Vollstreckbarkeitserklärung gemäß EG-VO

  • In Ziffer 4.3.2 des Formblatts ist die Anschrift der Schuldnerpartei in Österreich einzutragen.
    Ggfs. ist die Anschrift bei der Gläubigerpartei nachzufragen.
    Die Anschrift dürfte der Gläubigerpartei bekannt sein, denn ansonsten könnte sie nicht in Österreich vollstrecken.

  • Der Zinssatz hinsichtlich der titulierten Forderung (Ziffer 5.2.1.2 des Formblatts I) berechnet sich wie folgt:5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus § 247 BGB entsprechen (5 – 0,88) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB).

    Ziffer 5.2.1.2 des Formblatts ist daher wie folgt auszufüllen:
    7,12 % über dem Basiszinssatz der EZB aus .... EUR seit dem ..... und 7,12 % über dem Basiszinssatz der EZB aus ... EUR seit dem .........

    Da es sich bei der Entscheidung um ein Anerkenntnisurteil handelt, sind im vorl. Fall Ziffer 10 - 12 des Formblatts nicht auszufüllen.
    Da im vorl. Fall offensichtlich keine Verfahrensmängel vorliegen, ist Ziffer 13 des Formblatts ebenfalls nicht auszufüllen.


  • Die Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel ist zweckmäßigerweise mit der vollstr. Ausfertigung der Entscheidung zu verbinden, um eine Doppelvollstreckung zu vermeiden.
    Die vollstr. Ausfertigung der Entscheidung ist daher von der Gläubigerpartei anzufordern.
    Eine Verbindung ist zwar nicht vorgeschrieben, jedoch aus den o. g. Gründen geboten.
    Nur wenn die Gläubigerpartei gleichzeitig in verschiedene Vermögenswerte vollstrecken möchte, kann auf die Vorlage der Entscheidung und Verbindung mit der Bestätigung verzichtet werden.

  • Eine Ausfertigung der Bestätigung ist der Schuldnerpartei zuzustellen, s. § 1080 I S. 2 ZPO.
    Schon aus diesem Grund ist die Mitteilung der aktuellen Anschrift der Schuldnerpartei seitens der Gläubigerpartei erforderlich.
    Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung genügt.

  • Der Zinssatz hinsichtlich der titulierten Forderung (Ziffer 5.2.1.2 des Formblatts I) berechnet sich wie folgt:5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus § 247 BGB entsprechen (5 – 0,88) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB).

    Ziffer 5.2.1.2 des Formblatts ist daher wie folgt auszufüllen:
    7,12 % über dem Basiszinssatz der EZB aus .... EUR seit dem ..... und 7,12 % über dem Basiszinssatz der EZB aus ... EUR seit dem .........

    ich bin ja für meinen jetzigen Antrag hier super gerüstet, nochmals danke:daumenrau

    Mich würde aber generell noch interessieren, ob diese Umrechnung auf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB (5-0,88) eine fixe Formel ist.
    Wo kann ich denn dazu was nachlesen, gibt es evt. eine Tabelle?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Hab zu der GEschichte ein kleines Problem. Der Link zur Bescheinigung geht hier nicht. Könnte mir die vielleicht jemand per Mail senden. Habe nämlich gerade zum ersten Mal so einen Antrag auf dem Tisch. Wenn ich den link auf seite 1 anklicke kommt:error...page not found

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