Bewilligung der Eintragung eines Vermächtnisvollstreckervermerks

  • Hallo Kollegen,
    im Rahmen eines Vermächniserfüllungsvertrages wird neben der Auflassung und Bewilligung der Rechtsänderung auch die Eintragung eines Testamentvollstreckervermerkes (hier Vermächnisvollstrecker gem. 2203 BGB) bewilligt. Es soll sich hierbei um eine (befristete) Dauervollstreckung handeln bis die Vermächnisnehmer und Erwerber - derzeit noch minderjährig - das 25 Lebensjahr vollendet haben.

    Die Anordnung der Vermächtnisvollstreckung, der Umfang der Beschränkung und die Befristung sind mir nur aus dem Vermächtniserfüllungsvertrag bekannt.

    Ich frage mich nun ob diese Bewilligung ausreicht, oder ob ich weitergehende Nachweise verlangen muss, ggf. Nachlassakte, Annahme des Amtes des TV, Umfang, Befristung). Vor einer rechtsgeschäftlichen Bewilligung eines Testamentvollstreckervermerkes habe ich noch nie was gehört.
    Bewilligt haben die Eltern i.V. ihrer Kinder, Vater ist zugleich TV (VV), FGG ist bezüglich des gesamten Vertrages erteilt.

    Danke für einen kleinen Wink.

  • Das ist mir nicht ohne weiteres plausibel. Wenn Vermächtnis-TV angeordnet ist, dann ist der Vermächtnis-TV in der Regel bereits für den Vermächtnisanspruch und demzufolge auch für die Annahme der Vermächtnisleistung zuständig, sodass das Kind auf der Erwerberseite nur durch den TV und nicht durch seine Eltern vertreten wird, auch wenn Vater und TV personenidentisch sind.

    Dieser Punkt muss zunächst geklärt werden. Denn wenn der TV zu handeln gehabt hätte, aber nicht gehandelt hat (weil die Eltern gehandelt haben), dann müsste der Vater in seiner Eigenschaft als TV noch nachgenehmigen. Und für dieses TV-Handeln ist selbstverständlich der übliche TV-Nachweis zu verlangen (TV-Zeugnis oder notarielles Testament/Eröffnungsniederschrift/Amtsannahme). Es spielt keine Rolle, ob der TV auf der Veräußerer- oder Erwerberseits handelt. Wenn er handelt, muss er nachweisen, dass er dazu befugt ist.

    § 52 GBO ist auf die Eintragung des TV-Vermerks bei Vermächtnisvollstreckung entsprechend anzuwenden (Demharter § 52 Rn.5), sodass er von Amts wegen einzutragen ist. Die Bewilligung (nebst Antrag) geht dann ins Leere, beides ist aber im Ergebnis unschädlich.

    Wer ist Erbe und in welchem Verwandtschaftsverhältnis steht er zu den Vermächtnisnehmern und deren Eltern?

  • Alleinige Erbin ist die Ehefrau gem. privatschriftlichen Testamentes (Erbschein vorhanden, GBB bereits schon länger vollzogen).
    Die Vermächtnisnehmer sind deren beider Enkelkinder. Der TV (VV) ist der Sohn der Erbin.

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, handelt der TV nur auf der Seite des (minderjährigen) Vermächtnisnehmers. Für den Vermächtnisnehmer eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, ist nach der grundlegenden Entscheidung des BGH, DNotZ 1954, 399, möglich. Ist der Vermächtnisanspruch der TV unterstellt, handelt der TV nicht als Vertreter des Vermächtnisnehmers sondern eigenen Namens mit Wirkung für den Vermächtnisnehmer (s. Kraiß „Testamentsvollstrecker und Vermächtnis“, BWNotZ 1986, 12). Ich sehe daher kein Problem bei der Eintragung des Minderjährigen als Eigentümer. Der Vermerk über die Vermächtnisvollstreckung ist von Amts wegen miteinzutragen (BayObLG, DNotZ 1991, 548). Allerdings müsste das Verwaltungs- oder Mitwirkungsrecht des TV im öffentlichen Testament oder im Erbschein zum Ausdruck kommen (BayObLG, a.a.O. unter Hinweis auf Horber/Demharter, Anm. 10 c und 25; KEHE/Herrmann, Rdn. 33 und 87; Meikel/Roth, Rdn. 73 und 169, jeweils zu § 35). Ich würde daher die Nachlassakte beiziehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Vermächtnisvollstreckung wird im Erbschein nicht verlautbart, weil sie nicht den Erben, sondern den Vermächtnisnehmer beschränkt.

    Ich bin mir trotz der Sachverhaltsergänzung nach wie vor nicht sicher, ob der Sohn der Erbin auf der Erwerberseite tatsächlich (alleine) als Vermächtnis-TV gehandelt hat oder ob nur der Sohn und seine Ehefrau als Eltern auf der Erwerberseite aufgetreten sind (siehe #3). Im letztgenannten Fall verbleibt es bei meinen in #4 geäußerten Bedenken, weil es am erforderlichen TV-Handeln fehlt. Außerdem ist natürlich die TV als solche und die Handlungsbefugnis des TV in der üblichen Weise förmlich nachzuweisen.

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