Titulierungskosten bei Anmeldung in Rangklasse 2

  • Berücksichtigt Ihr Titulierungskosten, wenn nur in der Rangklasse 2 angemeldet wird??
    In einem Aufsatz im Rechtspfleger 2008 steht, dass diese nur zu berücksichtigen sind, wenn wg. des Anspruchs betreiben wird.
    Wäre für einige Meinungen dankbar.

  • Berücksichtigt Ihr Titulierungskosten, wenn nur in der Rangklasse 2 angemeldet wird??
    In einem Aufsatz im Rechtspfleger 2008 steht, dass diese nur zu berücksichtigen sind, wenn wg. des Anspruchs betreiben wird.
    Wäre für einige Meinungen dankbar.


    Handelt es sich bei dem Aufsatz um Alff/ Hintzen, RPfleger 2008, 165 ?

    Den Aufsatz habe ich nicht bei der Hand. Grds. bin ich aber der Meinung, dass der § 10 Abs. 2 ZVG auch die Titulierungskosten mit umfasst. Und bei § 10 Abs. 2 werden die Rechtsverfolgungskosten nicht nur für die betreibenden Gläubiger berücksichtigt.

    Wie wird denn in dem Aufsatz argumentiert, warum dies gerade beim Hausgeld anders sein soll?

  • Ja das ist der Aufsatz. Es steht drin, dass Kosten für eine evtl. vorangegangen Mobilarvollstreckung nicht erstattungsfähig sind und Titulierungskosten berücksichtigt werden können, sofern wg. des Anspruchs betrieben wird.
    Stimmt hätte eigentlich mal in der 19. Auflage vom Stöber gucken können, als gleich im Forum zu fragen:oops:
    naja Termin ist gelaufen und habe den Anspruch komplett ins Mindestbargebot aufgenommen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!