Die Texte in § 850d Abs. 1 ZPO
"Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten ... bedarf"
"...dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf."
sind im Sinn doch identisch.
Warum soll das bei einer Deliktsforderung zulässig sein und bei einer Unterhaltspfändung nicht.
Zudem schränkt § 850d Abs. 1 ZPO die Unpfändbarkeit nach § 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO ein, was § 850f Abs. 2 ZPO nicht macht und somit die Pfändbarkeit wegen Unterhaltsforderungen denen wegen Deliktsforderungen weiter ausdehnt.