Änderung einer Dienstbarkeit

  • Hallo zusammen,
    ich möchte eine im Grundbuch bereits eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit ändern. Der Bewilligungstext spricht von Leitungen und einer Übergabestation, es sollen jetzt jedoch nur die Leitungen ohne die Übergabestation gesichert werden.
    Reicht hier ein notariell beurkundeter Änderungstext durch uns als Berechtigte der Dienstbarkeit oder muss hier auch der Eigentümer zustimmen? Und müssen ggf. Rangnächste in Abt. II auch zustimmen?

    Vielen Dank schon mal für die Antworten,

    LG
    immo

  • Bei einem "Weniger" genügt die Bewilligung und der Antrag der Berechtigten ohne Zustimmung der im Rang nachfolgenden Rechte.
    Wenn sich also an der Leitung nichts ändert und die Übergabestation wegfällt, dann s.o.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Nein, muss er nicht.

    Materiellrechtlich handelt es sich um eine Teilaufhebung des Rechts nach § 875 BGB, für welche die einseitige Aufgabeerklärung des Berechtigten nebst Grundbucheintragung ausreichend ist. Demzufolge kann der Eigentümer auch nicht i.S. des § 19 GBO betroffen sein.

    Aus Kostengründen wird sich jedoch empfehlen, den Antrag durch den Eigentümer stellen zu lassen (vgl. § 15 Abs.2 GBO).

  • Vielen Dank für die Antworten, hat mir weitergeholfen.

    Die Kosten werden wir selber tragen, schliesslich handelt es sich um unsere Anlagen. Da sollte der Eigentümer m.E. nichts bezahlen müssen, ist ja "auf unserem Mist" gewachsen...

    LG
    immo

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