Insolvenz des Gläubigers der Zwasi

  • Im Grundbuch wurde nach Prüfung der grundbuch- und vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen eine Zwasi eingetragen. Hiergegen legt der Rechtsanwalt des eingetragenen Eigentümers Beschwerde mit folgender Begründung ein: Es fehlt ein wirksamer Antrag, da zum damaligen Zeitpunkt des Urteils (Titel) das Insolvenzverfahren bereits eröffnet und der Anwalt bei Grundbuchantragsstellung nicht mehr zur Vertretung berechtigt war.
    Der Gläubiger wurde bei dem Grundbuchantrag von dem Rechtsanwalt vertreten, der auch aus dem Titel ersichtlich war.
    Das Insolvenzverfahren des Gläubigers läuft in Großbritannien, wobei lediglich formlos ein Registerausdruck in englisch vorgelegt wurde.
    Wie weit hat jetzt das Grundbuchamt in die Prüfung einzusteigen? Muss ich mir die ordnungsgemäße Vertretung aufgrund der Rüge jetzt nachweisen lassen? Hat das ausländische Insolvenzverfahren hier überhaupt Einfluss?

  • Stell die Frage auch mal im Insolvenzforum, da wird Dir bestimmt besser und schneller geholfen.

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  • ....Der Gläubiger wurde bei dem Grundbuchantrag von dem Rechtsanwalt vertreten, der auch aus dem Titel ersichtlich war.
    Das Insolvenzverfahren des Gläubigers läuft in Großbritannien, wobei lediglich formlos ein Registerausdruck in englisch vorgelegt wurde.
    ....



    Selbst wenn der Antrag nicht wirksam gestellt worden sein sollte, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Zwangssicherungshypothek, da vollstreckungsrechtliche Mängel (der Antrag ist nach § 867 I I 1 ZPO Vollstreckungsvoraussetzung) nur ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme führen Zöller/Stöber/ZPO, 27. Auflage 2009, vor § 704 RN 34 und § 867 RN 25). Auch ist als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek nur dann der Insolvenzverwalter einzutragen, wenn ihn der Titel oder die Vollstreckungsklausel als solchen ausweist (LG Darmstadt, Rpfleger 2007, 659). Das war offensichtlich nicht der Fall.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ja, es ist richtig, dass es nicht zur Nichtigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme führt. Aber auf Rechtsbehelf wäre diese wieder aufzuheben. Für mich stellt sich jetzt die Frage, muss ich mir die Antragsberechtigung aufgrund der Rüge jetzt nachweisen lassen? Beeinflusst die Insolvenz im Ausland die Antragsstellungsberechtigung im Grundbuch? Wie muss die Insolvenzeröffnung nachgewiesen werden?

  • Hiergegen legt der Rechtsanwalt des eingetragenen Eigentümers Beschwerde ... ein



    Bleibt nur § 71 GBO. Aber auch wenn hier eine Vollstreckungsvoraussetzung gefehlt hätte, kann zum einen kein Amtswiderspruch eingetragen werden, weil wegen der Verletzung von gesetzlichen Vorschriften auf die Kenntnis des Grundbuchrechtspflegers abzustellen ist (str.; wie hier OLG Hamm Az 15 W 34/05) und diesem die Insolvenz wohl nicht bekannt war. Und zum anderen kann aus den Gründen, die Prinz schon genannt hat, keine Nichtigkeit des Vollsteckungsaktes angenommen werden und somit auch keine Amtslöschung erfolgen.

    Im Übrigen sind die Folgen der unter einem Vollstreckungsmangel eingetragenen Hypothek auch umstritten. Nach einer Meinung einsteht ein durch Anfechtung auflösend bedingtes Recht (s. Zöller/Stöber ZPO § 867 Rn. 24 ff; Zeller/Stöber ZVG Rn 71 ff). Nach der Gegenansicht (Musielak ZPO § 867 Rn. 7; MünchKomm/Eickmann ZPO § 867 Rn 51) wäre der Bedingungseintritt wegen der fehlenden Anfechtungsmöglichkeiten (eben nur § 71 GBO) kaum durchsetzbar. Die Hypothek sei unter diesen Voraussetzungen daher zwar unwirksam, aber heilbar.

    Das Ergebnis kann nur die Nichtabhilfe und Vorlage ans OLG sein. Zu der Frage, welchen Einfluß die englische Insolvenz hat, kommt man erst gar nicht.

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