Zusammenrechnung von Renten nach § 850 e ZPO

  • Nein, nicht in bar - kommt hier im moment aber auch nicht drauf an.

    Hintergrund meiner Frage ist folgender:
    Wir befinden uns noch im Antragsverfahren (Fremdantrag eines Gläubigers), Schuldner ist natürliche Person und hat (bislang) keinen Eigenantrag gestellt und wird das voraussichtlich auch nicht tun. Insolvenzgrund liegt vor, die spannende Frage ist nur: Haben wir eine kostendeckende Masse. Und ja - hier interessiert das auch die Rechtspfleger, da wir im Antragsverfahren vorbereitend für die Richter tätig werden. Wenn nämlich auch die niederländische Rente pfändbar wäre und eine Zusammenrechnung beider Renten erstmal nicht völlig ausgeschlossen wäre, würde der Richter die Kostendeckung bejahen und das Verfahren eröffnen (dass der Verwalter möglicherweise für lau arbeitet, falls ein positiver Zusammenrechnungsbeschluss in einem sicher zu erwartenden Beschwerdeverfahren aufgehoben werden würde, ist hier nicht das Problem - das würden wir mit dem Verwalter schon klären).
    Ich geb' zu, dass diese Sacherverhaltsschilderung in meiner Ausgangsfrage fehlte, aber mir ging's ja um die grundsätzliche Möglichkeit.
    Blöderweise ist nach dem aktuellen Recherchestand meiner Kollegin die niederländische Rente nach irgendwelchen Vorschriften, die ich schon wieder vergessen habe, unpfändbar, so dass sich das Ganze wahrscheinlich eh' in Nichts auflöst :mad: (denn was Pfändbares mit was Unpfändbarem zusammenzurechnen geht wohl so wirklich nicht ...)

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Naja, mal so spontan gedacht: Das Problem könnte sich doch (im Hauptverfahren) nur ergeben, wenn die niederländische Rente nicht zur Masse vereinnahmt werden kann, sondern auf dem Konto eines Dritten landet oder per Scheck ausgezahlt wird.

    Wenn erst einmal der TH/ IV den Daumen drauf hat, weil sie sich auf dem deutschen Schuldnerkonto befindet, greift § 850c ZPO ja nicht unmittelbar mehr (und für die niederländische Rente konsequenterweise § 55 SGB I nicht) und man braucht auch keine Zusammenrechnungsanordnung für die Rententräger.

    Wenn der Schuldner dann noch einen Teil davon nach dem neuen § 36 InsO i.V.m. § 850l oder k ZPO (ab 1.7.) freigegeben haben möchte, könnte man die niederländische Rente dann als inländische Forderung gegenüber dem Kreditinstitut wohl nach § 850e II ZPO für die Freigabeentscheidung berücksichtigen und müsste sich keine Gedanken machen, ob die beiden ursprünglichen Drittschuldner die Entscheidung akzeptieren.

    Einmal editiert, zuletzt von Simulacrum (27. Mai 2010 um 14:11)

  • Zusammenrechnung ist m.E. anzuordnen. Bzgl. des niederländischen Drittschuldners gilt gem. Art. 4 Abs. 2 S. 2 lit b) EuInsVO die lex fori concursus. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung mag der Schuldner dann qua Rechtsmittel zur Überprüfung stellen....

    Ich find dummerweise meinen Beschluss von damals nicht mehr...

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    :daumenrau

  • Kurze Wasserstandesmeldung: Der Richter hat entschieden und das Verfahren eröffnet. Der IV wird kurzfristig Zusammenrechnung beantragen und meine Kollegin wird entsprechenden Beschluss erlassen.
    Ich werde nach Entscheidung des Landgerichts gegen die zu erwartenden Beschwerden gegen den Eröffnungs- sowie den Zusammenrechnungsbeschluss berichten :cool: ... die Entscheidungen des BGH stellt rainer dann ja sowieso in den fred "neue Rechtssprechung".

    Zur Vervollständigung des Sachverhalts: Die niederländische Rente wird auf ein Konto der Tochter der Schuldnerin in den Niederlanden gezahlt und von dieser an den Schuldner weitergeleitet.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Wobei der Herausgabeanspruch der Schuldnerin an die Tochter auch pfändbar ist, fragt sich nur, ob sich die Tochter davon beindrucken lässt.
    Das von der Tochter auf das Schuldnerkonto weitergeleitete Geld besitzt keinen Pfändungsschutz mehr.

    Aber vllt ist die Zusammenrechnung ja zulässig :)

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