Auslegung Antrag auf Eintragung des Herrschvermerks

  • Hallo zusammen.

    Ich habe eine Eintr.bewilligung vorliegen nebst Notarantrag und bin mir nicht schlüssig, ob neben der Eintr. der wechselseitigen Dienstbarkeit auf zwei Grundstücken auch der jeweilige Herrschvermerk gewollt und beantragt ist :confused:

    Notarantrag:
    ...ich beantrage lastend auf Grundstück A zugunsten des jew. Eigentümers Grundstück B und lastend auf Grundstück B zugunsten des jew. Eigentümers Grundstück A ein Geh- und Fahrrecht auf dem Grundbuchblatt des herrschenden und des dienenden Grundstücks einzutragen.

    Bewilligung in der Urkunde durch Eigentümer A und B:
    Die jew. Eigentümer bewilligen und beantragen das wechselseitige Geh- und Fahrrecht auf dem jeweiligen Grundbuchblatt des herrschenden und des dienenden Grundstücks einzutragen.

    Würdet ihr hier nur die beiden Dienstbarkeiten oder auch den Herrschvermerk eintragen?

    Grüße
    Praios

  • M.E. ist ein Herrschvermerk gewollt und die Bewilligungen bzw. Anträge würden mir zur Eintragung ausreichen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe das so dass hier 2 Dienstbarkeiten beantragt sind.

    "auf Grundstück A zugunsten des jew. Eigentümers Grundstück B und lastend auf Grundstück B zugunsten des jew. Eigentümers Grundstück A (je) ein Geh- und Fahrrecht auf dem Grundbuchblatt des herrschenden und des dienenden Grundstücks einzutragen."

    Von einem Herrschvermerk sehe ich hier nichts.:confused:

  • Guten Morgen und danke an die Antwortenden.

    Ich werde den Herrschvermerk eintragen. Finde den Antrag nebst Bewilligung nicht so 100%ig schön, aber ich tendiere auch eher zum gewollten Herrschvermerk.

    Einen angenehmen Arbeitstag für alle ;)

    Euer Praios

  • Ich denke wenn überhaupt, dann so:

    "...ich beantrage lastend auf Grundstück A zugunsten des jew. Eigentümers Grundstück B, sowie lastend auf Grundstück B zugunsten des jew. Eigentümers Grundstück A wechselseitige Eintragung eines Geh- und Fahrrechts als Grunddienstbarkeit, sowie den jeweils korrespondierenden Herschvermerk in den Grundbuchblättern der Beteiligten."

    cu autodidakt

  • Ich sehe hier nur eine Bewilligung wechselseitiger Dienstbarkeiten ohne Herrschvermerke. Die eine Dienstbarkeit wird eben auf dem einen und die andere auf dem anderen Grundstück eingetragen. Mehr sagt die Bewilligung nach meiner Ansicht nicht aus.

  • :dito:

    Von der Auslegung dahingehend, dass Herrschvermerke zur Eintragung bewilligt sind, würde ich auf jeden Fall absehen. Sollten solche tatsächlich gewollt sein, bedürfte es einer entsprechend gerichteten Bewilligung, die ich in der vorliegenden nicht zu erkennen vermag.

  • M.E. liegt kein antrag auf Eintragung von Herrschvermerken vor, ich würde jedoch den Notar fragen was gemeint ist, bevor ich mir einen Kopp darüber mache.
    Wenn seine Mandanten einen Herrschvermerk wollen, kann er einen entsprechenden Antrag nachschieben.

  • Danke nochmal an alle Mitratenden.

    Ich habe den Notar bereits vor einigen Tagen nochmal um Klarstellung gebeten, um 100%ig sicherzugehen und keine ungewollte Eintragung vorzunehmen. Bisher hat er sich nicht geäußert... Aus dem Vorgeplänkel in der Kaufvertragsurkunde ergibt sich, dass ein Herrschvermerk jeweils gewollt war. Warum Antrag und Bewilligung dann so ungenau verfasst wurden, erschließt sich mir nicht.
    Na mal schauen, ob der Notar selbst noch weiß was er beantragen wollte :strecker und ggf. seinen Antrag noch ergänzt.

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