Verweigerung von PKH für Eintragung Zwangshypothek

  • Hallo,

    eingetragen werden soll eine Zwangshypothek. Dieser Antrag soll aber nur als gestellt gelten, falls PKH/VKH unter anwaltlicher Beiordnung erfolgt. Gegen die Bewilligung von PKH/VKH habe ich keine Bedenken. Da es sich jedoch um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, bin ich nicht der Meinung, dass anwaltliche Beiordnung erforderlich ist.
    Der Anwalt bittet um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Muß ich eine Rechtsmittelbelehrung aufnehmen (ZPO oder FamFG)? In erster Linie dürfte es sich doch um ein ZPO-Verfahren handeln. Welche RM ist gegeben? Vielen, vielen Dank für Eure Hilfe.

  • §§ 76-78 FamFG. Also FG-Verfahren. Daher halte ich auch eine Rechtsmittelbelehrung für erforderlich. Weiteres siehe Gesetz.



    Aus Erfahrung heraus wird die Ablehnung der Beiordnung in Anbetracht der "Schwierigkeiten bei der Zwangsvollstreckung" aufgehoben. Auch wenn die Gläubigerin den Antrag problemlos beim GBA stellen könnte. :cool:

  • §§ 76-78 FamFG. Also FG-Verfahren. Daher halte ich auch eine Rechtsmittelbelehrung für erforderlich. Weiteres siehe Gesetz.



    Aus Erfahrung heraus wird die Ablehnung der Beiordnung in Anbetracht der "Schwierigkeiten bei der Zwangsvollstreckung" aufgehoben. Auch wenn die Gläubigerin den Antrag problemlos beim GBA stellen könnte. :cool:



    Woher soll ein rechtlicher Laie wissen, wie man formell korrekt eine ZV-Hypothek beantragt? Zumal der Normalbürger vor dem Grundbuchamt sowieso einen Heidenrespekt hat und große Angst, etwas falsch zu machen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Heidenrespekt hat und große Angst, etwas falsch zu machen.


    Das ist leider weder bei PKH, VKH noch bei BerH als Grund für eine Bewilligung vorgesehen

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Einen einfachen Dreizeiler "ich habe hier einen Titel (was auch immer) und das Geld daraus möchte ich im Grundbuch gesichert haben" habe ich bisher immer erfolgreich auch von einem rechtlichen Laien verlangt. PKH habe ich schon bewilligt aber nie einen Anwalt beigeordnet. Ein so komplizierter Fall, daß ein Anwalt erforderlich gewesen wäre, war bisher nicht dabei.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Woher soll ein rechtlicher Laie wissen, wie man formell korrekt eine ZV-Hypothek beantragt? Zumal der Normalbürger vor dem Grundbuchamt sowieso einen Heidenrespekt hat und große Angst, etwas falsch zu machen.



    Ein rechtlicher Laie findet seltsamerweise auch den Weg zu Gericht wenn es um einen Beratungshilfeschein geht, woher er das wohl weis?

    Warum sollten die Leute einen Heidenrespekt haben? Ich hab das Prozedere schon mal durch. Einfacher Titel (Urteil), da geht man natürlich sofort zum Rechtsanwalt und nicht zum Gericht. Der Antrag " Ich beantrage eine ZV-Hypothek in Höhe von ( Betrag aus Urteil) nebst Zinsen (auch aus dem Urteil) aufgrund Urteil vom .....auf dessen Grundstück einzutragen". Was anderes schreibt der RA meistens auch nicht.

    Wo bitteschön ist da das Problem zummal man solche Anträge vermutlich auch googeln kann. Schwieriger Fall :wechlach: Hab natürlich nicht beigeordnet, Beschwerde eingefangen, Nichtabhilfe, Landgericht, Anordnung der Beiorndung weil "äußerst schwierige Fallgestaltung" Ich lach mit tot.

  • Aus der Sicht des Landgerichts kann das schon zugetroffen haben... (:teufel:)

    [Kommentar eines Kollegen: 'Aus der Sicht des Anwalt eventuell auch.']

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Natürlich kann unsereins heute problemlos eine Zwasi beantragen, wenn es sein muss auch über 10 Grundstücke bei 3 Grundbuchämtern verteilt.

    Aber ich weiß noch sehr genau, mit welcher Ehrfurcht ich vor mehr als 17 Jahren meinen ersten Antrag gepinselt habe und das ich drei mal zur Unibibiliothek gefahren bin um Kommentare zu wälzen, damit ich keinen Fehler mache.

    Ich fände es ok, wenn man den Leuten die Beiordnung nicht zubilligt, weil der Antrag nicht so kompliziert ist. Dann sollte man sie fairerweise aber auch auf die Möglichkeit der Rechtsantragstelle hinweisen. Und ob die Kollegen dort über solche Anträge erfreut sind? :confused:

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  • Warum soll ich jemanden, der seinen Antrag bereits gestellt hat, auf die Rechtsantragstelle verweisen? (Jeden, der sich vor der Antragstellung erkundigte, würde ich natürlich aufklären...)

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  • Da bei uns die RAST für Grundbuchsachen im GBA selbst ist und jeder Kollege die Anträge nur nach näherer Betrachtung des jeweiligen Grundbuchs aufnimmt, wäre die RAST manchem Anwalt auch ohne die Kostenfrage vorzuziehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vergesst bitte nicht, dass eine genaue Forderungsaufstellung vorzulegen ist. Wie soll ein Laie diese erstellen, insbesondere, wenn Teilzahlungen erfolgt sind!? Ich halte daher die Anwaltsbeiordnung grds. für geboten.

  • Wenn ich Geld fordere, muß ich auch wissen, wieviel ich schon bekommen habe. Auch das sehe ich nicht als besonders schwierig an. Im Einzelfall kann das anders sein, dann ist aber auch entsprechend vorzutragen.

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  • "Im Einzelfall kann das anders sein"

    Weshalb es ja auch Einzelfallprüfung heißt. :) ;)

    Der Verweis auf die RASt. ist in ZwaSiHyp.Angelegenheiten deutlich einfacher für den Rpfl., als in PfÜB-Angelegenheiten. Und auch bei letzteren entfällt die Beiordnung der RAe mit Hinweis auf die RASt.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

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