§ 29 Bewertungsgesetz - Mitteilungen an das Finanzamt

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    mich würde mal interessieren, wie Ihr es so mit der Mitteilungspflicht gem. § 29 Bewertunggesetz handhabt.
    Auf Grund dieser Vorschrift sind dem Finanzamt ja von allen Eintragungen im Grundbuch, die Eigentumsänderungen betreffen, Mitteilungen zu übersenden. (zusätzlich zu den Vertragsabschriften, welche der Notar dem Finanzamt gibt).
    Unser Sachbearbeiter beim Finanzamt sagt, sie bräuchten das nicht und wir könnten dies bleiben lassen. Aber ich bin der Meinung, wir können doch nicht einfach eine gesetzliche Vorschrift ignorieren!
    Wie macht Ihr das so mit dieser Mitteilungspflicht?

  • Klar, bei uns das Programm Folia/EGB.
    Aber die Frage ist, ob wir das Finanzamt als Empfänger anhaken oder nicht !

  • In Nds. sind die Katasterbehörden für die Mitteilung ans FA zuständig. Wir geben also nur Mitteilung ans Katasteramt und die geben die Infos dann weiter (oder vielleicht auch nicht?).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    mich würde mal interessieren, wie Ihr es so mit der Mitteilungspflicht gem. § 29 Bewertunggesetz handhabt.
    Auf Grund dieser Vorschrift sind dem Finanzamt ja von allen Eintragungen im Grundbuch, die Eigentumsänderungen betreffen, Mitteilungen zu übersenden. (zusätzlich zu den Vertragsabschriften, welche der Notar dem Finanzamt gibt).
    Unser Sachbearbeiter beim Finanzamt sagt, sie bräuchten das nicht und wir könnten dies bleiben lassen. Aber ich bin der Meinung, wir können doch nicht einfach eine gesetzliche Vorschrift ignorieren!
    Wie macht Ihr das so mit dieser Mitteilungspflicht?



    Aus kommunaler Sicht (und wir hängen ja für die Grundsteuererhebung auf Gdeih und Verderb am Datenbestand des Finanzamtes) kann ich sagen, dass das FA zumindest für die Fälle, in denen es eben keine Notarmitteilung über eine Veräußerung gibt, eine Mitteilung vom Grundbuchamt braucht.

    Das betrifft insbesondere Eintragungen aufgrund Erbfolge, aber z.B. Aufteilung in Wohnungseigentum, wenn alle Einheiten im Eigentum des teilenden Eigentümers bleiben.

    In diesen Fällen wurde früher das FA nicht informiert, und wir entsprechend auch nicht. Und gerade für diese WEG-Sachen dann nach erstem Verkauf rückwirkend für (evtl.) mehrere Jahre ändern zu müssen, ist schon unschön.

    Seitdem diese Sachen dem FA gemeldet werden, flutscht es.

  • Klar, bei uns das Programm Folia/EGB.
    Aber die Frage ist, ob wir das Finanzamt als Empfänger anhaken oder nicht !


    Bei Solum geht die Nachricht wohl immer über das Katasteramt an das Finanzamt raus. Wir haben allerdings die Möglichkeit, diese Mitteilung auszuschalten (z.B. Blattumschreibung ohne Eigentumswechsel, Namensberichtigung etc.)

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Mitteilungen über Grundbucheintragungen zu steuerlichen Zwecken


    (1) Mitzuteilen sind

    1. die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als rechtsgeschäftlichen Erwerb auch dessen Anschrift, soweit nicht der Erwerb nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts erfolgt;

    2. die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum;

    3. die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts
    (§ 29 Abs. 4 Satz 1 BewG).

    Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist zugleich das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist (§ 29 Abs. 4 Satz 3 BewG).

    (2) Mitzuteilen ist in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 auch der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt (§ 29 Abs. 4 Satz 2 BewG).

    (3) Die Mitteilungen sind an die für die Feststellung des Einheitswertes zuständigen Finanzbehörden zu richten.

    Anmerkungen:
    In Bayern werden die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 über die Vermessungsämter zugeleitet. Verwendung findet das Automatisierte Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB)-Verfahren.

    In Bremen werden die Mitteilungen nach Absatz 1 über das Katasteramt erstattet.

    In Hamburg werden die Mitteilungen nach Absatz 1 über das Katasteramt erstattet. Nicht mitzuteilen ist das Datum nach Absatz 2.

    In Hessen erfolgen Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 1 nur in Erbfällen - unter Angabe des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist.

    In Niedersachsen werden die Mitteilungen über die Vermessungs- und Katasterbehörden erstattet.

    In Nordrhein-Westfalen werden die Mitteilungen nach Absatz 1 über die Katasterämter erstattet.

    In Rheinland-Pfalz werden die Mitteilungen über die Katasterämter erstattet.

    In Sachsen werden die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 über den Staatsbetrieb Geobasisdateninformation und Vermessung Sachsen zugeleitet. Verwendung findet das Automatisierte Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB)-Verfahren.

    In Sachsen-Anhalt werden die Mitteilungen über das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg zugeleitet; Verwendung findet das Verfahren "Automatisiert geführtes Liegenschaftsbuch (ALB)".


    (Auszug aus der MiZi)

  • Wieso kann dann unser Finanzamts-Sachbearbeiter sagen, sie bräuchten das nicht. Das wäre für sie überflüssig - und die anderen Grundbuchämter schicken angeblich auch nichts !
    Ich hatte einen regelrechten "Kampf", daß ich die Eintragungsnachrichten weiter an das Finanzamt überschicken darf/muß !!!

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