Einstellung nach § 213 InsO in RSB-Phase?

  • Der RSB-Treuhänder stellt einen Antrag auf Einstellung nach § 213 Ins0.
    Es steht ein Betrag von 42.957,09 € für eine quotale Befriedigung der Insolvenzgläuber zur Verfügung (insgesamt anerkannt: 72.500 €).
    Alle Gläubiger haben der Einstellung zugestimmt.

    Aber: Das Insolvenzverfahren wurde bereits 2007 aufgehoben. Aktuell läuft das zweite Jahr der Restschuldbefreiungphase. M.E. kann daher nur eine vorzeitge Erteilung der RSB in Frage kommen. Andererseits wäre laut Rn. 3 ff zu § 299 des Hamburger Kommentars bei einer anteiligen Schuldenregulierung eine vorzeitige RSB nicht möglich.

    Oder entfaltet die Einstellung nach § 213 InsO die gleiche Wirkung wie die RSB-Erteilung, so dass die Akte weggelegt werden kann?

  • Oder entfaltet die Einstellung nach § 213 InsO die gleiche Wirkung wie die RSB-Erteilung, so dass die Akte weggelegt werden kann?


    Nein, gerade nicht. Es ist lediglich die Zustimmung zur Beendigung des Insolvenzverfahrens. Danach bestehen die Forderungen weiter, während der Vollstreckungsschutz aufgehoben ist. Da muss der Schuldner wohl nochmal neu mit den Gläubigern verhandeln und Forderungsverzichtserklärungen vorlegen, wenn er auf der sicheren Seite sein will.

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