• Eintragung der Rückauflassungsvormerkung wegen Bebauungverpflichtung 1968 für die Verkäuferin Stadt ...
    Jetzt Antrag auf Löschung. Gebühr gem. § 68 II KostO aus welchem Wert ???
    Für die Eintragung wird die halbe Gebühr aus dem halben Verkehrswert des Grundstücks fällig und damals auch erhoben. Das Grundstück ist jetzt bebaut.
    Wert der Gebühr der jetzige halbe Verkehrswert oder der damalige halbe Verkehrswert vor der Bebauung oder Wert 0,-- Euro da Bebauung ja erfolgt ist und das Recht gegenstandslos :confused:.
    Oder vielleicht gar keine Gebühr, da bei dem Kostenbeamten zum Wochende Verwirrung zu befürchten ist:oops: ?

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Was ist denn der Grund der Löschung (einfach so oder gegenstadslos oder was)?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Falls Du in Bayern arbeitest guck doch mal in die Bezirksrevisorenrichtlinien Nr. 215 b): Der Wert der Löschung einer RückAV beträgt i.d.R. 100 % wenn der Anspruch entstanden ist, 50 % wenn er noch entstehen kann und 10 % wenn die Vormerkung faktisch gegenstandslos ist.
    Letzeres also bei Dir (10 %) wenn die Bebauungsverpflichtung erfüllt wurde.

  • Was ist denn der Grund der Löschung (einfach so oder gegenstadslos oder was)?


    Beantragt ist eine Eigentumsunschreibung mit gleichzeitiger Löschung dieser AltAV. Der Antrag auf Eigentumsumschreibung ist zurückgewiesen. Der Antrag auf Löschung der AV steht noch. Die vorliegende Löschungsbewilligung sagt nichts über den Grund der Löschung (also gegenstandslos usw.) aus.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Hier in Baden beantragt meist die Stadt die Löschung und die ist bei uns kostenbefreit § 7 LJKG.
    Je nachdem wer A'steller ist gibt es bei euch vielleicht auch ne Kostenbefreiung?

    Ah, hat sich dann also grad erledigt...

  • Dann nimm doch einfach den Vorschlag mit den 10%. Soll sich wer melden, wenn es nicht paßt.

    Schönes Wochenende.

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  • :daumenrau

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  • Also ich habe diese Fälle auch öfter und nehme immer 0 als Wert, weil der abgesicherte Anspruch ja bereits erfüllt und das Recht somit gegenstandslos ist.

  • Nein!

    Meist ist die Anschrift der antragstellenden Eigentümer dieselbe wie im Grundbuch (und die werden ja nicht in Zelten hausen) und falls nicht hab ich aktuelle Bodenrichtwertkarten auf denen ich die Bebauuung erkennen kann....

  • Nein!

    Meist ist die Anschrift der antragstellenden Eigentümer dieselbe wie im Grundbuch (und die werden ja nicht in Zelten hausen) und falls nicht hab ich aktuelle Bodenrichtwertkarten auf denen ich die Bebauuung erkennen kann....


    Und was machst Du, wenn die Vormerkung wieder mit einem neuen Anspruch versehen oder geladen worden ist (wie unser lieber BGH ja zulässt);) ??
    Ich danke euch allen für eure Beiträge und werde dann mal Kosten berechnen.

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  • Und was machst Du, wenn die Vormerkung wieder mit einem neuen Anspruch versehen oder geladen worden ist (wie unser lieber BGH ja zulässt);) ??



    Dann wäre ja die entsprechende (Ergänzungs-)Bewilligung in meiner Grundakte.

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