Auflassungsvormerkung und Inso-Beschlag

  • Hallo zusammen.
    Mit Grundbucheintragungen und den entsprechenden Rechten stehe ich auf Kriwegsfuß, habe aber bei meiner Suche nicht das gefunden, was ich brauche.

    Sachverhalt:
    Ich habe ein Grundstück, Eigentümer Meyer12. Es gibt eine Auflassungsvormerkung aus 2007, das Eigentum ist aber lt. GB nicht übergegangen. Der IV lässt aber für die Berechtigten einen Inso-Vermerk ins GB eintragen. Anschließend erklärt er die Masseunzul.
    Kann ich irgendwie nicht nachvollziehen, Eigentümer des Grundstücks ist doch weiterhin Meyer12, oder?:eek:.

    Achja, das Finanzamt schreibt mir, der Berechtigte habe in 2006 den Kaufpreis gezahlt und sei somit steuerrechtlich Eigentümer

  • Ja, Meyer12 ist immer noch Eigentümer. Und der Inso-Vermerk bei der Vormerkung ist auch in Ordnung (wenn der Käufer in Insolvenz ist).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung fällt in die Insolvenzmasse. Daher ist der Inso-Vermerk bei der Vormerkung, die diesen Anspruch sichert, eingetragen worden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ah ja.
    Somit könnte ich auch meine Forderungen an den IV richten, richtig?

    Aber eine Versteigerung ging nur gegen den Eigentümer in Abt. I, auch richtig!?

  • Zur ersten Frage: Um was für eine Forderung handelt es sich denn?

    Zur zweiten Frage: Ja.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

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