§ 850 d ZPO Einkommen der neuen Ehefrau

  • Ein unterhaltsberechtigtes Kind beantragt einen Pfüb wegen laufenden und rückständigen Unterhalts gem. § 850d ZPO.(vertr. d.d.JA) in das Arbeitseinkommen des Kindesvaters. (Pfübantrag)
    Der Kindesvater ist wiederverheiratet und hat eigenes Einkommen in Höhe von 399,- EURO. Die neue Ehefrau Einkommen in Höhe von 2000,- EURO.
    Das Jugendamt beantragt nun den unpfändbaren Betrag auf 0,- EURO herabzusetzen, da der Kindesvater auch von dem Einkommen der neuen Ehefrau lebe.
    (Zusammenrechnung dieser Einkommen auf 2399,- EURO geteilt durch 2, somit hätte der Kindesvater tatsächlich 1199,50 EURO zur Verfügung)

    Eigentlich möchte ich dem Antrag entsprechen.

    Hat jemand schon so einen Fall gehabt?

  • nur so ein Gedanke....
    ggf. hilft dies weiter


    Unterhaltsanspruch der Ex-Frau dem Anspruch der kinderbetreuenden neuen Frau nicht zwangsläufig vorrangig
    Auch nach langjähriger Ehe muss der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten dem Anspruch des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen nicht zwangsläufig vorgehen. Dies gelte insbesondere dann, wenn aus der neuen Ehe Kinder hervorgegangen seien, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg. § 1582 BGB muss in solchen Fällen nach Anicht des Gerichts verfassungskonform ausgelegt werden
    (OLG Oldenburg:Urteil vom 26.09.2006, Az.: 12 UF 74/06, nicht rechtskräftig). |

  • Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten beträgt 3/7 des Einkommens. Dieses muß zusammengerechnet werden mit den eigenen Einkünften und davon der unpfändbare Teil abgezogen werden:
    3/7 von 2000 = 857 Euro. 399 dazu macht 1256 Euro. Davon abzuziehen der Bedarf nach 850 d. (Hamburg : 782, 50 für den Sch). Das würde schon dazu führen, dass man das Einkommen für Unterhaltsberechtigte ganz pfänden könnte. Aus der Tabelle ergeben sich 185,40.

  • Hört sich für mich nach Sippenhaft an ... Gilt hier nicht lediglich der Taschengeldanspruch als pfändbar ? (Bin derzeit auf Seminar und habe keine Kommentierung zur Hand).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich denke, dass man nicht das gesamte Einkommen pfänden kann. Warum sollte er dann überhaupt arbeiten?

    Eine Möglichkeit sehe ich darin, das Einkommen und den Taschengeldanspruch gegenüber der Ehefrau zusammen zu rechnen. Was über dem Selbstbehalt liegt, wäre dann pfändbar.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Vielen Dank für Eure Hilfe! Erzett´s Beitrag werde ich wohl folgen und dem Antrag entsprechen. Schon mit dem Unterhaltsanspruch gegenüber der neuen Ehefrau wäre der schuldnerische Bedarf (AG Siegburg 750,- EURO) schon gedeckt.

  • Ich würde ihm allerdings schon einen Teil des Arbeitseinkommens belassen. In Abhängigkeit, wieviel monatlich geschuldet wird (können auch Rückstände getilgt werden) so 10 - 20 %. Als Anreiz, schön fleissig zu sein.

  • Danke Erzett!
    Ich habe ihm 15 % seines bereinigten Einkommens belassen (ca. 60 EURO). Hoffen wir mal, dass er auch schön fleissig weiter arbeiten geht.

  • Mein Gott, hier passieren ja Dinge. Zusammenrechnung mit Einkommen anderer Personen ??? Einen 3/7 Unterhaltsanspruch als eigenes Einkommen ??? Ich bin ein bißchen fassungslos.
    Es gilt aber noch deutsches Recht oder hat sich das Zwangsvollstreckungsrecht so gewandelt ?

    Sind denn §§ 1360 ff BGB, §§ 850, 850b ZPO, 850e ZPO ausser Kraft gesetzt worden ? Darf jetzt irgendwie gepfändet werden ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Mir fehlt da auch irgendwie die Gesetzesgrundlage :cool:.

    Wie oben beschrieben, denkbar wäre eine Zusammenrechnung des Einkommens mit dem Taschengeldanspruch.

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  • Ich denke nicht, dass irgendwie, irgendwann....
    Das Kind pfändet gegen den Kindesvater. der neu verheiratet ist. Er hat nur geringes Einkommen 399,- EURO und die neue Ehefrau 2000,- EURO. Von diesem geringen Einkommen habe ich ihm 15 % belassen, damit er den laufenden Unterhalt in Höhe von 291,- EURO und auf die Rückstände zahlt.
    So falsch denke ich war das nicht.
    Die neuen Ehegatten sind doch einander unterhaltsverpflichtet.

  • Zitat von Erzett

    Der Sch hat ja immer noch die Option Rechtsmittel einzulegen.



    Ist das Dein Ernst ?

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  • Zitat von alex1990

    Die neuen Ehegatten sind doch einander unterhaltsverpflichtet.

    Barunterhaltsverpflichtet? oder rechnest du fiktiven Unterhalt oder geldwerten Vorteil?

    Oder besteht doch nur ein Taschengeldanspruch von 5-10 % und ist somit weit unter dem Selbstbehalt?

  • Der Mann ist Vollstreckungsschuldner und nur gegen ihn besteht ein Titel. Also können nur seine Forderungen gepfändet werden. Auf den Unterhaltsanspruch unter den Eheleuten kann hier nicht zurückgegriffen werden, da er nicht in Geld geleistet werden muss und in der Regel in Naturalleistungen erfolgt.

    Einzig denkbar ist wie bereits mehrfach betont, eine Zusammenrechnung mit dem Taschengeldanspruch. Ob das erfolgversprechend ist, ist im Einzelfall festzustellen.

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  • Zitat

    § 850b
    Bedingt pfändbare Bezüge
    (1) Unpfändbar sind ferner
    [...]
    2.Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; [...]



    Hieraus folgt m.E. auch die grundsätzliche Nichtzusammenrechenbarkeit.

    Auch der fiktive Unterhaltsanspruch kann m.E. nicht mit dem Einkommen zusammengerechnet werden.

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  • @Bishop
    Damit sind aber doch die bar zahlbaren Unterhaltsleistungen gemeint. Die Eheleute schulden sich gegenseitig ja in erster Linie Naturalunterhalt und solange sie nicht getrennt leben eben keinen Barunterhalt.
    Daher kann man nicht sagen, dass dem Ehemann 3/7 der Geldbezüge der Ehefrau zustehen. Er hat ggf. einen Taschengeldanspruch, der Teil seines o.a. Unterhaltsanspruchs ist.

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  • Zitat von Tommy

    ...Er hat ggf. einen Taschengeldanspruch, der Teil seines o.a. Unterhaltsanspruchs ist.



    Und den hat er natürlich auch nur, wenn er kein eigenes Einkommen hätte !!! Hier hat er aber eigenes Einkommen.

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  • Zitat von Tommy

    Damit sind aber doch die bar zahlbaren Unterhaltsleistungen gemeint. Die Eheleute schulden sich gegenseitig ja in erster Linie Naturalunterhalt und solange sie nicht getrennt leben eben keinen Barunterhalt.



    Das war es, was ich mit

    Zitat

    ... fiktive Unterhaltsanspruch ...



    meinte.

    Das Agument von Mosser finde ich sehr überzeugend. Ich habe allerdings zur Zeit keinen Stöber zur Hand, um dies mittels Kommentierung oder Rechtsprechung zu unterstützen. Aus dem Bauch heraus würde ich eine Zusammenrechnung jedenfalls ablehnen !

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