Rechtsnachfolgeklausel nach eröffnetem Insolvenzverfahren

  • ich hab hier folgendes problem

    das jugendamt beantragt eine vollstreckbare teilausfertigung eines unterhaltstitels wegen übergegangern ansprüche wg. hilfe zum lebensunterhalt.

    nach anhörung des schuldners teilt dieser mit, daß inzwischen ein insolvenzverfahren eröffnet wurde und der treuhänder meldet sich ebenfalls und teilt mit, daß sogar schon die wohlverhaltensperiode läuft.

    die eröffnung fällt jetzt genau in den zeitraum, für den auch das JA eine rechtsnachfolgeklausel haben will, also ungefähr so:
    leistungen des SA von 1.1.2001 bis 31.12.2004
    eröffnung des insolvenzverfahrens: 19.05.2004
    beschluß feststellung der restschuldbefreiung: 22.02.2006.

    interessiert mich das überhaupt bei der klauselerteilung? der inso-kommentar sagt, die klauselerteilung dient nur der vorbereitung der einzelzwangsvollstreckung, somit unberührt vom verbot des § 89 inso.

    dann kommt aber noch irgendein gewäsch von wegen umschreibung auf den verwalter etc.

    der einwand des treuhänders hat mich total verwirrt. der führt nämlich noch lang und breit aus, was mit den bis zur insolvenzeröffnung entstandenen unterhaltsforderungen ist und mit denen danach.

    momentan tendiere ich dazu, einfach die vollstreckbare teilausfertigung wie beantragt zu erteilen und das JA sowie den treuhänder darauf zu verweisen, daß das insolvenzverfahren dann bei der tatsächlichen vollstreckung zu berücksichtigen ist.

    :gruebel: :gruebel: :gruebel:

  • Wenn der übergegangene Unterhalt im Insolvenzverfahren Berücksichtigung gefunden hat, fehlt m.E. das Rechtschutzbedürfnis f.d. Klauselerteilung.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wir haben nur den im Titel titulierten Unterhalt. Dadurch, dass evtl. ein gesetzlicher Forderungsübergang (teilweise) stattgefunden hat, wird der Status dieser Forderung als Insolvenzforderung nicht berührt.

    Ist der rückständige Unterhalt im Insolvenzverfahren berücksichtigt oder nicht? Darauf dürfte es ankommen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • und wenn ja, dann erteil ich eine nachfolgeklausel nur für die nach eröffnung entstandenen unterhaltszahlungen ? oder muß ich da auch noch irgendwas berücksichtigen?

    und wenn nein, was dann? ganz normal, oder wie?

  • M.E. besteht nur ein Rechtschutzbedürfnis für den übergegangenen Unterhalt, der nicht Insolvenzforderung ist. Vielleicht sollte hierzu ein Inso-Experte etwas mehr sagen können.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Mich würde auch interessieren, was ein Insolvenzler sagt.

    eigene Meinung:

    Das Klauselverfahren ist ein Teil des Erlkenntnisverfahrens der ZPO.
    Wenn man 240 ZPO liest kommt man zum 86 Inso, so dass das Jugendamt nur nach der Inso vergehen kann, aber keine Klausel erhalten kann.

  • Mal so aus dem Insolvenzler-Ärmel:

    Unterhaltsforderung aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung ist Insolvenzforderung, aus der Zeit danach Neuverbindlichkeit des Schuldners. Soweit keine Probleme.

    Bezüglich der Neuverbindlichkeit stellt das Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahren für den Gläubiger kein Hindernis dar, soweit nicht § 89 II 1 InsO betroffen ist; und dann kann der Unterhaltsgläubiger immer noch privilegiert vollstrecken, § 89 II 2 InsO.

    Für die Insolvenzforderung würde ich folgendes sagen:
    Wenn das Klauselverfahren Teil des Erkenntnisverfahrens ist, dürfte grundsätzlich mal für den Insolvenzforderungs-Teil § 240 ZPO eingreifen und in der Folge § 87 InsO, d.h. Unterhalts-Gläubiger hätte nur noch zur Tabelle anmelden können.
    Ich habe allerdings auch was im Hinterkopf (sehe gerade, dass es strittig ist: Uhlenbruck, § 89 Rz. 9 m.w.N.), dass die Klauselerteilung als Vollstreckungsvorbereitungshandlung zur Vollstreckung gehört, dann wäre die Klauselerteilung nach § 89 I InsO unzulässig.

    Die interessante Frage (ist auch schon mal Thema in einem anderen thread gewesen) ist, ob für die Insolvenzforderung § 89 II 2 InsO zur Anwendung kommt, d.h. ob der Unterhalts-Insolvenzgläubiger nach Verfahrenseröffnung privilegiert vollstrecken darf oder ob § 89 II 2 nur für Neugläubiger gilt. Letzteres finde ich überzeugender (so auch Kübler/Prütting/Lüke, § 89 Rz. 28).

    Fazit: Klauselerteilung für den Neuverbindlichkeit-Teil halte ich für unproblematisch, für den Insolvenzforderungs-Teil kann man sie ablehnen.

  • Zitat von chick


    Fazit: Klauselerteilung für den Neuverbindlichkeit-Teil halte ich für unproblematisch, für den Insolvenzforderungs-Teil kann man sie ablehnen.



    aber doch eben nur dann, wenn sie gegenstand des insolvenzverfahrens war, oder, so wie tommy oben sagte? weil dann das rechtsschutzbedürfnis fehlt.

    jedenfalls wenn man sich auf den standpunkt stellt, die klauselerteilung gehört nicht zum zwangsvollstreckungsverfahren.

  • @augustina
    "Gegenstand des Insolvenzverfahrens" ist eine untechnische Formulierung für eine Forderung. Allgemein gilt folgendes:

    Eine Forderung gegen den Schuldner bzw. die Insolvenzmasse kann sein:
    a) Insolvenzforderung, § 38 InsO
    b) Masseverbindlichkeit, §§ 54, 55 InsO
    c) Neuverbindlichkeit des Schuldners, d.h. resultierend aus der Zeit nach Insolvenzeröffnung, aber nicht gegen die Insolvenzmasse gerichtet.

    Alle Forderungen, die aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung begründet sind, fallen grundsätzlich unter a). Ob der diesbezügliche Gläubiger am Insolvenzverfahren (durch Anmeldung der Forderung) teilnimmt oder nicht, spielt keine Rolle. Materiell ist es eine Insolvenzforderung, unterliegt den Beschränkungen der InsO und erlischt ggf. mit Restschuldbefreiung.

    Forderungen gem. Buchst. b) stehen vorliegend nicht zur Debatte, daher nur kurz (unter Auslassung etwas komplizierterer Ausnahmen): Soweit nicht vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit entsprechender Befugnis begründet, stammen diese Forderungen notwendigerweise aus der Zeit nach Insolvenzeröffnung.

    Forderungen gem. Buchst. c) stammen ebenfalls notwendigerweise aus der Zeit nach Insolvenzeröffnung. Der entsprechende Gläubiger kann am Insolvenzverfahren mit dieser Forderung gar nicht teilnehmen in dem Sinn, dass er sie gegen die Insolvenzmasse geltend macht (er kann sie vielleicht nach § 174 InsO anmelden, sie wäre dann aber zu bestreiten). Bezug zum Insolvenzverfahren besteht nur in Form der Vollstreckungsbeschränkung gem. § 89 II InsO.

  • Hallo,
    ich habe eine ähnliche Sache hier:
    Antrag des JA auf Klauselerteilung bezüglich Unterhalt für die Zeit vom 01.05.2006 - ...
    und die Anmerkung: der Zeitraum vom 01.09.2004 bis 30.04.2006 wurde im Insolvenzverfahren in Höhe von insgesamt ... EUR in voller Höhe festgestellt.
    Kann ich für die Zeit nach Eröffnung der Insolvenz den Titel umschrieben lassen. Ich kann im Internet leider keine Informationen darüber bekommen in welchem Stadium das Insolvenzverfahren ist!
    Oder ist das egal, da dies neue Verbindlichkeiten des Schuldners sind?

    Grüße
    :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!