Rückauflassungsvormerkung, Tod der Berechtigten

  • Hallo,

    Eheleute als Eigentümer zu je 1/2 übertragen auf Ihren Sohn ein Grundstück. Dieser soll zu ihren Lebzeiten nicht darüber verfügen. Falls er dennoch verfügt, soll jeder der Eheleute berechtigt sein, den gesamten Grundbesitz zurückzuverlangen (also einer auch beide Miteigentumsanteile). Aufschiebend bedingt durch seinen Tod tritt der Erstversterbende seinen Rückübertragungsanspruch an den Längstlebenden ab. Eingetragen werden soll eine RAV für die Eheleute in Gesamtberechtigung gemäß §428 BGB. Soweit habe ich keine Bedenken. In der Urkunde ist keinerlei Aussage getroffen, was mit dem Anspruch bzw. der Vormerkung passiert, falls der Längstlebende stirbt. Der sonst bei diesem Notar üblichen Passus über die Vererblichkeit bzw. Löschung wurde weggelassen.
    Habe ich hier als Grundbuchamt eine Klarstellung der Bewilligung zu verlangen (vgl. auch Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14.Auflage Randnummer 1544c).
    Danke für Eure Meinung.

  • Ich hab den Stöber zwar grad nicht zur Hand, würde aber meinen, dass man eine Klarstellung nicht verlangen kann.
    Ist nichts über die Vererblichkeit in der Urkunde gesagt, gilt, was für alle Vermögensgegenstände (so auch für den Anspruch auf Rückübertragung) gilt: sie sind vererblich und veräußerlich.

    Ist zwar nicht ganz einfach bei späterer Löschung nach Tod des Berechtigten, aber das hat uns bei der Eintragung nicht zu interessieren.

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Wie Lilie: Kein Zwischenverfügungsgrund. Nach neuerer Rechtsprechung der LG Oldenburg und Hanau sowie des OLG Köln würde auch die Ergänzung zu der Frage nichts nützen, was mit dem Anspruch passiert (Stichwort Austauschbarkeit). Allenfalls Vollmachten auf den Tod der Berechtigten oder grundbuchmäßig nachweisbare Bedingungen oder Befristungen der Vormerkung selbst können das Löschungsproblem lösen. Aber wie gesagt: Das ist derzeit nicht Deine Baustelle.

    Wenn Du den Notar dennoch darauf aufmerksam machen willst: Meiner Meinung nach ist hierzu ein Nachtrag notwendig, da von einem offensichtlichen Schreibversehen o. dgl. keine Rede sein kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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