falsche Anordnung

  • H I L F E !

    Ich habe einen Antrag auf Teilungsversteigerung. Das Umlegungsverfahren ist laut Abt. II eingeleitet. In dem Antrag sind lediglich fünf Flurstücke benannt, die im Umlegungsverzeichnis aufgeführt sind. Ich habe - in dem Glauben, dass es sich bei den im Antrag genannten Flurstücken um das Ergebnis des Umlegungsverfahrens handelt - die Teilungsversteigerung über das gesamte Grundstück - wie es im Grundbuch eingetragen ist - angeordnet. Nun stellt sich heraus, dass es sich bei den fünf Flurstücken nur um einen Teil der Gesamtfläche handelt und das Umlegungsverfahren bereits seit zwei Jahren ruht. Was mache ich nun mit der (falschen) Anordnung des Verfahrens? Bin für Hilfe wirklich dankbar !!!

  • Mir ist der Sachverhalt noch nicht so ganz klar.
    Das Umlegungsverfahren sollte uns jetzt mal nicht verwirren, laut Stöber, § 15 Rdn. 6.4 (18. Aufl. :() berühren sich Umlegungsverfahren und Zwangs-/Teilungsversteigerung nicht, sondern laufen völlig unabhängig voneinander.

    Der Antrag auf TV bezog sich also auf fünf Flurstücke. Das Verfahren wurde aber die Teilungsversteigerung für das gesamte Grundstück angeordnet. Daraus lese ich, dass es im selben Grundbuch noch mehr Flurstücke gibt. Sind die wirklich alle unter derselben BV-Nr. gebucht, oder handelt es sich bei den vielen Flurstücken je um gesonderte Grundstücke im Rechtssinne?

    In Konsequenz der Antwort auf vorstehende Frage: Wurde die Versteigerung für mehr Grundstücke angeordnet, als beantragt war?
    Oder war der Antrag schlicht falsch, weil er sich nur auf einzelne Flurstücke ein und desselben Grundstücks bezog?
    In ersterem Fall wäre das Verfahren m.E. aufzuheben, soweit ohne Antrag angeordnet. In zweitgenanntem Fall würde ich zu einer Verfahrenseinstellung nach § 28 ZVG tendieren, da der Antrag auf Teilungsversteigerung mangelhaft im Hinblick auf § 16 Abs. 1 ZVG war.

  • Also, im Grundbuch ist nur ein Grundstück bestehend aus einem Flurstück eingetragen. Der Antrag lautete über fünf Flurstücke, die anscheinend im Umlegungsverzeichnis aufgeführt sind. Da das Umlegungsverfahren zurzeit ruht, wurde das Ergebnis der Umlegung noch nicht in das Grundbuch eingetragen. Wenn mann jetzt die Flurstücksgröße der fünf im Antrag aufgeführten Flurstücke zusammenrechnet, ist die Fläche auf jedenfall kleiner als die Fläche des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks. Somit lautete der Antrag nur über einen Teil des im Grundbuch gebuchten Grundstücks...

  • Dann würde ich nach § 28 ZVG wegen Vollstreckungsmangels einstellen, da die Grundstücksbezeichnung im Antrag nicht mit der Grundbuchlage übereinstimmt. Möge doch die Antragstellerseite den Antrag auf das tatsächliche gegenwärtige Grundstück berichtigen.

  • Ich habe dem RA. der Antragstellerin bereits auf die Problematik hingewiesen (ohne nach § 28 ZVG einzustellen:oops:) und er hat auch tatsächlich die Anordnung der Zwangsversteigerung auf das gesamte Grundstück eingetragen im Grundbuch von... erweitert/beantragt. Mein Problem ist jetzt, dass der AO-Beschluss ja bereits auf das gesamte Grundstück lautet (obwohl damals anders beantragt). Wie soll ich die Erweiterung der Zwangsversteigerung denn jetzt noch klarstellen?

  • Ich würde nichts mehr klarstellen, nur stimmt jetzt die Anordnung mit dem Antrag überein. Ich hätte das Grundstück bei Anordnung auch so bezeichnet, wie es im Grundbuch steht. Hinweis über das Umlegungsverfahren muss natürlich im Versteigerungstermin erfolgen, zum Sachstand wird ja auch der Gutachter Ausführungen machen, danach kannst Du auch entscheiden, ob in der TB die alte und die neue Grundstücksbezeichnung aufgeführt werden. Lt. Stöber (wie oben) tritt der Ersteher in das Umlegungsverfahren in dem Zustand ein, wie es sich befindet, der Umlegungsvermerk darf nicht gelöscht werden.

  • Na dann habe ich ja wohl Probleme gesehen, wo keine sind. Ich hätte gedacht, dass der "alte" Antrag zurückgenommen werden muss, so dass das Verfahren aufgehoben wird. Dann hätte mit einem neuen Antrag alles von vorne (diese mal mit der richtigen Grundstücksbezeichnung) losgehen können.

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