Mein erster Insolvenzplan

  • Ich habe schon einige Threads im Forum dazu durch und auch den HRP zum Planverfahren quer gelesen. Trotzdem weiß ich nicht so recht, wie ich mit dem mir vorgelegten Plan umgehen soll. :oops:

    Der Schuldner ist ehemals selbstständiger Steuerberater und ist derzeit in einer überörtlich tätigen Steuerberatungsgesellschaft angestellt.
    Diese Gesellschaft legt jetzt einen Insolvenzplan ("als Insolvenzberater", also vermutlich namens des Schuldners) vor und trägt vor, dass die Bestätigung des Plans für den Schuldner die Voraussetzung sei, dass dieser seine Steuerberaterzulassung nicht verliert.

    In dem Plan werden bestimmten Gruppen unterschiedliche Quoten in Aussicht gestellt. Allerdings erfolgt keine konkrete Aussage dazu, woher die Mittel kommen sollen. Es wird nur allgemein gesagt, dass der Schuldner weiter als Angestellter tätig sein wird und daneben ggf. Provisionen für die Gewinnung neuer Mandanten erhalten könne.
    Brauche ich nicht konkretere Angaben zum Einkommen, zu pfändbaren Beträgen usw.? Derzeit kann ich nicht wirklich erkennen, woher das Geld kommen soll.
    Es ist auch nicht gesagt, wie viele Mittel insgesamt überhaupt zur Verfügung stehen und zu den Massekosten enthält der Plan auch keine Aussagen. (Massegläubiger sind zwar ja nicht betroffen aber muss ich nicht wenigstens erkennen können, ob an die Massekosten gedacht wurde?)

    Dem Plan ist eine Anlage beigefügt, aus der sich die Zusammensetzung der Gruppen ergibt. Dort sind auch Gläubiger aufgeführt, deren Forderungen (noch) bestritten sind und sogar solche, die noch gar nicht angemeldet haben. Stört das? Abstimmungsberechtigt dürfte diesen Gläubiger ja wohl nicht sein.

    Es gibt noch ungeprüfte Forderungen. Ich beabsichtige daher, die vor dem Termin nach § 235 InsO im schriftlichen Verfahren zu prüfen. Bedenken?

    Zuletzt frage ich mich, was mit der dem Schuldner bewilligten Stundung passiert?
    Müsste ich diese nicht jetzt aufheben, da ja offenbar genug Mittel vorhanden sind, um auch Forderungen der Inso-Gläubiger teilweise zu bedienen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die noch ungeprüften Forderungen würde ich auf jeden Fall vorher prüfen, das vereinfacht die Sache ungemein (vor allem, wenn man nicht weiß, wie das mutmaßliche Abstimmungsverhalten der Gläubiger aussieht - wenn eh' alle Gläubiger Zustimmung signalisieren, ist es egal).

    Bei der Stundung kommt's halt drauf an, wie man insgesamt damit umgeht. Wir haben in diesen Fällen im Termin dem Schuldner die Erklärung abgeben lassen, dass der Stundungsantrag zurückgenommen wird (war aber auch immer vorher abgekaspert).

    Den Planinhalt kann ich jetzt nicht so aus der hohlen Hand kommentieren, dafür bräuchte ich mehr Zeit :oops: - scheint aber alles etwas "dünn" zu sein ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Da ein Finanzplan nach § 229 InsO fehlt, kann man allenfalls vermuten, dass ein Dritter den Plan sponsort. Dass sollte jedoch klargestellt werden, auch wegen § 230 III InsO.

    Wird das Verfahren aus Drittmitteln gesponsort, wären diese gem. § 1, II, Nr. 5 InsVV nicht in die Berechungsmasse einzubeziehen, es bliebe dann wohl bei der Stundung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Naja, nachdem in § 235 InsO doch recht kurze Fristen gesetzt sind (okok nur Sollvorschrift), kann man m.E. den Prüfungstermin mit dem Erörterungs- und Abstimmungstermin verbinden. Die Forderungen werden dann natürlich vor den anderen Tagesordnungspunkten geprüft. Sehe ich keinen Nachteil ggü. einer schriftlichen Forderungsprüfung.
    Woher die Mittel zur Planerfüllung kommen, kann Dir egal sein; es ist Sache der Gläubiger, ob sie dann zustimmen.
    Allerdings muss der Plan schon eine Gegenüberstellung enthalten, wie die Aussichten im Insolvenzverfahren sind und wie sie mit dem Plan sind.
    Ob Gläubiger, die noch nicht angemeldet haben in einer Gruppe enthalten sein dürfen? Hatte ich noch nie, aber was kann schon passieren? Wer nicht angemeldet hat, kann nicht abstimmen. Und wenn ein Gläubiger, der nicht angemeldet hat, im Plan eine Leistung erhalten soll, ist das m.E. egal, da es Sache der anmeldenden Gläubiger ist, ob sie dem zustimmen. Theoretisch könnte im Plan ja auch eine Zahlung an einen Dritten enthalten sein.
    Was mit den Masseverbindlichkeiten ist, so sie nicht durch die Masse gedeckt sind, sollte schon ausgeführt sein, da man ansonsten wegen § 258 II InsO das Verfahren nicht aufheben könnte.

  • Danke für die bisherigen Rückmeldungen. Ich denke, ich werde dann mal folgende Ergänzungen/Nachbesserungen verlangen:

    1. Angabe, für wen der Plan vorgelegt wurde, da die Steuerberatungsgesellschaft nicht selbst nach § 218 InsO zur Vorlage berechtigt ist.
      .
    2. Konkretisierung, woher die Mittel zur Planerfüllung kommen sollen. (Ich halte hier eine Nachfrage wegen § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO schon für legitim.)
      .
    3. Ergänzung dahingehend, in welcher Weise die Masseverbindlichkeiten - insbesondere die IV-Vergütung und die Gerichtskosten - bei der Finanzierbarkeit berücksichtigt worden sind.
      Hierzu würde ich dann auch darauf hinweisen, dass die Stundung m.E. aufzuheben ist, wenn insgesamt nicht unerhebliche Mittel zur Gläubigerbefriedigung aufgewendet werden können. Das folgt für mich schon aus dem Grundsatz, dass erst die Massekosten gedeckt sein müssen, bevor an die Inso-Gläubiger verteilt werden kann.

    Bin natürlich für weitere Anmerkungen, Hinweise, Kritik usw. dankbar!
    :habenw

    Ulf

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  • - wer den Plan nun vorlegt, sollte schon klagestellt werden, da geh ich konform

    - Stundung muss nicht aufgehoben werden, es muss die Massekostendeckung jenseits der Stundung geben sein um dem Plan überhaupt zuzulassen (Argumente kann ich nachliefern)

    - woher dei MIttel für die Planquote stammen, geht das Gericht m.E. nichts an (aber dazu noch sogleich)

    Der Plan muss eine Gegenüberstellung der Regelabwicklung versus Planabwicklung enthalten.

    Desweiteren sollte bei Vorliegen noch ungeprüfter Forderungen ein nPT durchgeführt werden, da sonst ja nicht klar ist, welche Gläubiger zu beteiligen sind.

    Die Deckung der Verfahrenskosten ist sicherzustellen, da die Planabwicklung eine gläubigerautome Alternative zur Regelabwiclung darstellt und eine solche nicht von der Kostenstunung umfasst wird.

    Die Frage der Mittelherkunft zur Erfüllung der Planquote lässt sich kritisch berurteilen. M.E. geht es das Gericht an sich nix an, allerdings droht ein "aus dem Verfahren stehlen" über einen Plan. Andererseits ist der Plan auch Vollstreckungstitel.

    Inwieweit das Gericht da nachgragen darf, kann, sollte, weiß niemand wirklich...
    Ohne Kostendeckung würd ich da aber null machen !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau



  • - Stundung muss nicht aufgehoben werden, es muss die Massekostendeckung jenseits der Stundung geben sein um dem Plan überhaupt zuzulassen (Argumente kann ich nachliefern)



    Die Argumente würden mich interessieren, da auch hier vermehrt in Nullverfahren Pläne vorgelegt werden, in denen eine geringe Drittleistung erfolgt. Ich bin dabei eher über die Stundungsaufhebung gegangen; wenns anders geht, wäre das natürlich schöner.

  • Das Argument ist folgendes: die Kostenstundung ist - und bleibt - zunächst für das Hauptverfahren bewilligt. Die Planabwicklung stellt eine - jenseits der Regelabwicklung - stattfindende Verfahrensweise dar. Diese ist jedoch nicht von der Stundung umfasst.
    Dies bedeutet, dass im Falle der Planabwicklung die Verfahrenskosten - und zwar nicht durch die Stundung - komplett erfüllt sein müssen.
    Die Stundung entfällt mit der rechtskräftigen Planbestätigung. Die Planvorlage rechtfertigt aber keine Aufhebung der Stundung, da dies ja bedeuten würde, die Voraussetzungen der Stundung wären nicht - mehr - gegeben. Dies steht aber bis zur rechtskräftigen Planbestätigung nicht fest.
    Allein der Umstand, dass ein Dritter Mittel für eine Entschuldung geben würde, rechtfertigt nicht die Aufhebung der Stundung. Die Mittel sollen zur (umfassenden) Entschuldung gegeben werden, nicht aber nur zur Kostendeckung, egal ob der Plan zustande kommt oder nicht.
    Oki, ist mal wieder meine seltsame Einzelmeinung, aber bisher wurde die Kosteneckung - auf mein Verlangen hin - jedesmal in den Plan eingearbeitet.

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  • Die Argumentation klingt in meinen Ohren eigentlich ganz schlüssig. Hat was!

    Bei mir steht bisher ja nicht fest, woher die Mittel zur Planerfüllung kommen sollen. Ich habe daher bisher auch nur aufgefordert, darzulegen, ob die Verfahrenskosten bei der Prüfung der Finanzierbarkeit berücksichtigt worden sind und habe zugleich darauf hingewiesen, dass die Stundung für die Durchführung des Plans nicht mehr greift.

    Ulf

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  • Bisher erfolgte vom Schuldner = Planvorleger keine wirklich Reaktion auf meine Beanstandungen.

    Weise ich jetzt den Plan einfach direkt nach § 231 InsO zurück?

    Welche Folgen hätte eine Zurückweisung?
    Der Schuldner wäre doch nicht gehindert, wieder einen Plan vorzulegen, oder?

    Ulf

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  • ja, zurückweisen, mit der Begründung, dass die Beanstandungen nicht behoben wurden (etwaig weitere Begründugn würd ich mir dem Abhilfeverfahren vorbehalten - hierzu noch sogleich -).

    Der Schuldner kann natürlich wieder einen Plan vorlegen; dieser sollte aber die Beanstandungen dann berücksichtigen.

    Was die Begründung der Zurückweisung betrifft: wenn die Beanstandungen nicht behoben wurden, einfach mit Hinweis darauf zurückweisen. Sollte ein RB kommen, lässt sich immer noch im Rahmen des Abhilfeverfahrens die "exakte Begründung" mitteilen mit Gelegenheit zur Ergänzung des Beschwerdevorbringens bevor über die Abhilfe entschieden wird.

    Was mich wundert ist, dass der Schuldner nicht den kurzen Draht zum Gericht nutzt. Dies hab ich bisher immer so erlebt und die Sache wurde besprochen, Plan geändert und die Sache läuft.

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  • Danke für die Hinweise! :daumenrau

    Ich habe vor Wochen 1 Mal mit dem Schuldner telefoniert, nachdem ich ihm eine schriftliche Monierung und eine Stellungnahme des IV geschickt hatte, und ihm erklärt, was ich aus meiner Sicht noch alles benötige.
    Er sagte zu, sich umgehend an die Arbeit zu machen aber bis heute habe ich nichts mehr gehört.

    Ulf

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  • ich würd mal zurückweisen. Denke der Schuldner wird sich dann schon rühren. Interessant wäre, ob man die Frage mit der Kostenstundung / Kostendeckung mal hochtreibt (bin nicht so der Freund vom Hochtreiben, aber manchmal muss das auch sein).

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  • Da ist was dran. Allerdings werde ich die Frist dann nicht sonderlich lang gestalten. Zeit hatte der Planvorleger m.E. schon genug.

    Ulf

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