Herrschvermerk ohne Belastung beim betroffenen Grundstück

  • Hallo miteinander,

    habe hier ein Grundbuch, in welcher im BV (Grundstück A) ein Herrschvermerk eingetragen ist. (Hat Überfahrtsrecht über ein anderes Grundstück - Grundstück B).
    Beim Grundstück B ist keine Belastung eingetragen und war auch noch nie eine eingetragen ! (Habe bis 1876 zurück recherchiert.)
    Die beiden Eigentümer liegen im Clinch miteinander:
    Der Eigentümer von Grundstück A beruft sich auf sein im BV eingetragenes Überfahrtsrecht. Der Eigentümer von Grundstück B beruft sich darauf, daß sein Grundstück lastenfrei ist.
    Was tun? Kann der Herrschvermerk von Amts wegen gelöscht werden (weil keine entsprechende Belastung eingetragen ist). ??? - oder ist dies Sache des Gerichts ?

  • Es fragt sich, ob das ein Fall von § 9 Abs.2 GBO ist. Dies würde ich verneinen, weil die Norm nach ihrem Wortlaut voraussetzt, dass das Recht auf dem dienenen Grundstück überhaupt eingetragen ist. Daran fehlt es. Vielmehr ist das Recht mangels Eintragung am dienenden Grundstück nie entstanden. Da der Eigentümer des dienenden Grundstücks für die Löschung des Herrschvermerks am herrschenden Grundstück nicht antragsberechtigt sein dürfte und der Eigentümer des herrschenden Grundstücks den Löschungsantrag nach Sachlage nicht stellen wird, kann man hier nur nach den § 84 ff. GBO vorgehen. Dies wird auch zu empfehlen sein, um Gefahren und Missverständnissen im Rechtsverkehr vorzubeugen, auch wenn ein gutgläubiger Erwerb des Rechts bei Übertragung des herrschenden Grundstücks nicht erfolgen kann (Palandt/Bassenge § 892 Rn.11).

    Der Sachverhalt ist ungewöhnlich. Wurde bereits geprüft, wie es zur Eintragung des Herrschvermerks kam und ob für das dienende Grundstück evtl. ein noch unerledigter Antrag auf Eintragung des Rechts vorliegt, weil die beantragte Eintragung versehentlich unterblieben und nur der Herrschvermerk gebucht wurde?

  • Da dieser Vermerk/REcht wohl ein "uralter" Eintrag ist, würde ich diesen auf keinen Fall ohne Löschungsbewilligung des Berechtigten löschen, Sollen die Beteiligten dies im Streitwege regeln bzw. im Beschwerdeweg gegen die Ablehnung der Löschung.

  • pp............
    Der Sachverhalt ist ungewöhnlich. Wurde bereits geprüft, wie es zur Eintragung des Herrschvermerks kam und ob für das dienende Grundstück evtl. ein noch unerledigter Antrag auf Eintragung des Rechts vorliegt, weil die beantragte Eintragung versehentlich unterblieben und nur der Herrschvermerk gebucht wurde?


    Das sehe ich wie Cromwell. Bezüglich der Buchung in den Altblättern ist zu beachten, dass diese Abt. II-Rechte vielfach vor dem Bestandsverzeichnis gebucht wurde oder aber als halbes Blatt nach der Abt. I hingekritzel waren und sehr oft nicht lesbar. Hier ist es öfter passiert, dass Rechte dieser Art nicht erkannt wurden und damit bei einer Übertragung nicht übernommen worden sind.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Vielen Dank Cromwell für die ausführliche Lage-Beurteilung. Das trifft genau diesen Fall.
    Der Herrschvermerk stammt irgendwie aus einem alten Grundbuch (so um 1876).

  • Dann kann es aber kein Herrschvermerk nach dem BGB und der GBO sein. Vielmehr erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es sich um eine frühere landesrechtliche Erscheinungsform handelt, die eine solche Eintragungsform -wie etwa bei den sog. Gerechtigkeiten- zuließ. Unter dieser Prämisse wäre ich mit einer Löschung äußerst vorsichtig und würde die Beteiligten auf den Prozeßweg verweisen.

  • Ich stimme Rosi und Cromwell zu.

    Gelöscht ist schnell, ich würde die Parteien notfalls auch auf den Prozessweg verweisen.

  • Danke,

    habe mir gleich gedacht, dass wir auf die Schnelle keine Löschung machen werden.
    Vielleicht ist es doch ein altes Recht, das noch besteht, obwohl nicht in Abt. II vermerkt.
    Aber das sollen notfalls die Gerichte klären.

    Viele Grüße: M.

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    Das sehe ich wie Cromwell. Bezüglich der Buchung in den Altblättern ist zu beachten, dass diese Abt. II-Rechte vielfach vor dem Bestandsverzeichnis gebucht wurde oder aber als halbes Blatt nach der Abt. I hingekritzel waren und sehr oft nicht lesbar. Hier ist es öfter passiert, dass Rechte dieser Art nicht erkannt wurden und damit bei einer Übertragung nicht übernommen worden sind.



    Zur Buchung im BV II in Baden s. z. B. die „Dienstanweisung für die Grundbuchämter“ des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterricht vom 1.5.1901, dort § 146, zu finden in „Die landesrechtlichen Vorschriften über die Grundbuchführung im Großherzogtum Baden, amtliche Ausgabe vom Juni 1901“ oder aber in der Zusammenstellung von J. Helbling „Die badische Dienstanweisung für Grundbuchämter“, von 1905, Erster Band, S. 186 ff (zu § 146 = BV II) bzw. S. 425 (zur Löschung im BV II nach § 300 der Dienstanweisung).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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