Antrag Herrschvermerk

  • Gemäß § 9 GBO kann der Eigentümer des herrschenden Grundstückes oder ein dinglich Berechtigter an diesem Grundstück den Antrag auf Vermerk der Dienstbarkeit am herrschen Grundstück stellen. Ist mir jetzt schon zweimal vorgekommen, dass der Eigentümer des dienenden Grundstückes den Antrag gestellt hat. Auf meine Zwischenverfügung hin wurde mir vorgetragen, dass in der Formulierungshilfe des HRP ja auch der Eigentümer des dienenden Grundstückes den Antrag stellt, ohne Beteiligung des Eigentümers vom herrschenden Grundstück.
    Ich kann doch nicht einfach einen Herrschvermerk eintragen, von dem der Eigentümer im Zweifel gar nichts weiß, oder?:confused:

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