Weitere Sondernutzungsrechte

  • Hallo zusammen, evtl. wurde ein ähnlicher Fall schon besprochen, möchte dennoch meinen Fall schildern zum besseren Verständnis:
    Habe einen Nachtrag zur Teilungserklärung, worin u.a. drei weitere Pkw-Stellplätze gebildet werden (zu den bisherigen 27). Der Bauträger handelt auch in Vollmacht sämtlicher Käufer. Nachdem es sich um eine Begründung von SNR/Änderung derGO
    handelt, stelle ich mir auch die Frage, ob die jew. Einzelgläubiger in Abt. III ebenfalls zustimmen müssen. Derzeit wurden diese neuen SNR aber auch nicht zugewiesen, d.h. generell liegt keine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums vor, da ja alle diese Stellplätze nutzen könnten. Wie wird das generell gehandhabt?

  • Gibt es für den Bauträger einen Vorbehalt in der Teilungserklärung, wonach ihm an einer dort bestimmt bezeichneten Fläche (s. BayObLG, Rpfleger 1998, 107; OLG Hamm, DNotZ 2009, 383 u.a.), auf der nun die weiteren PKW-Stellplätze entstehen sollen, das Sondernutzungsrecht vorbehalten wurde ?

    Dann bedarf die neue Regelung weder der Zustimmung der Erwerber, noch der Grundpfandgläubiger (BayObLG, Rpfleger 1991, 308; DNotZ 1999, 672).

    Werden hingegen die SNR nunmehr (wenn auch zur späteren Zuordnung) neu begründet, ist nach überwiegender Ansicht die Zustimmung der dinglich Berechtigten bereits jetzt (und nicht erst mit der vorbehaltenen Zuordnung) erforderlich, weil es keinen dinglichen Vertrag zu Lasten Dritter gibt (BayObLG, Rpfleger 2005, 136 = DNotZ 2005, 390 mit Anm. Röll; Böttcher, Rpfleger 2005, 648/653). Die Ausnahmevorschrift des § 5 IV 3 WEG, wonach von der Zustimmung bestimmter dinglich Berechtigter abgesehen werden kann, wenn gleichzeitig mit der Vereinbarung das belastete Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden wird, kommt mangels gleichzeitiger Zuordnung nicht zur Anwendung (s. OLG München, FGPrax 2009, 205).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Einen Vorbehalt gibt es in der Teilungserklärung leider nicht. Bin aber im Schöner/ Stöber 14. Aufl. auf Rdnr. 2914 gestoßen. Danach wäre die Mitwirkung der WE und Gläubiger in bestimmten Fällen entbehrlich??

  • Diese bestimmten Fälle betreffen allerdings die positive Zuweisung und die sollst du ja gerade (noch) nicht vornehmen. Aus dem Gesetz ergibt sich m.E. ganz eindeutig, dass für die Begründung der neuen SNRe die Zustimmung zu fordern ist, wenn nicht gleichzeitig ein SNR zugeordnet wird.

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