Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für NL-pfleger/-verwalter

  • Dass Nachlasspfleger und Nachlassverwalter einer spezifischen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bedürfen, ist klar.

    Fraglich ist aber, ob es seitens der Nachlassgerichte bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Versicherung gibt, wie z.B. Einzelfallversicherung oder durchlaufende Versicherung (Jahresprämie) sowie Mindestversicherungssumme.

  • Dass Nachlasspfleger und Nachlassverwalter einer spezifischen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bedürfen, ist klar.




    Wo steht das? Wo ist das gesetzlich normiert?

    Die Versicherung nach § 51 BRAO gilt nur für Rechtsanwälte. Zu einer Sicherheit nach § 1837 Abs. 2 BGB kann m.E. nur der berufsmäßige Nachlasspfleger auf ausdrücklichen Wunsch des Nachlassgerichtes verpflichtet werden. Diese Versicherung ist dann aber eine Einzelfallversicherung, deren Kosten vom Nachlass zu tragen sind.

    In den letzten Jahren spielt solch eine Versicherung oder die allgemein vom Berufspfleger abgeschlossene Vernögensschadensversicherung kaum mehr eine Rolle. Es gibt kaum noch Gerichte, die darauf bestehen und das ist m.E. gut so.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de



  • Mit "bedürfen" meinte ich "haben sollten" (aus praktischen Erwägungen im Haftungsfall). Eine gesetzliche Muss-Vorschrift gibt es hierfür wohl nicht.

    Meine Frage nach Vorgaben bzgl. dieser Versicherung rührt daher, dass mal eine Rechtspflegerin die Ansicht vertrat, dass das Vorhalten einer durchlaufenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Nachlasspfleger zwingend notwendig sei. Dies hat mich irritiert. Allerdings würde es insofern Sinn machen, da Nachlasspfleger vorab i.d.R. gar nicht den Umfang des Nachlasses (bzw. die Schadensträchtigkeit) für eine Einzelfallversicherung konkret beziffern können.

  • Hallo!
    Würde mich hier gerne mal mit der Frage anhängen, ob die Kosten dieser Haftpflichtversicherung des Nachlasspflegers aus dem Nachlass entnommen werden dürfen.

    Gem. § 1835 BGB geht dies grunds. nicht, da der Pfleger eine Vergütung für seine Tätigkeit bekommt. Mein Nachlasspfleger hat wegen des hohen Nachlasses jedoch extra eine höhere Haftpflichtversicherung abgeschlossen und ist der Meinung, dass diese Zusatzkosten dem Nachlass entnommen werden dürfen.

    Ich habe schon nach Rechtsprechung gesucht, aber leider nichts gefunden. Hat jemand vielleicht etwas brauchbares?

  • Hallo!
    Würde mich hier gerne mal mit der Frage anhängen, ob die Kosten dieser Haftpflichtversicherung des Nachlasspflegers aus dem Nachlass entnommen werden dürfen.

    Gem. § 1835 BGB geht dies grunds. nicht, da der Pfleger eine Vergütung für seine Tätigkeit bekommt. Mein Nachlasspfleger hat wegen des hohen Nachlasses jedoch extra eine höhere Haftpflichtversicherung abgeschlossen und ist der Meinung, dass diese Zusatzkosten dem Nachlass entnommen werden dürfen.

    Ich habe schon nach Rechtsprechung gesucht, aber leider nichts gefunden. Hat jemand vielleicht etwas brauchbares?



    aus meiner Sicht haftet der Nachlaß nicht dafür. Wenn Pfleger meint, er braucht ne (höhere) Versicherung, dann ist das sein "Privatvergnügen " bzw. "Privatvermögen".
    Aus meiner Sicht ist das eine rein subjektive Entscheidung, wenn er meint die reguläre Höhe der Versicherungssumme reicht nicht aus.

  • Ich bin anderer Ansicht.

    § 1835 Abs.2 S.2 BGB schließt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung ausdrücklich nur aus, "wenn der Vormund eine Vergütung nach § 1836 Abs.1 S.2 BGB i.V.m. dem VBVG erhält."

    Der Nachlasspfleger wird bei vorhandenem Aktivnachlass aber nicht nach dem VBVG, sondern nach § 1915 Abs.1 S.2 BGB "abweichend von § 3 Abs.1-3 VBVG" vergütet. Damit fehlt es an der Tatbestandsvoraussetzung des § 1835 Abs.2 S.2 BGB für einen Ausschluss der Erstattungsfähigkeit, weil der Nachlasspfleger nicht nach dem VBVG vergütet wird.

    Erforderlich ist demnach nur, dass die Kosten für die Haftpflichtversicherung konkret für das einzelne Verfahren individualisierbar sind (vgl. Müko/Wagenitz § 1835 Rn.38). Diese Voraussetzung ist nach dem Sachverhalt erfüllt, weil die Kosten der Höherversicherung für das vorliegende konkrete Verfahren anfallen.

  • Ein Nachlasspfleger auf einer Schulung hat mal erzählt, dass er vom LG Köln in einem Verfahren mit seiner Auffassung, dass die Kosten der Versicherung aus dem Nachlass zu entnehmen sind, zurückgewiesen wurde bzw. gegen ihn entschieden wurde.
    Ich habe mir das Akz. auch aufgeschrieben, aber die Entscheidung ist nicht veröffentlicht worden und auf Anfrage beim LG teilte man mir mit, dass die Sache bereits ausgesondert und das Urteil hierbei versehentlich vernichtet wurde.

    Habe jetzt der Erbin gegenüber den Hinweis erteilt, dass ich das für nicht zulässig halte, sie aber den Herausgabeanspruch geltend machen muss.

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