Auflassung im Vergleich

  • Vorgelegt wird die Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs, in welchem die Auflassung erklärt ist. Der Vergleich sieht keine Widerrufsmöglichkeit vor.
    Kann die Auflassung (UB liegt vor) jetzt ohne weiteres vollzogen werden oder ist sonst noch etwas zu beachten (Rechtskraftbescheinigung ?)

  • Ich hänge mich mal hier dran.
    Ich habe auch einen gerichtlichen Vergleich vorliegen, allerdings nicht im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens.
    Neuer Eigentümer wird jemand Fremdes. Brauche ich da auch alle Genehmigungen bzgl. der Vorkaufsrechte? UB, GVO und GrdstVG liegen vor.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Das ist zu pauschal geantwortet. Wenn sich die Parteien vor Gericht um die Erfüllungsansprüche aus einem Kaufvertrag gestritten haben und die Auflassung dann im Vergleichswege erklärt wurde, besteht natürlich das Vorkaufsrecht nach dem BauGB. Sollte sich aus den vorliegenden Urkunden nicht ergeben, aus welchem Rechtsgrund die Auflassung erklärt wurde, würde ich zunächst beim Antragsteller nachfragen.

  • Das ist zu pauschal geantwortet. Wenn sich die Parteien vor Gericht um die Erfüllungsansprüche aus einem Kaufvertrag gestritten haben und die Auflassung dann im Vergleichswege erklärt wurde, besteht natürlich das Vorkaufsrecht nach dem BauGB. Sollte sich aus den vorliegenden Urkunden nicht ergeben, aus welchem Rechtsgrund die Auflassung erklärt wurde, würde ich zunächst beim Antragsteller nachfragen.



    Also warum die Parteien sich gestritten haben, weiß ich nicht.
    Im Rubrum steht nur:
    " in Sachen
    ... / ...
    wegen Feststellung u.a."

    Da werde ich wohl mal bei den Parteien nachfragen.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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