Rechtshängigkeitsvermerk

  • Hallo liebe Kollegen!

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks vor.

    Hintergrund ist folgender Sachverhalt:

    Es handelt sich um einen Hof i.S. der Höfeordnung.

    Eigentümer ist verstorben. Hoffolgezeugnis ist erteilt, der Erbe aber noch nicht eingetragen.

    Es läuft ein Feststellungsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht dahingehend, dass der Hof zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof mehr war. In dem Falle würden 2 minderjährige Kinder erben. Das Verfahren zieht sich hin.
    Die Rechtshängigkeit soll vermerkt werden, damit der Hofeserbe nicht verfügen kann und somit gutgläubiger Erwerb möglich wird.

    Ich frage mich:

    1. Kann die Eintragung erfolgen ohne die Voreintragung des vermeintlichen Hofeserben?

    2. Reicht gem. § 22 GBO die Anhängigkeit des Feststellungsverfahrens ( Beiziehung der im Hause laufenden Landwirtschaftssache) ?

    3. Handelt es sich bei diesem Verfahren gem. § 11 HöfeVfO und die entsprechende rechtskräftige Entscheidung um ein Verfahren im Sinne des § 325 ZPO?

    Falls jemandem etwas dazu einfällt, wäre ich sehr dankbar!

  • Hatte ich auch schon im Blick. Das OLG Frankfurt/Main, FGPrax 6/2009, 250, führt in den Gründen aus:

    „Die Rechtshängigkeit eines bloß schuldrechtlichen Anspruchs auf das Eigentum oder ein dingliches Recht kann Urteilswirkungen nach § ZPO § 325 ZPO § 325 Absatz I ZPO nicht bewirken und ermöglicht deshalb nicht die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks (BayObLG, Rpfleger 2004, RPFLEGER Jahr 2004 Seite 691; Schöner/Stöber, GrundbuchR, 14. Aufl., Rn. 1653). Ohne Rechtsfehler ist das LG aber hier davon ausgegangen, dass der Ast. mit seiner Klage vom 14. 3. 2003 (auch) einen Berichtigungsanspruch nach § BGB § 894 BGB anhängig gemacht hat. In dem angekündigten Antrag wird sowohl die Verurteilung zur Rückauflassung als auch zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung geltend gemacht“….

    Ergibt sich dieser dingliche Anspruch aus einer der dort geführten Akten, dann müsste deren Beiziehung ausreichen, da auch die Vorlage von Aktenbestandteilen aus dem Hauptsachverfahren für ausreichend gehalten wird (OLG München, Rpfleger 2000, 106).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke schon mal für die Antworten!

    Auf die Gefahr hin zu nerven, stelle ich erneut die Frage hinsichtlich der Voreintragung. Kann man sich nicht möglicherweise darauf zurückziehen? Keine Voreintragung, kein Rechtshängigkeitsvermerk!

    Andererseits kann der Hofeserbe schon vor Eintragung oder zeitgleich verfügen und ein Dritter kann gutgläubig erwerben.

    Hat vielleicht noch jemand eine Meinung dazu?

  • Das ist mir schon klar. Gleichwohl bezieht sich die Rechtshängigkeit hier auf die Hofeigenschaft als solche, an welche sich dann die von Dir beschriebenen Konsequenzen knüpfen. Damit hat sich Deine Frage 1 erledigt, weil die Eintragung dieses oder jenes Erben die Klärung der Hofeigenschaft bereits voraussetzt.

  • Stimmt eigentlich, mal von der anderen Seite betrachtet. Also, keine Eintragung! Hab auch bereits eine Zwischenverfügung gemacht und diese mit fehlender Voreintragung begründet.
    Mal sehen...

    Danke für Mitdenken am frühen Morgen!

  • Ich hatte es eigentlich genau "anders herum" gemeint. Die Voreintragung der Erben kann schon deshalb nicht erforderlich sein, weil keine Eintragung in Frage steht, welche die Erben betreffen würde. Es geht um die Hofeigenschaft als solche und ob diese gegeben ist oder nicht, hängt nicht davon ab, wer Erbe des höfischen oder des hoffreien Vermögens ist.

  • Ja, aber geht es bei dem Rechtshängigkeitsvermerk nicht um die Klage über ein Recht an einem Grundstück, also um die Eigentümerstellung?
    Die Feststellung der Hofeseigenschaft ist doch erstmal eine andere Baustelle!

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