Vormerkung für Berechtigten und dessen hinterlassenen Abkömmlinge

  • Ich habe folgenden Grundbuchinhalt:

    Abteilung II:
    Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums für X und seine hinterlassenen Abkömmlinge.

    Nunmehr bewilligt X die Löschung des Rechts soweit es ihn zusteht. Seine derzeitigen Kinder Y und Z bewilligen ebenfalls die Löschung.

    Wie stelle ich die Löschung im Grundbuch dar? Das Recht bleibt für die unbekannten potentiellen weiteren Abkömmlinge bestehen, weil erst mit Tod des X festgestellt werden kann, welche weiteren Abkömmlinge vorhanden sind.

    X könnte ich in Spalte 3 röten. Aber wie lautet dann der Vermerk in Spalte 7?

    Bzgl. X gelöscht. Und weiter?

    Danke für die Hilfe

  • habe mir mittlerweile folgende Eintragung für Spalte 3 und 7 überlegt.

    Spalte 3: X röten

    Spalte 7: Bzgl. X und seiner Abkömmlinge Y und Z gelöscht. Im Übrigen bleibt das Recht für die weiteren hinterlassen Abkömmlinge des X bestehen.

    Wäre das eine Lösung?

  • für X und seine hinterlassenen Abkömmlinge.



    Der Sukzessivvermerk in seiner schlimmsten Form:teufel:. Wie soll denn der Anspruch auf die Abkömmlinge übergehen. Durch Vererbung? Dann könnte auf den Anspruch aber auch vom derzeitigen, weil noch lebenden Berechtigten allein verzichtet werden. Ich würde einfach schreiben:" Hinsichtlich X, Y und Z gelöscht am ...; eingetragen am ... ."

  • @zaphod:

    Derr Anspruch soll den Abkömmlingen laut Bewiliigung auch nicht erst mit dem Tod zustehen sondern eben X und seinen Abkömmlingen.

    Aber ist insgesamt ne komische Bewilligung (aus 1984) und eine komische Eintragung.

    Ich wollte jetzt wie folgt eintragen:

    1. In spalte 3 X röten und in Spalte 7 lediglich_ bezüglich x,y und z jeweils gelöscht am.

    Somit würde dann in Spalte 3 noch stehen:

    Vormerkung für X und seine hinterlassen Abkömmlinge.

    Nunmehr ist ersichtlich, dass den potentiellen/eventuellen weiteren Abkömmlingen das Recht noch zusteht.

    gibts Zustimmungen? oder gegenteilige Anmerkungen?

  • Derr Anspruch soll den Abkömmlingen laut Bewiliigung auch nicht erst mit dem Tod zustehen sondern eben X und seinen Abkömmlingen.



    Wenn die Vormerkung den von X "hinterlassenen" Abkömmlingen zustehen soll, setzt das begrifflich erst noch dessen Dahinscheiden voraus. Ich denke daher schon, daß es eine Sukzessivberechtigung ist. Die Eintragung kann man m.E. so machen.

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