Nießbrauch Erbanteil

  • Guten Morgen zusammen

    Ist es möglich, auf einem Erbanteil einen Nießbrauch einzutragen?

    Finde leider gar nichts dazu.

    Gruß

    Saubär

  • Schöner/Stöber Rn. 1364:

    "Der Nießbrauch kann bestellt werden an einem Grundstück,...., an einem Erbteil und...."

    Somit möglich!

  • Zu beachten ist allerdings, dass die Bestellung eines Nießbrauchs am Erbteil der notariellen Beurkundung bedarf (OLG München, JFG 21, 171/177; Bünger, BWNotZ 1963, 100; DNotI-Report 1/2005, 1 ff; Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Auflage 2010, § 2033 RN 1).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (26. Mai 2010 um 14:04) aus folgendem Grund: Gericht und Fundstelle korrigiert

  • Zu beachten ist allerdings, dass die Bestellung eines Nießbrauchs am Erbteil der notariellen Beurkundung bedarf (KG, JFG 13, 75/77; Bünger, BWNotZ 1963, 100; DNotI-Report 1/2005, 1 ff; Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Auflage 2010, § 2033 RN 1)...


    ... weil es sich nämlich um einen Nießbrauch an einem Recht handelt (§§ 1068 ff. BGB). Daher der Beurkundungszwang (§§ 1069 I, 2033 I 2 BGB). Die Rechtsfolge ist denn immobiliarsachenrechtlich auch kein normaler Nießbrauch an einer Sache, sondern eine Verfügungsbeschränkung (§ 1071 BGB; Eickmann Rpfleger 1985, 85, 91), weswegen ich am Erbanteil auch keine Nießbrauchsrechte, sondern "Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsbestellung" eintrage. Schöner/Stöber ist in diesem Bereich leider sehr ungenau.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Fundstelle (statt KG:OLG München) habe ich korrigiert. Ein Eintragungsmuster findet sich auch bei Meikel/Böttcher, GBR, 10. Auflage 2009, § 10 GBV RN 33 ("Nießbrauch für...am Anteil des Miterben .... am Nachlass des...)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Schon mal vielen Dank

    Gerade der Band des Meikel, der die Kommentarstelle enthält, ist seit langem aus unserer Bücherei verschwunden.

    mal Sehen, ob ich Nießbrauch oder Verfügungsbeschränkung für Nießbrauch eintragen werde.

  • Böttcher (im Meikel, 10. Aufl.) bezeichnet in § 10 GBV Rn.33 a.E. den Eintragungsvorschlag von Andreas unter Verweis auf Rn.34 selbst als "sachdienlicher". Ich halte die Eintragung eines Nießbrauchs am Erbanteil schlechterdings für unzulässig, weil es sich dabei nicht um ein Recht an einem Grundstücksrecht handelt - eintragbar ist nur die aus der Nießbrauchsbestellung folgende Verfügungsbeschränkung.

  • Ich hänge mich mal hier ran mit meinen Fragen:

    Im Grundbuch sind Ehegatten in Gütergemeinschaft eingetragen. Diese wurde bereits 1984 beendet, aber nicht auseinandergesetzt. Jetzt ist der Ehemann verstorben, Erben sind zwei Kinder, der Witwe wurde der Nießbrauch an den Erbteilen der Kinder vermacht, die beendete GG soll weiterhin nicht auseinandergesetzt werden. Jetzt wird das Vermächtnis erfüllt (Form in Ordnung) und "Grundbuchberichtigung" beantragt, es heißt: "weiter ist die Bestellung des Nießbrauchs zulasten der Erbteile zu vermerken. Für die Löschung soll der Nachweis des Todes d.Berechtigten genügen."

    Meine Fragen:

    • Ich suche die richtige Formulierung für die Eintragung/Vermerk des Nießbrauchs.
    • Die Grundbuchberichtigung für die Erbfolge ist noch im 2-Jahreszeitraum, die Beendigung der GG eindeutig nicht mehr. Kosten?
  • Ja, er wurde 1984 aufgehoben, ZGG vereinbart und weiter vereinbart, dass die Auseinandersetzung zu Lebzeiten der Ehegatten nicht erfolgen soll. Grundbuch wurde nicht berichtigt.

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (8. November 2011 um 09:57)

  • Wir hatten bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten eine beendete nicht auseinandergesetzte Gütergemeinschaft und daran hat sich durch das Ableben des erstversterbenden Ehegatten nichts geändert. Dessen nicht auseinandergesetzer gütergemeinschaftlicher Anteil fällt genauso in den Nachlass, wie wenn die Gütergemeinschaft erst durch seinen Tod aufgelöst worden wäre (vgl. § 1482 BGB).

    Dass ein Nießbrauch an Erbteilen bestellt werden kann, ist unzweifelhaft, er kann nur -siehe oben- nicht als Nießbrauch, sondern mittelbar nur als Verfügungsbeschränkung verlautbart werden. Da der Nießbrauch als solcher somit nicht eintragungsfähig ist, kann folgerichtig auch die Löschungserleichterung nicht eingetragen werden.

  • Die Idee kommt mir vielleicht jetzt beim Zahnarzt....:D

    Ich hoffe, es ist nur zur Kontrolle und Du hast eine tolle Idee :cool:.

    Danke für Deine Anteilnahme. Man hat mir nur die Haare von den Zähnen entfernt:cool:.

    Auch wenn sich der Nießbrauch am Erbteil nach § 1071 BGB als Verfügungsbeschränkung darstellt, würde ich die Eintragung des Nießbrauchs als solchen, also mit der Bezeichnung „Nießbrauch“ für unschädlich halten (s. Bünger, BWNotZ 1963, 100/102; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 10 GBV RN 33).

    Ich vermute mal, dass die Eintragung in Abt. I Spalten 1 und 2 etwa wie folgt aussieht

    2.1 (Erblasser, gerötet)
    2.2 (jetzige Witwe, gerötet)
    Nr. 2.1 und 2.2 zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, gerötet)

    3 1 (Witwe)
    2.1 (Kind 1)
    2.2 (Kind 2)
    -Nr. 3.2.1 und 3.2.2 in Erbengemeinschaft-
    -Nr. 3.1 bis 3.2.2 zum Gesamtgut der
    beendeten, noch nicht auseinander-
    gesetzten Gütergemeinschaft-

    in Spalte 4 dürfte stehen:

    Zu Nrn. 3.1: Erwerbsgrund wie zu Nr. 2.2.
    Zu Nrn. 3.2.1. und 3.2.2: Der Gesamthandsanteil Abt. I Nr. 2.1 ist durch Erbfolge vom …übergegangen. Anhand des Erbscheins vom (Notarait/Nachlassgericht…., NG ….) berichtigt am…


    Dann würde ich in Abt. II etwa folgendes eintragen:

    Nießbrauch an den aufgrund Erbfolge vom … übergegangenen Erbteilen für …(Witwe). Im Wege der Grundbuchberichtigung anhand der notariellen Urkunde vom …. (Notar…, UR-Nr…) eingetragen auf den Gesamthandsanteilen der Erbengemeinschafter Abt. I Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 (AS…) am….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Cromwell und Prinz: Ihr haltet es also weiterhin für nicht möglich, die Löschungserleichterung zu vermerken. Bei Beck Online Rn 8 zu § 23 GBO wird die Eintragung für möglich gehalten, was anderes hab ich nicht dazu gefunden.

  • Die Frage nach der Eintragungsfähigkeit der Löschungserleichterung kann sich nur stellen, wenn man den Nießbrauch als solchen und nicht -so wie es sich gehört- lediglich die aus ihm resultierende Verfügungsbeschränkung einträgt. Der Nießbrauch besteht hier weder am Grundstück noch an einem Grundstücksrecht, sondern an Erbanteilen. Also hat der Nießbrauch im Grundbuch nichts verloren. Und deshalb wundert es mich auch, wie man überhaupt der Eintragung des Nießbrauchs das Wort reden kann.

  • Ich zitiere: "Ob dies auch für eine Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsbestellung an einem GbR-Anteil gilt (s Eickmann Rpfleger 1985, 91), ist derzeit nicht geklärt. Inhaltlich ist aber die Verfügungsbeschränkung ähnlich mit dem geschützten Nießbrauch verknüpft wie der Widerspruch mit dem durch ihn geschützten Recht. Im Falle des Widerspruchs wird jedoch allgemein die Möglichkeit von Rückständen bejaht, wenn auch bei dem geschützten Recht Rückstände als möglich erachtet wurden (Meikel/Böttcher GBO § 23 Rn 47; Bauer/v. Oefele/Kohler GBO §§ 23, 24 Rn 19; aA KEHE/Dümig GBO § 23 Rn 21). Insoweit kann die Eintragungsfähigkeit einer Löschungserleichterung nur bejaht werden."

    Das ganze bezieht sich auf Zulässigkeit des Vermerks bei Nießbrauchsbestellung am GbR-Anteil, für Erbteil habe ich überhaupt nichts gefunden.

  • Das ganze bezieht sich auf Zulässigkeit des Vermerks bei Nießbrauchsbestellung am GbR-Anteil, für Erbteil habe ich überhaupt nichts gefunden.

    Ob die Eintragung am Gesellschafts- oder am Erbteil erfolgt, sollte keinen Unterscheid machen. Den Antrag auf Eintragung der Löschungserleichterung habe ich mir mit der oben bereits genannten Begründung auch schon zurücknehmen lassen. Der Notar war sehr verständnisvoll.:) Siehe auch noch "Nießbrauch am Gesellschaftsanteil".

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