Rechtsnachfolge § 325 ZPO

  • Wer hatte schon mal so einen Fall nach § 325 ZPO?

    Bei mir wurden "vermeintliche" Grundstückseigentümer verurteilt, den Zaun auf ihrem Grundstück xy zu entfernen und das Wegerecht des a nicht zu beeinträchtigen.
    Im Rahmen der Vollstreckung hat sich herausgestellt, dass die Beklagten bereits vor Rechtshängigkeit das Eigentum auf ihre Tochter übertragen hatten. Der Eigentumswechsel wurde im Grundbuch bereits ein Jahr vor Klageeinreichung eingetragen.
    Jetzt möchte der Gläubiger die Klausel nach § 325 ZPO umgeschrieben haben.
    M. E. geht es nicht, da § 325 ZPO ausdrücklich erwähnt, dass das Urteil auch gegen Personen wirkt, die nach Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger geworden sind.
    D. h. es muss eine neue Klage gegen die neue Eigentümerin erhoben werden.
    Oder liege ich da völlig falsch?

  • :daumenrau sehe ich genau wie Du, der Gesetzestext ist da völlig eindeutig . . .

    Pech gehabt, doppelte Klagekosten :cool:

    Veilleicht hätte in dem Fall ein Blick ins aktuelle GB den Klägern geholfen ;)

    Was mich zudem wundert, ist, dass die damals Beklagten nicht Klageabweisung beantragt haben, da hätten sie glatt gewonnen :gruebel:

  • Ich häng mich mal hier ran

    Krankenkasse reicht durch RA Klage am 01.04 ( fiktiv ) ein.

    Zustellung Bekl. 01.05

    VU 01.06 zugestellt 15.06

    Nunmehr Antrag auf Rechtsnachfolge , da die Krankenkasse am 15.04. mit der Krankenkasse XY verschmolzen ist.
    M. M. geht keine Rechtsnachfolge da bereits vor Zustellung der Klage die Verschmelzung erfolgt ist oder bin ich jetzt total auf dem Holzweg ?

    gruß

    wulfgerd

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