Hallo,
der "Freibetrag" des Sch. während der Wohlverhaltensperiode
berechnet sich nach der Tabelle zu 850 c ZPO .
Wird hier jeweils auch berücksichtigt, ob Unterhaltspflichten
des Sch. wegfallen, dieser die Wohnung mit jemanden teilt bzw.
die Wohnkosten von der anderen Person übernommen werden
etc. etc. ? Eben alle die Umstände, die zu einer Änderung dieses
"unpfändbaren" Betrages führen könnten?
Oder aber bei Selbständigen in Anlehnung an 850 i ZPO?
Gibt es hier "Abstimmungen" oder "Richtwerte" der Treuhänder, wie man diese "starren" festgelegten Summen abändert?
Würde mich interessieren, wie das so allgemein gehandhabt wird.
Gruß Uffi