Folgendes Problem:
Schuldner im Insolvenzverfahren bezieht
a) deutsche Rente nach SGB (rund 980,00 Euro) und
b) niederländische Rente nach was-weiß-ich (rund 800,00 Euro).
Können diese Renten nach § 850 e ZPO auf Antrag zusammengerechnet werden? Ich habe bislang nur gefunden, dass das nicht geht, weil sich die Möglichkeit der Zusammenrechnung nur auf deutsche SGB-Renten bezieht. Aber irgendwie finde ich dies höchst unbefriedigend - der Schuldner (ledig, keine Kinder) hat insgesamt rund 1.780,00 Euro Rente und die InsO-Gläubiger sehen nichts davon ...
Hat jemand eine Fundstelle, nach der die Zusammenrechnung doch möglich ist?
Zusammenrechnung von Renten nach § 850 e ZPO
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Tut mir leid, nur die Gegenansicht:
§ 850e Nr. 2a ZPO erfaßt nur Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch; hierunter fallen jedoch ausländische Sozialleistungen nicht, so daß ausländische und inländische Renteneinkünfte nicht zusammengerechnet werden können.
AG Nienburg vom 15.06.2004
Aktenzeichen: 1a M 1516/00 -
Die Entscheidung des AG Nienburg hatte ich als Zitat auch im Kommentar ... die Frage ist halt, ob mich eine Entscheidung des AG Nienburg interessieren muss
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Ich komme leider auch nur an den Leitsatz ran, sonst könnte man die Entscheidung zerlegen.
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Ich würde das mal andersherum aufziehen: Prinzipiell hat der Schuldner einen Anspruch, also ist der mal prinzipiell pfändbar, außer es spricht irgendeine Vorschrift dagegen. Wenn Du die ausländische Rente als Arbeitseinkommen oder als einen entsprechenden Ersatz dafür siehst und deshalb Pfändungsschutz anwendbar ist, muss man sie auch zusammenrechnen können. Es ist doch nicht einzusehen, wieso der Schuldner besser gestellt werden soll, nur weil eine Rente aus dem Ausland gezahlt wird. Ich würde § 850 e ZPO anwenden (außer es ergibt sich aus irgendeiner Vorschrift, dass die orange Rente nicht pfändbar ist).
P.S. wenn man in der Insolvenz jede amtsgerichtliche Entscheidung berücksichtigen würde, nur weil sie irgendwer veröffentlicht hat, wäre es ganz schön düster.
Die können das auch nicht besser als Du! -
Ich würde das mal andersherum aufziehen: Prinzipiell hat der Schuldner einen Anspruch, also ist der mal prinzipiell pfändbar, außer es spricht irgendeine Vorschrift dagegen. Wenn Du die ausländische Rente als Arbeitseinkommen oder als einen entsprechenden Ersatz dafür siehst und deshalb Pfändungsschutz anwendbar ist, muss man sie auch zusammenrechnen können. Es ist doch nicht einzusehen, wieso der Schuldner besser gestellt werden soll, nur weil eine Rente aus dem Ausland gezahlt wird. Ich würde § 850 e ZPO anwenden (außer es ergibt sich aus irgendeiner Vorschrift, dass die orange Rente nicht pfändbar ist).
P.S. wenn man in der Insolvenz jede amtsgerichtliche Entscheidung berücksichtigen würde, nur weil sie irgendwer veröffentlicht hat, wäre es ganz schön düster.
Die können das auch nicht besser als Du!
Da hast Du ja nicht unrecht, wenn Du auch die ausländische Rente als Lohnersatzleistung wie AE pfänden willst. Aber was Dich dann hindert ist der § 850e Nr. 2a ZPO, nach dem der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie den SGB-Leistungen zu entnehmen ist und dem folgt, dass die pfändbaren Beträge aus der Rente im Ausland zu entnehmen sind. Und da ist dann das nächste Problem. -
Da hast Du ja nicht unrecht, wenn Du auch die ausländische Rente als Lohnersatzleistung wie AE pfänden willst. Aber was Dich dann hindert ist der § 850e Nr. 2a ZPO, nach dem der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie den SGB-Leistungen zu entnehmen ist und dem folgt, dass die pfändbaren Beträge aus der Rente im Ausland zu entnehmen sind. Und da ist dann das nächste Problem.
Da würde ich mich eiskalt drübersetzen und beschließen, dass der pfändbare Betrag der deutschen SGB-Rente zu entnehmen wäre . -
Da würde ich mich eiskalt drübersetzen und beschließen, dass der pfändbare Betrag der deutschen SGB-Rente zu entnehmen wäre .
Das sowieso, mit dem Ausland gibts bestimmt nur Probleme. -
Leider hast du wenig Chance damit durchzukommen, bei mir hat, nachdem ich die Zusammenrechnung in absoluter Ahnungslosigkeit angeordnet habe, der deutsche Drittschuldner Erinnerung eingelegt und die schmeißen dich mit entsprechenden Entscheidungen zu.
Vielleicht finde ich morgen in meinem kreativen Chaos auf der Arbeit noch eine der anderen Entscheidungen -
on welchem Stadium sind wir denn, lfd. Verfahren oder WVP?
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hm, hab das vor einigen Jahren auch mal angeordnet (war auch eine Rente aus Holland). Probleme hat es da wohl nicht gegeben.
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Hallo Nachtschicht, die haben sich wohl nicht getraut, gegen Deinen Beschluss anzugehen.
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Leider hast du wenig Chance damit durchzukommen, bei mir hat, nachdem ich die Zusammenrechnung in absoluter Ahnungslosigkeit angeordnet habe, der deutsche Drittschuldner Erinnerung eingelegt und die schmeißen dich mit entsprechenden Entscheidungen zu.
Vielleicht finde ich morgen in meinem kreativen Chaos auf der Arbeit noch eine der anderen Entscheidungen
Der Drittschuldner hat Rechtsmittel eingelegt? (das war nicht nett, Coverna:D)
Ist der überhaupt beschwert? Rechtsschutzbedürfnis und so. Außerdem sind ausländische Renten doch keine SGB-Leistungen.
Also da würde ich es auch darauf ankommen lassen. Eine vernünftige Beschwerdekammer wird sich doch wohl dem Forum anschließen, oder...;) -
nehme meine Wortmeldung, #10, zurück, da die Intension falsch war.
Kommt man überhaupt zur Zusammenlegung, VII ZB 20/05 ? -
Leider hast du wenig Chance damit durchzukommen, bei mir hat, nachdem ich die Zusammenrechnung in absoluter Ahnungslosigkeit angeordnet habe, der deutsche Drittschuldner Erinnerung eingelegt und die schmeißen dich mit entsprechenden Entscheidungen zu.
Vielleicht finde ich morgen in meinem kreativen Chaos auf der Arbeit noch eine der anderen Entscheidungen
Der Drittschuldner hat Rechtsmittel eingelegt? (das war nicht nett, Coverna:D)
Ist der überhaupt beschwert? Rechtsschutzbedürfnis und so. Außerdem sind ausländische Renten doch keine SGB-Leistungen.
Also da würde ich es auch darauf ankommen lassen. Eine vernünftige Beschwerdekammer wird sich doch wohl dem Forum anschließen, oder...;)
Eben weil der ausländische Rententräger keine SG-Leistungen zahlt, ist § 850e Nr. 2a ZPO anwendbar. Und das RM des deutschen Rententrägers berechtigt.
Beschwert ist der DS immer, weil duch die Pfändung eine Belastung für den DS entsteht. Das hat der BGH eindeutig entschieden. Ob der allerdings in dieser Fallgestaltung bei der Anwendbarkeit des § 850e Nr. 2a ZPO bleibt -
nehme meine Wortmeldung, #10, zurück, da die Intension falsch war.
Kommt man überhaupt zur Zusammenlegung, VII ZB 20/05 ?
Die ausländische Rente ist doch nicht grundsätzlich unpfändbar, oder? -
Ich weiß nicht genau, um was für eine niederländische Rente es sich handelt (ist das Verfahren einer Kollegin, Akte habe ich im Moment nicht griffbereit). Ich gehe aber zunächst mal von einer grundsätzlichen Pfändbarkeit aus - wenn die niederländische Rente unpfändbar wäre, wäre wohl sowieso Essig mit der Zusammenrechnung.
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Leider hast du wenig Chance damit durchzukommen, bei mir hat, nachdem ich die Zusammenrechnung in absoluter Ahnungslosigkeit angeordnet habe, der deutsche Drittschuldner Erinnerung eingelegt und die schmeißen dich mit entsprechenden Entscheidungen zu.
Darauf würden wir es notfalls ankommen lassen -
Beachtet der niederländische Drittschuldner denn die deutschen Pfändungsschutzbestimmungen? In welcher Höhe und an wen wird denn ausgezahlt? Könnte der TH nicht die volle Rente einkassieren oder geht sie ohnehin auf ein Konto, das nicht freigegeben wurde aus der Masse?
Dann könnte man nach einem Schuldnerantrag immer noch weitersehen, was wieder herausgegeben wird im Rechtsgedanken des § 850e ZPO. -
Im Moment liegen beide Renten ja im jeweils unpfändbaren Bereich, von daher werden sie beide voll an den Schuldner ausgezahlt.
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