Aufteilungsplan bei Teilung gemäß § 3 WEG

  • Hallo liebes Forum!

    Ich habe folgendes Problem mit einer Teilungserklärung:

    Der Teilungserklärung ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung aus 2005 beigefügt, diese enthält kein Siegel, aber alle notwendigen Pläne. Dann ist noch die Abgeschlossenheitsbescheinigung aus 2009 beigefügt, diese enthält ein Siegel, aber nicht alle Pläne. In der Teilungserklärung werden die Pläne aus 2009 für maßgeblich erklärt.

    Nun hat der Notar mir eine Nachtragsurkunde vorgelegt, in der er erklärt, dass neben den Plänen aus 2009 auch die Pläne aus 2005 gelten sollen, allerdings nur insoweit als sie bei dem Plansatz aus 2009 fehlen. Des weiteren erklärt er, dass soweit Abweichungen zwischen den Plänen und die Lichtbildern vorliegen, die Bilder maßgebend sein sollen und diese für verbindlich erklärt. Die Bilder hat der Notar in Kopie beigefügt.
    Jetzt hab ich das Problme, dass ich die Bilder ja nicht akzeptieren kann, oder?? Aber stört mich der Satz in der Teilungserklärung, auf die ich ja bei der Eintragung Bezug nehme?:gruebel:

    Bin für eure Hilfe dankbar!!
    melanie

  • Ich würde mich auf solche Spielchen des Notars nicht einlassen. Das gibt später nur Ärger. Wenn z.B. Schnittpläne und Ansichten fehlen, dann fordere ich diese nach. In der Regel klappt es auch mit der hiesigen Baubehörde. Diese ergänzen dann lediglich die AB um die ergänzten Pläne mit Unterschrift und Siegel. Dann lasse ich mir eine ergänzte Teilungserklärung vorlegen, wonach diese Pläne ebenfalls in Bezug genommen werden und dies entsprechend zur Eintragung bewilligt werden.

    Für mich ist immer noch § 7 IV WEG maßgebend. Irgendwelche Bezugnahmen von Bildern lasse ich nicht gelten. Es ist immer die Rede davon, dass die Teilungserklärung mit den Plänen übereinstimmen sollte. Demnach müssen evtl. fehlerhafte Schnittzeichnungen (im Verhältnis zum Grundriss der jeweiligen Sondereigentumseinheiten) berichtigt werden. Ich weiß jedoch nicht, wo konkret Dein Problem liegt, ob es sich nur auf die Sache mit den Bildern beschränkt.

    Wenn Du die AB aus 2005 akzeptieren willst hinsichtl. der betroffenen Pläne, dann wäre diese auch von der Baubehörde zu siegeln und ggf. urkundlich zu verbinden bei mehreren Seiten der AB.

    LG Janet

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