Im Grundbuch stehen A und B je zur Hälfte als Eigentümer.
Im Titel ist ein Vergleich wonach A und B 3600 EUR rückständiges Wohngeld bezahlen müssen. (Keine Haftung als Gesamschuldner erwähnt)
Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Anteil von A in Höhe von 3600 EUR
und
einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Anteil von B in Höhe von 3600 EUR.
Müssen A un d B ausdrücklich als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet (so ausgesrpchen) sein oder genügt es wenn A und B vom Gesetz her für rückständiges Wohngeld als Gesamtschuldner haften?
Ansonsten kann muss der Antragsteller die Forderung aufteilen,oder?
Was meint oder wisst ihr?
Zwangssicherungshypothek
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steffi_not -
8. Juni 2010 um 15:26
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Sehe ich zwar grundsätzlich auch so.
Für das rückständige Hausgeld haften mehrere Inhaber eines Wohnungseigentums als Gesamtschuldner (Bärmann/Becker, WEG 10. Auflage 2008, § 16 RN 163 m.w.N. in Fußn. 307). In dem in der Fußnote zitierten Beschluss des BayObLG vom 16.02.1979 , BReg 2 Z 20/78 = Rpfleger 1979, 217 ist ausgeführt:
„Sie sind Gesamtschuldner, weil jeder von ihnen die ganze Leistung zu bewirken hat, während der Gläubiger die Leistung nur einmal fordern kann (§ 421 BGB; OLG Stuttgart OLGZ 1969, 232ff; Palandt WEG § 3 Anm 3 und § 16 Anm 3; Bärmann § 16 RdNr 106). Gesamtschuldner müssen aber nicht gemeinsam verklagt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann Anm 2 C und Anm 3 C, Thomas/Putzo Anm 4, je zu § 62 ZPO).“
Sie stellen nach Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage 2009, § 62 RN 10 keine notwendige Streitgenossenschaft dar. Ich nehme jedoch an, dass sie gemeinsam verklagt wurden und es lediglich an der Feststellung der Gesamtschuldnerschaft im Vergleich zwischen der WE-Gemeinschaft und beiden Miteigentümern fehlt, so dass der Titel vermutlich nach § 319 ZPO berichtigt werden kann. Die Forderung müsste dann nicht verteilt werden.
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