Beschwerde möglich ???

  • :gruebel: :gruebel: :gruebel: Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers ??

    Im Genehmigungsverfahren wurde( Grundstückskaufvertrag) einen Verfahrenspfleger für den Betreuten (Veräusserer) bestellt, da keine Anhörung möglich. Nun beschwert sich die Betreuerin gegen die AO überhaupt. Ich habe gelesen : BGHXII ZB 169/99, BayObLG 3 Z BR 51/93- nach beiden Entscheidungen ist die Bestellung nicht anfechtbar.
    Was mache ich- Nichtabhilfe und LG ?

  • Ich würde die Betreuerin unter Hinweis auf die Entscheidung und die Rechtslage bitten, die Beschwerde zurück zu nehmen.

    Was hat sie zu befürchten durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers? Die Anhörung des Betroffenen ist vorgeschrieben also was soll der Zirkus?

  • Die genannten Entscheidungen betreffen nur die Verfahrenspflegerbestellung durch den Richter. Die Bestellung durch den Rechtspfleger ist nach § 11 Abs.2 S.1 RpflG mit der befristeten Erinnerung anfechtbar, weil nach den allgemeinen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist (BayObLG Rpfleger 2003, 19). Über die Erinnerung entscheidet abschließend der Vormundschaftsrichter des eigenen Gerichts (§ 11 Abs.2 S.3 RpflG).

    Dass die Beschwerde im Hinblick auf die bekannte Rechtsprechung des BVerfG aussichtslos ist, steht auf einem anderen Blatt (vgl. raton7).

  • Ich habe auch vor kurzem eine Akte vom Landgericht zurückbekommen. Da hatte sich auch jemand gegen meine Verfahrenspflegerbestellung beschwert (vermögende Betroffene müsste ja die Kosten tragen). Das Landgericht hat auch entschieden, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht anfechtbar ist. Leider kann ich mir die Entscheidung nicht mehr anschauen, da wir die Akte zwischenzeitlich an ein anderes AG abgegeben haben.

  • Egal.

    Die Entscheidung Deines LG dürfte in jedem Falle falsch sein. Wahrscheinlich hat es auch nicht zwischen richterlicher und rechtspflegerischer Bestellung unterschieden.

  • Zitat von raton7


    Was hat sie zu befürchten durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers? Die Anhörung des Betroffenen ist vorgeschrieben also was soll der Zirkus?



    hier wird seit Beginn gedrängelt, "der Vertrag ist sofort zu genehmigen.... Kaufpreis liegt 200,- € über Wert... Sache ist eilig...." Erwerber + Betreuerin haben sich schon RA genommen, die hier unzulässigerweise Theater machen. Ich glaube,
    man befürchtet, dass der Betreute sterben könnte, 2 Töchter sind Betreuerin und wollen offensichtlich nicht, dass 1 Bruder (wohnte bisher in dem Haus) dann Miterbe des Grundstückes werden könnte.

  • Zitat von juris2112

    Egal.

    Die Entscheidung Deines LG dürfte in jedem Falle falsch sein. Wahrscheinlich hat es auch nicht zwischen richterlicher und rechtspflegerischer Bestellung unterschieden.



    vielleicht sollte ich das mit meinem LG auch mal versuchen, schindet auf jeden Fall erst einmal unendlich Zeit

  • Zu #7:_

    Dann haben sich die Beteiligten mit der erhobenen "verfahrensverzögernden" Beschwerde selbst ins Knie geschossen. Denn nach der Zurückweisung der Beschwerde durch den Richter geht das ganze dann doch seinen vorhergesehenen Gang.

    Lese ich richtig? Einerseits Grundstückskaufvertrag über ein bebautes Anwesen und andererseits ein Kaufpreis von 200 € (?) über Wert?

    Wie soll das zugehen?

  • Tja der Rechtsweg ist nunmal einzuhalten. Anhörung - Vorbescheid - Genehmigung. Daran ist nichts zu rütteln.

    Mit der Beschwerde gehts sicher auch nicht schneller - mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die ja auch gerne als Druckmittel dient gleich zweimal nicht.....

    So verzögert sich halt alles.

    Übrigends: 60.000 € - 58.800 € (Gutachten) = 1.200 € (Differenz) - war also alles richtig: 200 € über dem Wert!! (Brauchst nicht rot werden ;)

    Aber ich, weil ich auch nicht rechnen kann 1.200 € stimmt natürlich!! Aber vorhin waren es noch 2000 (?) - wohl auch nachgebessert!!

  • Meine Geschäftsstelle hat die Akte noch gefunden, war noch auf dem Weg zur Post.

    Das LG schreibt, das die Bestellung eines Verfahrenspflegers eine Zwischenentscheidung ist, die nicht gesondert angefochten werden kann. Die Kammer schließt sich hier u.a. dem BGH (BGH FamRZ 2003, 1275), dass es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers um eine den Rechtzug nicht - auch nicht teilweise -abschließende Entscheidung i.S.d. § 19 FGG, sondern lediglich um eine den Fortgang des Verfahrens vorbereitende und fördernde Zwischenentscheidung, die als solche nicht anfechtbar ist, handelt.
    Eine Unterscheidung zwischen Bestellung von Richter oder Rechtspfleger kann ich tatsächlich nicht erkennen.

    Aber die Betreuerin hat dann zumindest Ruhe gegeben und die Kostenrechnung bezahlt.
    Und nun ist die Akte ja auch nicht mehr in meiner Zuständigkeit.

  • @ Jana 06
    ich werde es gleich beim LG versuchen, da geht der Schuss ins Knie ( siehe #9 ) wenigstens los ! Die Abt. Richter haben sehr gern Beschwerderücknahmen und setzen alles daran, dies zu erreichen.

  • Zitat von pitty

    Ach, Cheyenne, musst nicht sooo rot werden, ich fand´s lustig! :D



    ich kann schon wieder über mich selbst lachen :wechlach: :wechlach: :wechlach: :wechlach: und find es toll, dass man hier so toll Hilfe
    findet

  • Die genannten Entscheidungen betreffen nur die Verfahrenspflegerbestellung durch den Richter. Die Bestellung durch den Rechtspfleger ist nach § 11 Abs.2 S.1 RpflG mit der befristeten Erinnerung anfechtbar, weil nach den allgemeinen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist (BayObLG Rpfleger 2003, 19). Über die Erinnerung entscheidet abschließend der Vormundschaftsrichter des eigenen Gerichts (§ 11 Abs.2 S.3 RpflG).

    Dass die Beschwerde im Hinblick auf die bekannte Rechtsprechung des BVerfG aussichtslos ist, steht auf einem anderen Blatt (vgl. raton7).



    Man beachte insoweit die widersprüchlichen Entscheidungen des gleichen (!) Senats des BayObLG:

    I. Beschluss 30.08.2002, Rpfleger 2003, 19f.; Ls.: "Gegen die Entscheidung des Rpfl., einen Verfahrenspfleger zu bestellen, findet die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statt" (s.o.).

    ABER, vgl.

    II. Beschluss 23.07.2003, BayObLGR 2003, 397; Ls.: "Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ([durch den Rechtspfleger], Ls. von mir ergänzt) im Verfahren auf Festsetzung von Betreuervergütung ist unanfechtbar". Das im entschiedenen Fall der Rpfl. den Verfahrenspfleger bestellt hat und nicht der Richter, ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung.

    Auch liegt mir eine (amtsgerichtliche) Entscheidung vor, in der die Richterin die Erinnerung gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers durch den Rpfl. als unzulässig verworfen hat, weil diese Entscheidung mir der Erinnerung nicht angreifbar sei. Anderslautende Entscheidungen hatte die Richterin verworfen.

    Wenn man der Auffassung des BVerfG (NJW 2000, 1709 f.) folgen will, dass die Entscheidungen von Rpfl. immer richterlich überprüfbar sein müssen, halten ich die unter kursiv eingstellten Entscheidungen für Fehlentscheidungen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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