• Mein Fall:

    Im Kaufvertrag erklärt der Erwerber: "Das Recht Abt. III Nr. 1 wird dinglich übernommen. Der Notar soll die Zustimmung der Gläubigerin zur Schuldübernahme einholen."
    Im Zuge der Eigentumsumschreibung beantragt der Notar nunmehr die Eintragung der Abtretung des Rechts Abt. III Nr. 1 an eine andere Bank und reicht hierzu die entsprechende Bewilligung der bisherigen Gläubigerin ein. Der vorlegende Notar hat die Bewilligung jedoch nicht beurkundet oder beglaubigt. M.E. hat er daher auch kein Antragsrecht (auch nicht nach § 15 abs. 2 GBO), sondern nur die alte und die neue Gläubigerin. Liege ich damit richtig?

  • Mein Fall:

    Im Kaufvertrag erklärt der Erwerber: "Das Recht Abt. III Nr. 1 wird dinglich übernommen. Der Notar soll die Zustimmung der Gläubigerin zur Schuldübernahme einholen."
    Im Zuge der Eigentumsumschreibung beantragt der Notar nunmehr die Eintragung der Abtretung des Rechts Abt. III Nr. 1 an eine andere Bank und reicht hierzu die entsprechende Bewilligung der bisherigen Gläubigerin ein. Der vorlegende Notar hat die Bewilligung jedoch nicht beurkundet oder beglaubigt. M.E. hat er daher auch kein Antragsrecht (auch nicht nach § 15 abs. 2 GBO), sondern nur die alte und die neue Gläubigerin. Liege ich damit richtig?




    Steht da in der Urkunde nicht der Passus nachdem der Notar alle Anträge stellen darf die zur lastenfreien Auflassung notwendig sind? Ansonsten wie Zaphod, da hat der Notar Pech gehabt.

  • Um ein Missverständnis auszuschließen, muss ich doch noch mal nachhaken: Zaphods Antwort hab ich so verstanden, dass der Notar auch den Antrag auf Eintragung der Abtretung stellen darf. Warum hat er dann Pech gehabt?

  • Um ein Missverständnis auszuschließlich, muss ich doch noch mal nachhaken: Zaphods Antwort hab ich so verstanden, dass der Notar auch den Antrag auf Eintragung der Abtretung stellen darf. Warum hat er dann Pech gehabt?



    Tja, das frag ich mich auch gerade.:gruebel: War wohl etwas zu früh heute. Hab Nr 3 gnadenlos überlesen:oops: Der Notar kann Vetreten und den Antrag stellen.


  • Kapiere ich nicht, kann der Notar einfach den Antrag für die Banken stellen, obwohl ich überhaupt nicht weiss, ob er von den Banken entsprechende Vollmacht hat ? Der Eigentümer ist ja selbst nicht antragsberechtigt für die Abtretung. Gilt 13 GBO nicht mehr ? Kann ich nicht mehr eine Vollmacht anfordern (pflichtgemäßes ermessen des Grundbuchamtes zur Prüfung der Vollmacht zur Antragstellung ?)

  • Natürlich muss der Notar hier mitteilen, in wessen Namen er handelt, damit das Antragsrecht geprüft werden kann und klar ist, wem die Kosten in Rechnung zu stellen sind. Die Regel, dass der Notar im Zweifel den Antrag für alle Antragsberechtigten stellt, wende ich nur an, wenn er seine Vertretungsbefugnis auf § 15 Abs. 2 GBO stützen kann. Eine Vollmacht lasse ich mir auch dann nicht nachweisen, wenn der Notar sich nicht auf § 15 II GBO berufen kann (§ 11 Satz 4 FamFG).

  • Dies bedeutet für mich im Umkehrschluss, dass ich durch das FamFG nicht mehr die Antragsberechtigung prüfen darf, (Antragsberechtigt ist ja nur der Betr. und/oder der Begünstigte).
    Beispiel: A überträgt das Grundstück an B vor Notar C. In der Urkunde sind keine Anträge gestellt.
    Jetzt legt mir irgend ein Rechtsanwalt „D“die Urkunde vor mit dem Antrag auf Vollzug des Eigentumswechsel, (in der Urkunde ist dieser D nicht erwähnt).
    Und dann solll ich ohne Nachfrage eintragen, das kann doch nicht sein !

  • Und dann solll ich ohne Nachfrage eintragen, das kann doch nicht sein !


    Warum denn nicht? Der RA gilt in allen Verfahrensordnungen als besonders vertrauenswürdige Person. Weshalb sollte das in Grundbuchsachen anders sein?

  • Aber er muss doch wenigstens mitteilen, für wen er den Antrag stellt (siehe Beitrag von LYB) um dessen Antragsberechtigung zu prüfen, notfalls muss ich dies sogar mit einer Zwischenverfügung anfordern -oder ?

  • Bei meinem Beispiel - siehe oben - greift dein Einwand nicht, da der Anwalt überhaupt nichts mit der Beurkundung zu tun hatte. In anderen Fällen - kann ich wohl auch nicht mehr auf § 15 GBO abstellen. Ich frage mich aber dannn so wie du, warum hat der Gesetzgeber dann nicht § 15 GBO geändert/gestrichen ?

  • Dies bedeutet für mich im Umkehrschluss, dass ich durch das FamFG nicht mehr die Antragsberechtigung prüfen darf, (Antragsberechtigt ist ja nur der Betr. und/oder der Begünstigte).
    Beispiel: A überträgt das Grundstück an B vor Notar C. In der Urkunde sind keine Anträge gestellt.
    Jetzt legt mir irgend ein Rechtsanwalt „D“die Urkunde vor mit dem Antrag auf Vollzug des Eigentumswechsel, (in der Urkunde ist dieser D nicht erwähnt).
    Und dann solll ich ohne Nachfrage eintragen, das kann doch nicht sein !



    In Deinem Fall besteht m. E. nach für den Rechtsanwalt „D“ das Antragsrecht nach § 15 Absatz 1 GBO n. F. i. V. mit § 10 II FamFG.

    Der Umstand, dass der reine Eintragungsantrag von den nach § 10 II FamFG Vertretungsberechtigten gestellt werden kann, ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12717, S. 77)
    http://www.zkj-online.de/pdf/BT-Drucks%…0FamFG-RepG.pdf
    ausdrücklich erwähnt. Danach fallen unter die in § 15 I GBO genannten „sonstigen Erklärungen, die zu einer Eintragung erforderlich sind“ auch Eintragungsanträge.

    Da Rechtsanwälte in § 10 II FamFG als vertretungsbefugt genannt sind, können sich die Beteiligten in (allen) Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mithin bei der Antragstellung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Allerdings kann der reine Eintragungsantrag von einem nicht nach § 10 II FamFG Vertretungsbefugten nur gestellt werden, wenn er in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form erklärt wird (Demharter, GBO, 27. Auflage 2010, § 15 RN 2 (b).

    Damit dürften die bei der Neufassung des § 13 FGG vertretenen Ansichten, dass sich an der bisherigen Zulassung der Vertretung im Grundbucheintragungsverfahren nichts geändert habe und § 13 FGG n. F. einschränkend dahin auszulegen sei, dass er auf das Grundbucheintragungsverfahren nicht anwendbar sei und die Bestimmungen der GBO lex specialis seien (s. Gutachten des DNotI v. 24.09.2008, Fax-Abruf-Nr. 11539; LG Bielefeld, Rpfleger 12/2008, 636 mit Anm. Weber im Rpfleger 2/2009, 83/84) überholt sein.

    Lt. Böhringer, BWNotZ 1/2010, 2 ff, ist die Klarstellung erfolgt, weil bisher zu § §13 II FGG (wortgleich mit § 10 II FamFG) Auslegungszweifel bestanden, ob Grundbucherklärungen und Registeranmeldungen vom sachlichen Anwendungsbereich der Norm erfasst sind und durch die Klarstellung einem erheblichen praktischen Bedürfnis Rechnung getragen werde.

    Allerdings soll § 10 FamFG (= § 13 FGG) nach Böttcher NJW 23/2010, 1647/1654).
    auf den formellen Eintragungsantrag oder die formelle Eintragungsbewilligung keine Anwendung finden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!