § 429 Rn. 69) gemeint. Dafür spricht, daß "B Alleinberechtigter" werden soll. Ich würde deshalb nur "Gläubiger nunmehr: B; eingetragen am ... ." schreiben. Bezugnahme ist, wie bei einer normalen Abtretung, nicht erforderlich, da nichts da ist, worauf gemäß § 874 BGB noch Bezug genommen werden müßte.


    :zustimm: ich würde allerdings "Alleiniger Gläubiger ist nunmehr ...."
    eintragen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • .... Damit wäre das Grundbuch falsch. Auch wenn da "Löschung" steht, ist wohl die Abtretung an den anderen Gesamtgläubiger (vgl. Staudinger/Noack § 429 Rn. 69) gemeint. ...



    Nur so´n Hinweis: Wenn einer der Gesamtgläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks wird, bleibt die GS für ihn als Eigentümer- und für den anderen Gesamtgläubiger als Fremd- GS bestehen (BGH, B. v. 15.04.2010, V ZR 182/09).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wodurch die alleinige Berechtigung des verbliebenen „Gesamtgläubigers“ B eingetreten ist (also etwa durch Übertragung der Forderung des einen auf den anderen Gesamtgläubiger; BGH, NJW-RR 1987, 1260), muss der Text m. E. nach nicht zum Ausdruck bringen. Die Formulierung, dass das Recht nunmehr dem B allein zusteht, dürfte ausreichen. Schließlich ist dies beim Tod eines der Gesamtberechtigten ja auch die Folge von § 428 BGB (BGH, V ZR 163/06).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die vielen ANtworten.

    Ich denke mein Eintragungstext in der Veränderungsspalte läuft auf "Alleiniger Gläubiger des Rechts...." hinaus.

    Ich hoffe es ist dann so in Ordnung....

    Viele Grüße

  • Nachdem ich mich von Prinz (und vom BGH) davon habe überzeugen lassen, daß es sich zwar um miteinander verbundene, aber dennoch um mehrere Rechte handelt, und offenbar zur "Löschung des eigenen Rechts eines Gesamtgläubigers" seine "Löschungsbewilliung" genügt (s. Staudinger/Gursky § 875 Rn. 65), halte ich inzwischen einen Vermerk wie in #7 zumindest für konsequenter.

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