Tabelle zu 850 c ZPO / Wohlverh.Periode

  • Hallo,

    der "Freibetrag" des Sch. während der Wohlverhaltensperiode
    berechnet sich nach der Tabelle zu 850 c ZPO .

    Wird hier jeweils auch berücksichtigt, ob Unterhaltspflichten
    des Sch. wegfallen, dieser die Wohnung mit jemanden teilt bzw.
    die Wohnkosten von der anderen Person übernommen werden
    etc. etc. ? Eben alle die Umstände, die zu einer Änderung dieses
    "unpfändbaren" Betrages führen könnten?

    Oder aber bei Selbständigen in Anlehnung an 850 i ZPO?

    Gibt es hier "Abstimmungen" oder "Richtwerte" der Treuhänder, wie man diese "starren" festgelegten Summen abändert?

    Würde mich interessieren, wie das so allgemein gehandhabt wird.

    Gruß Uffi

  • Hierzu gibt es eine Entscheidung des AG Göttingen vom 27.07.06, 74 IK 108/05, ZInsO 17/06, die sagt "Einzelfallabwägung".

    Die Ehefrau des Schuldners verdiente um ALG II, Wohnung war ein bischen zu groß, .....mit dem Ergebnis, dass der Schuldner mehr abzuführen hatte als in der Tabelle vorgesehen, also rechnen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat von La Flor de Cano

    Hierzu gibt es eine Entscheidung des AG Göttingen vom 27.07.06, 74 IK 108/05, ZInsO 17/06, die sagt "Einzelfallabwägung".

    Die Ehefrau des Schuldners verdiente um ALG II, Wohnung war ein bischen zu groß, .....mit dem Ergebnis, dass der Schuldner mehr abzuführen hatte als in der Tabelle vorgesehen, also rechnen.



    Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ein "Minderbedarf" durch möglicherweise geringe Miete etc. nie dazu führen kann, dass der Pfändungsbetrag entgegen der Tabelle zu § 850c ZPO herabgesetzt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 12. 12. 2003 - IXa ZB 207/03). Die Tabelle ist anzuwenden, selbst wenn der Schuldner mietfrei wohnt.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • [quote=Mosser
    Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ein 'Minderbedarf' durch möglicherweise geringe Miete etc. nie dazu führen kann, dass der Pfändungsbetrag entgegen der Tabelle zu § 850c ZPO herabgesetzt wird (vgl. [I]BGH[/I], Beschluß vom 12. 12. 2003 - IXa ZB 207/03). Die Tabelle ist anzuwenden, selbst wenn der Schuldner mietfrei wohnt.[/quote]

    Dies ist vom AG Gö beachtet worden. Hier ging es nicht um mietfreies Wohnen sondern um eine nicht angemessene Wohnungsgröße (105 qm), was man auch immer darunter verstehen mag, für den Herzog von Legoland ist es dies sich nicht

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @ La Flor de Cano: Ich habe leider nicht die Entscheidung des AG Göttingen, aber nach der Überschrift ging es da um den Bedarf eines Unterhaltsberechtigten.

    @ Uffi: selbst wenn diese Pauschale dort berücksichtigt ist. Der pfändungsfreie Betrag ist gemäß § 850c ZPO zu berechnen. Eine Reduzierung ist nur nach den gesetzlichen Vorschriften möglich. Und da gibt es letztlich nur §§ 850d, 850f ZPO. Und somit kann der pfandfreie Betrag für einen Normalgläubiger nicht reduziert werden. Auch nicht, wenn die 20% pauschale unterschritten wird.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Muß jetzt einfach nochmal nachhaken.

    Der Schuldner (bzw. auch der Treuhänder) hat also die Möglichkeit, den "Freibetrag" mit entsprechenden Anträgen ändern zu lassen.

    Welche Handhabe hat der Gläubiger? Es kann doch nicht angehen, daß
    der Schuldner die Antragsrechte nach 850 f usw. hat und der Gläubiger
    kann nichts tun? Ist doch ziemlich einseitig!

    Schreibe mir die Finger wund (und zwar sowohl an Treuhänder als auch
    an das Gericht), daß z.B. das Kind des Sch. nun 18 Jahre alt geworden
    ist und eigene Einkünfte haben dürfte (in der Pfändung hätte ich die Mög-
    lichkeit nach 850 c Abs. 4 ZPO entsprechende Anträge auszubringen)
    und bekomme -obwohl Rückkuvert beigefügt- keine Antwort.

    Oder ich habe z.B. Verdacht, daß Lohnverschleierung beim Schuldner
    vorliegt (dieser arbeitet z.B. im Einzelunternehmen der Ehefrau 40 Std.
    die Woche, wird aber nur geringfügig entlohnt), was dann (in der Pfändung
    hätte man die Möglichkeit nach 850 h ZPO und ggf. gegen den DS vor
    dem Arbeitsgericht vorzugehen)?

    Wie werden z.B. solche Situationen vom Treuhänder behandelt?

    Welche Vorschläge können seitens des Treuhänders gemacht werden,
    wie der Gläubiger sich verhalten soll?

    Uffi

  • Der "normale" Gläubiger hat Zugriff auf das pfändbare Einkommen des Schuldners. Punkt. Wenn keine Privilegierung vorliegt, dann kann hier nicht mehr geholt werden. Eine Herabsetzung unter die Tabelle ist nicht drin.

    Sollte der Treuhänder im Verfahren keinen pfändbaren Betrag ermitteln oder zur Masse ziehen (warum auch immer) dann stellt sich die Frage ob ein Anspruch der Gläubiger gegen den Treuhänder durch einen Sonderverwalter verfolgt werden kann. Üblicherweise sehen Gläubiger und Schuldner die Dinge natürlich vollkommen unterschiedlich. (In einem Fall bezichtigten sich Gläubiger und Schuldner gegenseitig der Schwarzarbeit: Schu. solle Gl Schwarzarbeit angeboten haben, bzw. Gl verlange vom Sch. Arbeiten ohne Rechnung). Die Frage einer angemessenen Entlohnung sollte den Treuhänder und auch das Gericht schon interessieren. Wie sieht es denn mit Nachweisen aus? Kann der Sachverhalt 40h Arbeit bei nicht angemessener Entlohnung glaubhaft gemacht werden? Daran scheitern die Dinge nämlich in der Regel. Die einfache Behauptung und man habe von einem Dritten gehört, der kenne jemanden der wisse das der Schuldner dies und jenes macht, das reicht nun mal nicht.

    Als Gläubiger bleibt zum Schlusstermin immer noch der Antrag auf Versagung der RSB unter glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes.

    Tips vom Treuhänder an den Gläubiger darf/kann es genauseowenig geben wie an den Schuldner, der Treuhänder muss sich diesen gegenüber neutral/unabhängig verhalten.

  • Sorry, meine Ausführungen sind nicht ganz korrekt dem Ausgangsfall des Thread entsprechend, ich habe den Punkt WVP übersehen.

    Also den Sonderverwalter können wir dann mal abhacken.
    Vermögens und Einkommensverhältnisse sind dann aber schon interessant. Warum nicht über das Gericht gehen? Hinweis auf § 295 I Nr. 3 InsO, evtl. einen Versagungsantrag stellen und begründen.

  • Wieso sollte der Schuldner die Möglichkeit haben, seinen
    pfändbaren Betrag heraufsetzen zu lassen, wenn nicht
    auch dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet wird, diesen
    -aus was für Gründen auch immer- herabsetzen zu lassen?

    Ist doch ungerecht, daß, wenn z.B. eine andere Person
    als der Sch. dessen Miete bezahlt, dieser einen Anspruch auf
    seinen vollen Tabellen-Freibetrag haben sollte im Gegensatz
    zu einem Schuldner, der seine Mietverbindlichkeiten von dieser
    Summe selbst trägt.

    Oder im Falle einer Lohnverschleierung? Ob nun Glaubhaft-
    machung möglich oder nicht, sei einmal dahingestellt.

    Sicherlich wollte ich keinen Tipp dahingehend, wie man als Gläubiger
    mit dem Treuhänder irgendwelche Absprachen trifft o.ä.

    Mich interessiert einfach nur die Kommunikation in solchen Fällen.

    Und, wie sich der Treuhänder verhält, sollte dieser einen Hinweis
    des Gl. z.B. auf eine Lohnverschleierung, Wegfall Unterhaltspflicht
    etc. etc. bekommen.

    Uffi

  • Zitat von Uffi

    Wieso sollte der Schuldner die Möglichkeit haben, seinen
    pfändbaren Betrag heraufsetzen zu lassen, wenn nicht
    auch dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet wird, diesen
    -aus was für Gründen auch immer- herabsetzen zu lassen?



    Dafür ist doch aber dieses Forum die falsche Adresse. Warum der Gesetzgeber etwas so aber nicht anders festschreibt, dafür sind- glaube ich jedenfalls - hier die falschen Ansprechpartner. Natürlich mag man es als ungerecht ansehen, wenn einer keine Miete zahlt und trotzdem den gleichen unpfändbaren Betrag erhält wie jemand, der Mietzahlungen vornehmen muß. Aber das ist ja in vielen Bereichen so (Einkommenssteuererstattung der Grundfreibetrag beispielsweise).

    Auf eine direkte Möglichkeit der Kommunikation zwischen einzelnen Gläubigern und dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter hat der Gesetzgeber verzichtet. Insofern dürfte es wirklich das beste sein, Sie wenden sich mit Ihren Anliegen an das Gericht. Ggfs. wird das Insogericht den Schuldner zur Erläuterung seiner Vermögensverhältnisse auffordern. Oder es wird eine Stellungnahme des Treuhänders einfordern.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • :dito: Mosser.


    Wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Abänderung des pfändbaren Betrages stellen will, bitte, ich habe nichts dagegen. Für seinen Antrag trägt er dann aber auch erst einmal die Beweislast, und da scheitert es meistens schon. Im übrigen bitte auch noch § 292 I 2, 36 IV InsO beachten, Anstelle eines Gläubigers ist der Treuhänder berechtigt... Das kann auch heissen, die Gläubiger sind nicht berechtigt einen entsprechenden Antrag zu stellen.

    Wenn etwas an den Vermögensverhältnissen des Schuldners komisch ist, dann mit dem Gericht in Verbindung setzen und dann mal weitersehen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!