Voreintragung erforderlich?

  • Folgender Fall:
    Der eingetragene Eigentümer ist verstorben und hat vor seinem Tode Frau xy eine Vollmacht erteilt, die über den Tod hinausgeht und zu sämtlichen Grundbucheintragungen ermächtigt.
    Nun möchte Frau xy auf Grund dieser Vollmacht ein Altenteil eintragen lassen. Bedarf es nun der Voreintragung der Erben oder liegt die Ausnahme aus § 40 GBO vor, weil der Erblasser, jetzt vertreten durch Frau xy, die Bewilligung erteilt hat?

  • Das Handeln anhand einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht macht die für die Eintragung der Belastung erforderliche Voreintragung nach § 39 GBO nicht entbehrlich. Das beruht darauf, dass Betroffener im Sinne des § 39 GBO nicht der Erblasser, sondern der Erbe ist, der bei der Belastung des Nachlassgrundstücks folglich voreingetragen sein muss (RGZ 88, 345/348; KG, JFG 12, 274/276; Güthe/Triebel, Grundbuchrecht, 6. Aufl., II. Bd. S. 2055 <Legitimationsfragen>; Haegele, Rpfleger 1968, 345/346; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., 1998, § 39 GBO RN 12 (die entspr. Kommentierung finde ich in der 10. Auflage derzeit nicht); Bauer in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 2. Auflage 2006, § 39 RN 50; Findeklee, ZErb 2007, 172/173; Keim, DNotZ 2008, 175 ff, 186).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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