Kettenauflassung

  • Nachdem ich über die Suchfunktion und in den Kommentaren schon viel dazu gelesen habe, nimmt meine Verwirrtheit eher zu als ab. Vielleicht könnt ihr mich ein bißchen aufklären?

    A verkauft ein Grundstück an B. Die Auflassung ist im KV bereits enthalten. Eine Vormerkung für B ist im GB eingetragen. Nun verkauft B an C weiter. Der Notar beantragt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nach § 9 des KV.
    "§ 9 Abs. 1:
    Verkäufer bewilligt + Käufer beantragt die Eintragung einer Vormerkung für den Käufer.
    § 9 Abs. 2:
    Der Verkäufer tritt zur Sicherung der vorstehenden Vormerkung seinen Anspruch auf Auflassung aus der eingetragenen Vormerkung an den Käufer ab. Der Käufer nimmt an. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch Erlöschen des Übereignungs-anspruchs des Käufers oder den Umstand, dass der Verkäufer seinerseits im Grundbuch eingetragen wird. Der Verkäufer und der Käufer bewilligen und beantragen, die Abtretung des Anspruchs auf Auflassung aus der Vormerkung zugunsten des Verkäufers an den Käufer einzutragen."

    Ich gehe davon aus, dass § 9 Abs. 2 des KV für mich derzeit uninteressant sind, weil nur die Eintragung der Vormerkung vom Notar beantragt ist. Nach Stöber Rn. 1493 ist diese Eintragung jedoch nicht möglich. Ist das richtig und welche Lösungsmöglichkeiten müsste man hier dem Notar aufzeigen?
    Vielen Dank schon jetzt für eure Hinweise!

  • Deine Auslegung des Notarantrages ist natürlich vertretbar. Dann musst Du den Antrag als unzulässig zurückweisen, weil die beantragte Vormerkung gegen das Identitätsgebot verstößt.

    Zugleich kannst Du darauf hinweisen, dass eine Vormerkung keinen Anspruch begründet, sondern einen solchen sichert. Es ist daherSchwachsinn den Auflassungsanspruch "aus der Vormerkung" abzutreten. Abgetreten werrden muss der Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem ersten Kaufvertrag. Die Vormerkung geht dann automatisch über.

  • M. W. beinhaltet die in die Auflassungserklärung des A hineininterpretierte Vollmacht zur weiteren Auflassung von B an C nicht zugleich die Vollmacht für B, für den C eine Vormerkung zu bewilligen.

    Damit kann der Antrag auf Eintragung der Vormerkung nicht vollzogen werden. Lösungsmöglichkeit: A bewilligt die Vormerkung. Da das aber bedeutet, dass die Bewilligung durch den Bewilligungsberechtigten gänzlich fehlt, ist der Antrag zurückzuweisen (s. LYB, zweiter Satz).

    Die Variante des § 9 Abs. 2 ist eine eigene Geschichte, vor allem derzeit nicht beantragt. Da wird es schon den Beteiligten selbst überlassen bleiben, ob sie auf diese "Lösungsmöglichkeit" kommen...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Damit kann der Antrag auf Eintragung der Vormerkung nicht vollzogen werden. Lösungsmöglichkeit: A bewilligt die Vormerkung.



    Auch aufgrund der Bewilligung des A kann keine Vormerkung für C eingetragen werden, wenn sich nicht A zugleich verpflichtet das Grundstück am C aufzulassen. Eine Vormerkung kann nur eingetragen werden, wenn sich der gesicherte Anspruch gegen den eingetragenen Eigentümer richtet. Solange C nur einen Anspruch gegen B hat, kann eine Vormerkung für C erst eingetragen werden, wenn B Eigentümer wird. Solange ist nur die Abtretung des gegen A gerichteten Anspruches des B an C möglcih.

  • Ich schließe mich den Ausführungen von LYB an. Das notarielle Kauderwelsch ist mir unverständlich. Zwischen Anspruch und Vormerkung und das Verhältnis von beidem zueinander sollte man schon unterscheiden können.

  • Fall wie oben:
    A verkauft an B (Auflassung wird erklärt, keine Einwilligung in Weiterverfügungen), Auflassungsvormerkung wird eingetragen.
    B verkauft an C (Auflassung wird erklärt), B tritt Rechtsübertragungsanspruch an C ab (auflösend bedingt ua durch Zahlungsverzug des C), A stimmt zu, Abtretung der Ansprüche von B an C wird bei Vormerkung eingetragen.
    Nun wird zum Vollzug des Kaufvertrages B-C die Auflassung von A an C vorgelegt, die auch Antrag/Bewilligung auf Löschung der Auflassungsvormerkung enthält.
    Stellt es ein Problem dar, dass die Abtretung auflösend bedingt war und ich von B keine Erklärung habe bezüglich der Löschung der AV?

  • OLG München, Beschluss vom 10.02.2011, 34 Wx 37/11:

    "Ist im Grundbuch ein Vermerk über die aufschiebend bedingte Abtretung eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs eingetragen, bedarf es für die Löschung der Vormerkung im Grundbuch unabhängig vom Eintritt der Bedingung auch der Bewilligung der Zessionare."

    Umgekehrt dann wohl auch die des Zedenten (B) bei der auflösend bedingten Abtretung.

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