TV handelt mit Erbe, aber ohne Vermächtnisnehmer

  • Habe folgenden Fall:

    Am Nachlassgrundstück soll eine Grundschule in Höhe von 300.000 EUR eingetragen werden. Die Erbin (Ehefrau des TV) handelt zusammen mit dem TV. Bezüglich einer Entgeltlichkeit wurde nichts vorgetragen.

    Nun ist es ja so, dass der Erbe zusammen mit dem TV handeln können, auch unentgeltlich, oder?!
    Aber dazu müssten doch die Vermächtnisnehmer auch zustimmen, oder liege ich jetzt hier falsch?!

    Oder seht ihr hier gar keine Probleme?!

  • Der TV kann auch unentgeltlich handeln, wenn die Erben dem zustimmen. Davon ist hier wohl auszugehen.

    Aber was soll denn ein Vermächtnisnehmer damit zu tun haben?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • P131 denkt wohl an Stöber Rn. 3437. Wenn alle Erben, Nacherben und Vermächtnisnehmer mitwirken, kann der TV sogar unentgeltlich handeln.

    Ich würde mir die Zustimmung der Vermächtnisnehmer erfordern oder alternativ den Nachweis der Entgeltlichkeit.

  • Siehe Palandt/Edenhofer § 2205 Rn.30.

    Die Frage ist nur, ob auch Vermächtnisnehmer zustimmen müssen, die von der Verfügung nicht beeinträchtigt sind, weil sich ihr Vermächtnis gar nicht auf den Verfügungsgegenstand bezieht.

    Im Ergebnis kommt es darauf aber -noch- nicht an, weil die Darlegung der Entgeltlichkeit der Verfügung immer noch möglich ist. Die Darlehensaufnahme durch den TV zu Lasten des Nachlasses würde insoweit genügen.

  • Habe folgenden Fall:

    Am Nachlassgrundstück soll eine Grundschule ..............

    ..



    Also, wenn am Nachlassgrundstück soll eine Grundschule eingetragen werden soll, dann wird´s schwierig. Man denke nur an die vielen Schüler, die dann auf dem Grundstück rumhampeln….;)

    Ansonsten wie Vorposter. Soll mit der GS die Verbindlichkeit eines Dritten abgesichert werden, handelt es sich um eine unentgeltliche Verfügung (s. DNotI-Report, 20/2002, 155/156). Für den Nachweis, wer zustimmender Vermächntisnehmer ist, reicht privatschriftliche letztw. Vfg. nebst Eröffnungsprotokoll (LG Stuttgart, B. v. 31.10.1977, 1 T 25/77; zitiert bei Nueschwander, BWNotZ 1978, 73/75 Fußn. 3; BayObLG, Rpfleger 1989, 200).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die von Cromwell aufgeworfene Frage hat uns hier schon öfter beschäftigt. Bislang haben wir die Zustimmung aller anderen Vermächtnisnehmer in diesen Fällen verlangt und letztlich erhalten. Der BGH hat in seiner Entscheidung nur von "den Vermächtnisnehmern" gesprochen, ohne weiter hinsichtlich der Vermächtnisse zu differenzieren; allenfalls bereits erfüllte Vermächtnisse bleiben wohl außen vor (was hinsichtlich des Nachweises wohl nur im Immobilienbereich einen Unterschied ergeben dürfte). Wäre es denkbar, dass die übrigen, nach dem Vermächtnisanspruch an sich nicht betroffenen Vermächtnisnehmer deswegen betroffen sein können, weil die anderen Nachlassgegenstände ja auch wertmäßig z. B. für Ersatz- oder Haftungsansprüche herhalten müssten und deswegen eine unentgeltliche verfügung auch sie betreffen kann?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die von Cromwell aufgeworfene Frage hat uns hier schon öfter beschäftigt. Bislang haben wir die Zustimmung aller anderen Vermächtnisnehmer in diesen Fällen verlangt und letztlich erhalten. Der BGH hat in seiner Entscheidung nur von "den Vermächtnisnehmern" gesprochen, ohne weiter hinsichtlich der Vermächtnisse zu differenzieren; allenfalls bereits erfüllte Vermächtnisse bleiben wohl außen vor (was hinsichtlich des Nachweises wohl nur im Immobilienbereich einen Unterschied ergeben dürfte). Wäre es denkbar, dass die übrigen, nach dem Vermächtnisanspruch an sich nicht betroffenen Vermächtnisnehmer deswegen betroffen sein können, weil die anderen Nachlassgegenstände ja auch wertmäßig z. B. für Ersatz- oder Haftungsansprüche herhalten müssten und deswegen eine unentgeltliche verfügung auch sie betreffen kann?



    Das könnte eine Rolle spielen. Ich habe diesen Aspekt aber noch nicht abschließend geprüft, weil ich noch keinen Fall hatte, bei dem es darauf entscheidend ankam.

  • Guten Morgen,

    mir liegt folgender Fall vor:

    Der im Jahre 2016 verstorbene Erblasser ist bei mehreren Grundschulden als Gläubiger eingetragen.

    Im notariellen Testament setzt er F zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Ersatzerbe ist D. Weiterer Ersatzerbe ist C.

    Testamentsvollstreckung wurde angeordnet. Der TV ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und in der Eingehung von Verbindlichkeiten nicht beschränkt. Die TV endet mit Vollendung des 25. Lebensjahres des F. TV ist C (weiterer Ersatzerbe).

    Es wurden Geldvermächtnisse für die weiteren Kinder (5 an der Zahl) und die Ehefrau (ist bereits verstorben) angeordnet. Die Kinder erhalten ab ihrem 60. LJ bis zu ihrem Lebensende monatlich einen Geldbetrag von 5.000 Euro.

    Mir liegt die NLA des Erblassers vor - damit auch sämtliche Nachweise bzgl. des Erben und des TV.

    Die Grundschulden sollen gelöscht werden.

    Mir wird nun eine Löschung vorgelgt in der der oben genannte Sachverhalt dargestellt wird (E verstorben am ....., Erbe ist F ausweislich der NLA. TV wurde bis zum 25. Lj angeordnet und C ist TV)
    Die Löschung der Grundschulden wird bewilligt und beantragt. Es unterschreiben F, C und der Eigentümer der belasteten Grundstücke).

    Bei der Unterschrift des C wird nicht noch ausdrücklich dargestellt, dass er in seiner Funktion als TV handelt. Würde ich jetzt aber aufgrund des dargestellten Sachverhalts in der Löschungsbewilligung so sehen - in welcher Funktion hätte er sonst handeln sollen.

    Meine Frage nun:
    In Schöner/Stöber 16. Auflage Rn 3437 heißt es:
    Mit Zustimmung aller Erben (auch etwaiger Nacherben) und etwa vorhandener Vermächtnisnehmer.....unentgeltlich über Nachlassgegenstände verfügen.

    Sind die Zustimmungen der Vermächtnisnehmer tatsächlich erforderlich? Gibt's hierzu evtl. neue gerichtliche Entscheidungen? Ich habe leider nichts gefunden...

    2 Mal editiert, zuletzt von Lexi (6. Oktober 2021 um 10:51)

  • Mist.....nicht Ersatznacherbe und auch nicht weiterer Ersatznacherbe!!!!

    Nur Ersatzerbe und weiterer Ersatzerbe.

    Es ist keine Vor-/Nacherbschaft angeordnet.....

    Sorry :oops:

    Hab's im Ausgangsfall abgeändert....

    Ein Grund für die Löschung der Grundschulden wird nicht angegeben....

  • Kann ja mal passieren ...

    Die Ansicht vom Erfordernis der Zustimmung der Vermächtnisnehmer habe ich schon immer für unzutreffend gehalten, weil Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch haben und die Wirksamkeit der Verfügung daher nicht von ihrer dinglichen Zustimmung abhängen kann. Es gibt mittlerweile dementsprechend auch Gegenstimmen (vgl. Palandt/Weidlich § 2205 Rn. 30 m. w. N.).

    Wenn Du nach der hM verfahren möchtest, wird nichts übrig bleiben, als die Zustimmung der Vermächtnisnehmer zu verlangen oder sich die Entgeltlichkeit darlegen zu lassen.

    Umsonst werden die Grundschulden ja wohl nicht gelöscht werden.

  • Kann ja mal passieren ...

    Die Ansicht vom Erfordernis der Zustimmung der Vermächtnisnehmer habe ich schon immer für unzutreffend gehalten, weil Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch haben und die Wirksamkeit der Verfügung daher nicht von ihrer dinglichen Zustimmung abhängen kann. Es gibt mittlerweile dementsprechend auch Gegenstimmen (vgl. Palandt/Weidlich § 2205 Rn. 30 m. w. N.).

    Wenn Du nach der hM verfahren möchtest, wird nichts übrig bleiben, als die Zustimmung der Vermächtnisnehmer zu verlangen oder sich die Entgeltlichkeit darlegen zu lassen.

    Umsonst werden die Grundschulden ja wohl nicht gelöscht werden.


    Alles klar....danke Cromwell

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