Vorgelegt wird die Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs, in welchem die Auflassung erklärt ist. Der Vergleich sieht keine Widerrufsmöglichkeit vor.
Kann die Auflassung (UB liegt vor) jetzt ohne weiteres vollzogen werden oder ist sonst noch etwas zu beachten (Rechtskraftbescheinigung ?)
Auflassung im Vergleich
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Wer suchet, der findet!
z.B. hier -
Allerdings darf es sich nicht um einen (schriftlichen) Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO handeln (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2007, 25 = DNotZ 2007, 46)
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Ich hänge mich mal hier dran.
Ich habe auch einen gerichtlichen Vergleich vorliegen, allerdings nicht im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens.
Neuer Eigentümer wird jemand Fremdes. Brauche ich da auch alle Genehmigungen bzgl. der Vorkaufsrechte? UB, GVO und GrdstVG liegen vor. -
Das Vorkaufsrecht der Gemeinde §§ 24 ff BauGB kann nur Vorliegen eines Kaufvertrages ausgeübt werden. Da der Vergleich kein KV ist, gibt es auch kein Vorkaufsrecht. Eine Genehmigungspflicht/Negativzeugnis entfällt dadurch !
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Das ist zu pauschal geantwortet. Wenn sich die Parteien vor Gericht um die Erfüllungsansprüche aus einem Kaufvertrag gestritten haben und die Auflassung dann im Vergleichswege erklärt wurde, besteht natürlich das Vorkaufsrecht nach dem BauGB. Sollte sich aus den vorliegenden Urkunden nicht ergeben, aus welchem Rechtsgrund die Auflassung erklärt wurde, würde ich zunächst beim Antragsteller nachfragen.
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Das ist zu pauschal geantwortet. Wenn sich die Parteien vor Gericht um die Erfüllungsansprüche aus einem Kaufvertrag gestritten haben und die Auflassung dann im Vergleichswege erklärt wurde, besteht natürlich das Vorkaufsrecht nach dem BauGB. Sollte sich aus den vorliegenden Urkunden nicht ergeben, aus welchem Rechtsgrund die Auflassung erklärt wurde, würde ich zunächst beim Antragsteller nachfragen.
Also warum die Parteien sich gestritten haben, weiß ich nicht.
Im Rubrum steht nur:
" in Sachen
... / ...
wegen Feststellung u.a."
Da werde ich wohl mal bei den Parteien nachfragen.
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