Hallo,
in einem IK-Verfahren wurde vom Büro des Treuhänders versehentlich die Tabelle nebst Anmeldeunterlagen nicht fristgerecht zur Niederlegung in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingereicht (§ 175 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Berichts- und Prüfungstermin soll am 15.06.2010 stattfinden. Muss der Termin jetzt aufgehoben werden, da die Frist gem. § 175 Abs. 1 S. 2 InsO nicht eingehalten worden ist? In meinen Kommentaren steht dazu nix.
Frist zur Niederlegung der Tabelle versäumt
-
Stine -
9. Juni 2010 um 09:25
-
-
Hat denn überhaupt ein Gläubiger Einsicht nehmen wollen? Ansonsten würde ich die Tabelle einfach jetzt niederlegen und gut ist. Fehler damit geheilt. Gibt ja keine Mindestfrist etc.
-
Soweit ich weiß, wollte bislang (wie so oft) noch niemand die Tabelle einsehen. Es ist dem TH aufgefallen, dass die Tabelle noch nicht niedergelegt worden ist. Die Frist in § 175 Abs. 1 S. 2 InsO ist also nicht zwingend einzuhalten? Ich gestehe, dass ich in anderen Verfahren auch nicht darauf achte (macht bei uns die Serviceeinheit).
-
Ich würde den Termin machen und ins Protokoll aufnehmen, dass die Tabelle zu spät niedergelegt hat und aber niemand Einwendungen erhoben hat. Hab ich in schriftlichen Verfahren auch schon gemacht.
Falls der Termin zu kurzfristig für eine Belehrung des Schus wegen unerlaubter Handlung wäre, würde ich diesen Forderungsgrund im Termin nicht prüfen und den dann nochmals gesondert im schriftlichen Verfahren anordnen. Einen Grund für die Aufhebung des Termins sehen ich nicht -
Wie Mosser.
Falls sich keiner aufregt, wäre es mir egal und ich würde normal weitermachen. -
Danke für die Antworten. Dann werde ich das Verfahren auch ganz normal weiterlaufen lassen und den Termin durchführen.
-
Bei mir steht im Kommentar, dass es ein Grund für die Aufhebung bzw. Vertagung des Termins ist, würde den Termin aber auch durchziehen.
-
schließe mich da dem plenum an (Rainer hat da völlig recht -> auf Rüge hin vertagen !).
Kleine Anmerkung: als "Tabelle" lassen wir es ausreichen, wenn die Anmeldungen mit einer Übersicht (Rang und lfd. Nr. und Gläubigerbezeichung mit angemeldetem Forderungsbetrag) reingereicht wird. Die eigentliche Tabelle (also das Teil mit den Verwalterstatements) muss m.E. nicht vorgelegt werden. -
Kleine Anmerkung: als "Tabelle" lassen wir es ausreichen, wenn die Anmeldungen mit einer Übersicht (Rang und lfd. Nr. und Gläubigerbezeichung mit angemeldetem Forderungsbetrag) reingereicht wird. Die eigentliche Tabelle (also das Teil mit den Verwalterstatements) muss m.E. nicht vorgelegt werden.
Haben wir auch schon immer so gemacht.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!