Abschreibung Flurstück ohne Miteigentumsanteil

  • In folgendem Fall kommen wir einfach nicht weiter:

    Es gibt 3 Grundbuchblätter. Auf jedem Blatt sind 1 Grundstück (bestehend aus mehreren Flurstücken) und jeweils 1/100 MEA am Grundstück ... sowie 1/100 MEA am Grundstück ... gebucht. Die Eigentümerin verkauft einzelne Flurstücke und beantragt nun,
    von Blatt 1 das Flurstück ... nach Blatt 2 und
    von Blatt 3 das Flurstück ... nach Blatt 2
    zu übertragen.

    Gleichlautende Anträge liegen zu mehreren Grundbuchblättern dieser Serie vor.
    Wir haben Bauchschmerzen wegen der Trennung von den MEA, finden aber in den Kommentaren keine Anhaltspunkte für entsprechende Beanstandungen. Können die Flurstücke eurer Meinung nach wie beantragt übertragen werden oder sind unsere Bedenken berechtigt? Für Hinweise und ggf. Lesequellen sind wir dankbar!!!

  • Grundsätzlich können die beiden Grundstücke (herrschendes und dienendes) schon getrennt werden. Allerdings müsste der Miteigentumsanteil an dem dienenden Grundstück dann einem anderen (herrschenden) Grundstück zugebucht werden."Für einzelne ideelle Miteigentumsanteile kann ein Grundbuchblatt nicht geführtwerden; sie können selbständig nur in der Form des § 3 Abs. 4 GBO bei einem herrschenden Grundstück gebucht werden" - Rpfl 1995, Seite 153, Kommentar: Demharter, 27. Auflage, § 3 Rdnr. 31.Somit dürfen die Miteigentumsanteile nicht alleine auf dem Grundbuchblatt übrig bleiben.

  • Die Miteigentumsanteile bleiben ja nicht "alleine". Von dem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück (Blatt 1 + Blatt 3) soll jeweils nur 1 Flurstück nach Blatt 2 übertragen werden. Es verbleibt also 1 Grundstück, bestehend aus 2 Flurstücken + 1/100 MEA an ...

  • Die Miteigentumsanteile bleiben ja nicht "alleine". Von dem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück (Blatt 1 + Blatt 3) soll jeweils nur 1 Flurstück nach Blatt 2 übertragen werden. Es verbleibt also 1 Grundstück, bestehend aus 2 Flurstücken + 1/100 MEA an ...

    Und wo soll da denn dann das Problem liegen? Die Buchung nach § 3 Abs. 4 und 5 GBO ist reine Buchungstechnik und begründet keinerlei materiellrechtliche Beziehungen zwischen dem sogenannten "herrschenden" und dem sogenannten "dienenden" Grundstück und auch keinerlei Verfügngsgechränkungen. Wenn Du Pech hast und ein Miteigentümer verkauft sein Grundstück ohne den Anteil an der Gemeinschaftsfläche musst Du halt alle Miteigentumsanteile mit den jeweiligen Belastungen abschreiben und auf ein Grundbuch zusammen schreiben. Dann ergeben sich die Miteigentumsanteile wieder aus der Abteilung I.

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