Einstellung nach § 207 InsO und erneuter Stundungsantrag

  • Schöner Fall aus der Praxis.

    Die Stundung des Schuldner wurde aufgehoben. Mittwoch war Termin zur Anhörung der Gläubiger zur beabsichtigten Einstellung nach § 207 InsO. Zu diesem Termin erscheint der Schuldner. Auf Nachfrage ob ein entsprechender Kostenvorschuss gezahlt werden könne, erfolgt Kopfschütteln.

    Was wäre nun, wenn der Schuldner in diesem Termin einen Antrag auf Kostenstundung stellt?

  • Warum wurde denn die Stundung aufgehoben ?

    Wenn der Schuldner selbst einen Grund für die Aufhebung gegeben hat, kann er nämlich nicht erneut deren Bewilligung beantragen (BGH NZI 2009, 615).

  • Hatte auch letztens auch den Fall.

    Er kann keinen neuen Stundungsantrag stellen. Dadurch dürfte ja jede Stundungsaufhebung überhaupt nichts bringen. Das könnte man ja unendlich so weitertreiben und der Sch. lacht sich eins ins Fäustchen.

    Sicherlich gibt es auch Fristen, in denen der Sch. einen neuen Antag stellen kann. Die habe ich leider noch nichtgefunden.

  • na die BGH-Entscheidung wird etwas apodiktisch in's Feld geführt.
    Wäre das Versäumnis des Schuldners unter RSB-Versagungsgesichtspunkten denn eher zu vernachlässigen, dann wäre der Weg für einen neuen Stundungsantrag m.E. nämlich frei.
    Anders gewendet: hebge ich eine Stundung auf, weil objektiv ein Tatbestand eines RSB-Versagungsgrundes gegeben ist stellt sich im nachhinnein heraus, dass der Verstoß des Schuldners eine Versagung sowohl objektiv als auch subjektiv eine Versagung (nach meiner Einschätzung) nicht rechtfertigen würde, habe ich kein Problem mit einer Aufhebung meiner Entscheidung.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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